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Vollstreckungsgegenklage- Altschuldner Titel ist abgetreten

 
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sensenmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 10:54    Titel: Vollstreckungsgegenklage- Altschuldner Titel ist abgetreten Antworten mit Zitat

ich habe eine titulierte Forderung aus einem Zwangsvollstreckungsbescheid gegen einen Schuldner.Diese Forderung wurde durch Abtretungserklärung an den neuen Gläubiger abgetreten.jetzt erhebt der schuldner Einsprüche gegen die TItelumschreibung und zieht die waffe "Vollstreckungsgegenklage" gegen den mich als Altschuldner.er widerspricht auch der Umschreibung bzw. Klauserteilung für den neuen Glläubiger .
der titel ist nicht streitig und bisher sind keine zahlungen des schuldners erfolgt.
das Amtsgericht fordert mich auf die Ansprüche aus dem Titel zu begründen.falls ich nicht begründe innerh. 14 Tage ,wird ein Termin zu mündlichen verhandlung bestimmt.

Frage : muß die Klage nicht an den neuen Ggäubiger gerichtet werden,da der Rechsstreit
erst nach Abtretung der Forderung anhängig ist?ist ein Verweis beim gericht auf
den neuen gläubiger ausreichend?warum soll ich eine titulierte Forderung 2j, alt
beim gericht begründen.


Wie ist die Rechtslage?
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Was werden denn für Einwendungen erhoben?
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Bob Loblaw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2007
Beiträge: 1258

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit das Einwendungen sind die der A bereits im Verfahren hätte geltend machen können, sind diese präkludiert (767 II ZPO) und können nicht mehr geltend gemacht werden. Der Gläubiger müßte im Verfahren dann nur Klageabweisung beantragen und mit 767 II ZPO argumentieren.
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sensenmann
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.03.2009
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 13:14    Titel: Titel-Abtretung Antworten mit Zitat

Bob Loblaw hat folgendes geschrieben::
Soweit das Einwendungen sind die der A bereits im Verfahren hätte geltend machen können, sind diese präkludiert (767 II ZPO) und können nicht mehr geltend gemacht werden. Der Gläubiger müßte im Verfahren dann nur Klageabweisung beantragen und mit 767 II ZPO argumentieren.



sorry,ich muß meine angaben korrigieren.es ist ein einspruch nach 2j gegen den titel an sich erhoben worden. es ist noch keine klage erhoben worden ,lediglich einspruch.das klage vorliegt, hatte ich zuerst wegen dem einspruch vermutet.
es liegt lediglich der einspruch gegen den titel vor.

Begründung des Schuldners 1) es hätte nie ein darlehen gegeben
2)ich hätte angeblich gewußt das die schuldnerin unter ihrer
meldeadresse nicht erreichbar wäre,daher hätte sie keine
schreiben erhalten.
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