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Arbeiten auf 2. Steuerkarte & private Krankenversicherun

 
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Sandra71
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 11:50    Titel: Arbeiten auf 2. Steuerkarte & private Krankenversicherun Antworten mit Zitat

Auf der "regulären" Steuerkarte kriegt Frau A ihre Versorgungsbezüge ausgezahlt.

Sie ist privat krankenversichert und möchte nun ggf auf einer 2. Steuerkarte arbeiten (Gleitzohnenbeschäftigung).

Muss sie aus der privaten Krankenkasse raus und sich gesetzlich versichern?
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matthias.
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Was sind denn Versorgungsbezüge?

MfG
Matthias
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ob sich die Dame nun gesetzlich versichern "muss", hängt davon ab, wie alt die Dame ist und wie sie in den letzten 5 Jahren krankenversichert war. Sofern sie in den letzten 5 Jahren privat krankenversichert war, käme es noch darauf an, weshalb sie nicht gesetzlich krankenversichert war.

@ matthias. Versorgungsbezüge sind rentenähnliche Bezüge, jedoch in der Regel von privaten Institutionen. Ein klassisches Beispiel für Versorgungsbezüge sind "Betriebsrenten"
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Sandra71
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

matthias. hat folgendes geschrieben::
Was sind denn Versorgungsbezüge?

MfG
Matthias


Frau A ist dienstunfähige Bundesbeamtin und erhält die Mindestversorgung.
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Sandra71
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

ob sich die Dame nun gesetzlich versichern "muss", hängt davon ab, wie alt die Dame ist und wie sie in den letzten 5 Jahren krankenversichert war. Sofern sie in den letzten 5 Jahren privat krankenversichert war, käme es noch darauf an, weshalb sie nicht gesetzlich krankenversichert war.


Krankenversichert ist Frau A seit Beginn des Beamtenverhältnisses (also über 20 Jahre) privat in einer Beamtenkrankenkasse...sie ist 38 Jahre alt.
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Sandra71 hat folgendes geschrieben::
Stefanie145 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

ob sich die Dame nun gesetzlich versichern "muss", hängt davon ab, wie alt die Dame ist und wie sie in den letzten 5 Jahren krankenversichert war. Sofern sie in den letzten 5 Jahren privat krankenversichert war, käme es noch darauf an, weshalb sie nicht gesetzlich krankenversichert war.


Krankenversichert ist Frau A seit Beginn des Beamtenverhältnisses privat in einer Beamtenkrankenkasse.
Alter? Beginn des Beamtenverhältnisses?
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Sandra71
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2005
Beiträge: 349

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Alter? Beginn des Beamtenverhältnisses?


Hat sich wohl überschnitten. Alter 38, Beginn des Beamtenverhältnisses 1987.
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Da die Dame noch keine 55 Jahre alt ist, besteht dann ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Arbeitsentgelt von über 400 € Versicherungspflicht und die Versicherte ist gesetzlich krankenversichert.

Sofern die Dame möchte, kann sie die private Krankenversicherung auch zusätzlich laufen lassen.
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ratte1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 16:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich werfe mal § 6 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 SGB V ins Rennen und behaupte, dass keine Rückkehr in die gesetzliche KV erfolgt.

§ 6 Abs. 1 Nr.2 SGB 5
Beamte, … wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,

§ 6 Abs1. Nr. 6 SGB 5
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,

§ 6 Abs. 3 SGB 5
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. ..

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

Freundliche Grüße

Ratte1
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