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Verfasst am: 15.03.09, 18:46 Titel: Inkassobrief ohne vorherige Mahnung erhalten!
Hallo!
Ich habe ein Inkassoschreiben bekommen, in dem es um ein Lastschriftverfahren geht. Dieses hatte nicht funktioniert, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht den geforderten Betrag auf meinem JUGENDgirokonto hatte. Damals bezahlte ich den geforderten Betrag mit meiner Karte, ohne zu wissen, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Geld auf meinem Konto hatte. Dies funktionierte jedoch ohne Probleme, obwohl dies nicht gehen kann da ein Jugendkonto noch nicht mit einen Dispokredit versehen ist.
Ich habe in dieser Zeit (3 Monate) keine einzige Mahnung oder Zahlungshinweis wegen dieser Sache bekommen. Erst meine Bank machte mich vor einer Woche aufmerksam, jedoch meinten diese der Betrag wird nun von meinem Konto abgehoben.
Am Freitag bekam ich nun einen Brief von einem Inkassobüro, diese forderten den gegebenen Betrag sowie ca. 60 Euro Bankrücklastkosten, Bearbeitungsgebühr, Bankadressauskunftsgebühr und ca. 40 Euro Inkassovergütung für den damaligen Betrag von 42 Euro.
Nun stell ich mir die Fragen, ob es rechtens ist, dass mir ohne jegliche Mahnung diese Kosten veranschlagt werden. Da ich gehört habe, dass man erst eine oder zwei Mahnungen erhalten haben muss, ehe ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Und 2. ich bin 17 also nur beschränkt geschäftsfähig, wie muss ich mich am besten Verhalten, da ich die Inkassokosten nicht tragen möchte?!
Auch ohne Mahnung kann man in Verzug geraten und dann ggf. verpflichtet sein, Inkassokosten, die auch der Höhe nach in Ordnung sein müssen, was zu prüfen wäre, zu tragen. Allein die Tatsache, dass man erst 17 Jahre alt ist, führt nicht automatisch dazu, dass die Forderung und die Kosten etc. pp. dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt sind. Sorry, aber ob mein Konto gedeckt ist oder nicht, das weiß ich, bevor ich mich rechtlich verpflichte. Wenn ich sorglos bin und darauf vertraue nach dem Motto "Es hat noch immer gutgegangen!" dann muss man wohl auch die Folgen/Kosten dafür tragen, so unangenehm sie gerade für einen 17-jährigen sein müssen.
Hier ein interesanter Beitrag zu diesem Thema von der Verbraucherzentrale Sachsen
Wenn der Teenie keine Kenntnis von der mangelhaften Kontodeckung im Moment des Einkaufs hatte, werden weder er noch seine Eltern zahlen müssen“,
Rechtlicher Hintergrund dafür ist, dass Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig sind. Damit diese von ihnen bargeldlos geschlossenen Kaufverträge wirksam werden, müssen die Eltern den Kauf genehmigen. Verweigern Eltern im Nachhinein die Genehmigung, besteht keine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und somit auch keine Pflicht zur Begleichung der Inkassogebühren. Soweit die gekaufte Ware noch vorhanden ist, ist sie dem Händler zurückzugeben. Wertersatz ist nicht zu leisten, auch dann nicht, wenn die Sache – zum Beispiel Kosmetik – verbraucht ist. „Prepaid-Karten“ sind auch Zahlungskarten, die im Unterschied zu den Kundenkarten im Voraus zu bezahlen sind. Die Karte muss vor einem möglichen Einsatz – etwa im Internet – aufgeladen werden und nur das Guthaben kann auch wieder ausgegeben werden. „Eine Kreditaufnahme ist damit nicht möglich, so dass aus Verbraucherschutzsicht keine Einwände gegen die Ausgabe solcher Karten bestehen“, _________________ Bin klein und gemein
Hier ein interesanter Beitrag zu diesem Thema von der Verbraucherzentrale Sachsen
Wenn der Teenie keine Kenntnis von der mangelhaften Kontodeckung im Moment des Einkaufs hatte, werden weder er noch seine Eltern zahlen müssen“,
Rechtlicher Hintergrund dafür ist, dass Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur beschränkt geschäftsfähig sind. Damit diese von ihnen bargeldlos geschlossenen Kaufverträge wirksam werden, müssen die Eltern den Kauf genehmigen. Verweigern Eltern im Nachhinein die Genehmigung, besteht keine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung und somit auch keine Pflicht zur Begleichung der Inkassogebühren. Soweit die gekaufte Ware noch vorhanden ist, ist sie dem Händler zurückzugeben. Wertersatz ist nicht zu leisten, auch dann nicht, wenn die Sache – zum Beispiel Kosmetik – verbraucht ist. „Prepaid-Karten“ sind auch Zahlungskarten, die im Unterschied zu den Kundenkarten im Voraus zu bezahlen sind. Die Karte muss vor einem möglichen Einsatz – etwa im Internet – aufgeladen werden und nur das Guthaben kann auch wieder ausgegeben werden. „Eine Kreditaufnahme ist damit nicht möglich, so dass aus Verbraucherschutzsicht keine Einwände gegen die Ausgabe solcher Karten bestehen“,
Es handelt sich um Kein Gerichtsverfahren sondern um die
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen am 14.02.2007 zum Thema
Bargeldlos zahlen bei Jugendlichen im Trend
Verbraucherzentrale Sachsen gibt Rat zum Umgang mit Kunden- und Prepaid-Karten
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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