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recht.de :: Thema anzeigen - Verfügungsbefugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
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Verfügungsbefugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

 
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 20:57    Titel: Verfügungsbefugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal an:

Vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nimmt eine Verfügung auf dem von der InsoSchuldnerin bei der X-Bank geführten Kontos vor.
Zum Zeitpunkt der Verfügung ist das Konto aber bereits längst von der Bank gekündigt.
Das Konto wurde im Saldo geführt.

Was kann die Verfügung rechtfertigen bzw. hat der vorl. schwache InsoVerwalter hierzu überhaupt Verfügungsbefugniss?

Gruß
LouisS.
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ein schacher vorläufiger Insolvenzverwalter, der lediglich durch das Insolvenzgericht mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, kann gar nicht verfügen. Er kann höchstens für Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners seine Zustimmung verweigern, sodass dessen Rechthandlungen nicht wirksam werden. (z.B. Nichterteilung der Zustimmung für Rechnungsabschluss eines Kontokorrentkontos mit der Folge, dass Lastschriften zurück gehen).

Hier wäre es auch mal hilfreich genauer zu beschreiben, um was es gehen soll.
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Der vorl. IV hat ein Verwertungsunternehmen beauftragt eine Inventarisierung und Bewertung des Anlagevermögens vorzunehmen.
Diese Leistung wurde durch die beschriebene Verfügung bezahlt - soll heißen das der vorl. "schwache" IV die Bank dazu angehalten hat die Rechnung des Verwerters von dem bereits gesperrten und gekündigten Bankkonto der InsoSchuldnerin per EZO zu begleichen.
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

Dass ein Verwertungsunternehmen mit der Inventarisierung beauftragt wird, ist normal. Auch dass die Kosten dafür im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren ausgeglichen werden.

Ich frage mich allerdings, woher die sichere Erkenntnis stammt, dass die Zahlung über das gesperrte Alt-Konto der Insolvenzschuldnerin lief. Und vor allem was ist bitte EZO?

Eigentlich läuft es nämlich so ab, dass Kontoguthaben bzw. Zahlungen, die nach Anorndung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf Altkontoverbindungen eingehen, an den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgekehrt werden durch die Bank und zwar auf das Insolvenzverwalteranderkonto für das jeweilige Verfahren. Die Bezahlung des Verwertungsunternehmens würde dann über das Anderkonto laufen. So kenne ich das jendenfalls aus unserem Büro.
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 16:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eigentlich läuft es nämlich so ab, dass Kontoguthaben bzw. Zahlungen, die nach Anorndung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf Altkontoverbindungen eingehen, an den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgekehrt werden durch die Bank und zwar auf das Insolvenzverwalteranderkonto für das jeweilige Verfahren. Die Bezahlung des Verwertungsunternehmens würde dann über das Anderkonto laufen. So kenne ich das jendenfalls aus unserem Büro.

Dann macht ihr das vielleicht richtig!? Winken Somit wären die Kosten durch die Masse getragen evtl. durch die Vergütungsforderung des vorl. IV für die vorläufige Insolvenzverwaltungstätigkeit.

Zitat:
Dass ein Verwertungsunternehmen mit der Inventarisierung beauftragt wird, ist normal. Auch dass die Kosten dafür im laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren ausgeglichen werden.

Wer trägt denn die Kosten des Verwerters im laufenden Insoeröffnungsverfahren? In dem geschilderten Fall denke ich jedenfalls nicht die Bank...im "Normalfall" die Masse.
Hier soll es aber nicht weiter um die Frage gehen wer für diese Kosten eigentlich aufkommt, sondern vielmehr darum ob der vorl. InsoVerwalter den Ausgleich der Rechnung auf diesem "Weg" genehmigen durfte.

Zitat:
Ich frage mich allerdings, woher die sichere Erkenntnis stammt, dass die Zahlung über das gesperrte Alt-Konto der Insolvenzschuldnerin lief. Und vor allem was ist bitte EZO?

Nehmen wir einfach mal an, die Kontoauszüge lägen vor... Winken
EZO ist m.E. eine bankinterne Bezeichnung für Überweisungsauftrag oder ähnliches.
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Ausgaben für den Verwerter wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Auslagen zu seiner normalen Vergütung ersetzt verlangen können und muss dafür nichts von seiner Vergütung hergeben.

Vergütung des vorl. IV nebest Auslagenerstattung, gehören im Übrigen zu den Kosten des Insolvenzverfahren (§ 54 InsO). Wenn genügend Masse vorhanden ist, werden diese Kosten aus der Insolvenzmasse entnommen. Wenn nicht, dann müssen entweder Schuldner, Antragsteller oder bei Stundung die Staatskasse die Kosten tragen.

Zitat:
Hier soll es aber nicht weiter um die Frage gehen wer für diese Kosten eigentlich aufkommt, sondern vielmehr darum ob der vorl. InsoVerwalter den Ausgleich der Rechnung auf diesem "Weg" genehmigen durfte.


Ist jetzt wirklich nur noch von der Genehmigung die Rede? Das würde nämlich bedeuten, dass die Schuldnerin die Zahlung veranlasst hat und der vorläufige Verwalter zustimmt. Allerdings macht dieses Vorgehen für mich gar keinen Sinn. Wie gesagt, sind die Auslagen des vorl. IV ja auch grundsätzlich gedeckt.

Im Hinblick auf die unterstellt vorliegenden Kontoauszüge: Ist dort genau zu entnehmen, dass es um eine Zahlung an das Verwertungsunternehmen bzgl. der Inventarisierung geht? Sind ggf. auf dem Konto Zahlungen nach Anordnung der vorl. Insolvenzverwaltung eingegangen, die die Bank sowieso an den Verwalter rausrücken muss und der Verwalter hat dann lediglich zur Verkürzung des Zahlungsweges die Überweisung an das Verwertungsunternehmen veranlasst?

Mich würde mal interessieren, ob soetwas wirklich passiert ist, oder ob es sich hier wirklich um einen rein ausgedachten Fall handelt.
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 18:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mich würde mal interessieren, ob soetwas wirklich passiert ist, oder ob es sich hier wirklich um einen rein ausgedachten Fall handelt.


Tatsachen...leider alles echt! Geschockt

Das mit der Vergütung an den Verwerter über den normalen Weg ist mir eigentlich klar, letztendlich würde die Masse für die Kosten aufkommen.

In dieser Schilderung hier ist das aber nicht so:
- Die Vergütung erfolgte direkt an das Verwertungsunternehmen, belegt durch Kontoauszüge.
- Das Konto war bereits für Verfügungen gesperrt - die Bank hatte bereits ALLE in den vorangegangenen Wochen eingehenden Belastungen mit Widerspruch zurück gebucht (außer natürlich die eigenen Zinsbelastungen).
- Die Insoschuldnerin hat keine Zahlung veranlasst ! Außer der vorl. schwache InsoVerwalter darf alleine Zahlungen veranlassen - der Geschäftsführer hat keinen Zahlungsauftrag eingereicht.
- Die Bank hat eine Globalzession - Zahlungen stehen somit ohnehin der Bank zu
- Mal angenommen die Bank und der InsoVerwalter wissen das es einen Bürgen für den Kontosaldo gibt, dies könnte eine Erklärung dafür sein, wieso der InsoVerwalter die Bank zur Zahlung angehalten hat und die Bank dieser Anweisung auch nachgekommen ist - in der Annahme das spätestens der Bürge für die Kosten aufkommen wird, die die Bank lediglich vorschießt und auch noch verzinst haben will...

M.E. wird hier folgendes Versucht:
Der vorl. IV beauftragt ohne Anweisung durch das AG (in dem vorliegenden Beschluss wird dies nicht veranlasst) sein langjährig vertrautes Verwertungsunternehmen mit der Erstellung des Inventarisierungsverzeichnisses und eines Wertgutachtens. Damit der Verwerter auch seine Leistung vergütet bekommt, vereinbart der IV mit der Bank die Zahlung - schließlich hat die Bank auch was von der "schnellen" Abwicklung, es sind wesentliche Teile des Anlagevermögens an diese sicherungsübereignet. Die Bank geht davon aus, das durch die Verwertung der Kontosaldo egalisiert wird und falls nicht, hat Sie ja noch nen Bürgen der dafür herhalten kann. Der InsoVerwalter weiß, das er nach Eröffnung der Insolvenz beruhigt Masseunzulänglichkeit anzeigen kann und sein "Kumpel"-Verwerter trotzdem seine Leistung vergütet bekommen hat.
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Damit der Verwerter auch seine Leistung vergütet bekommt, vereinbart der IV mit der Bank die Zahlung - schließlich hat die Bank auch was von der "schnellen" Abwicklung, es sind wesentliche Teile des Anlagevermögens an diese sicherungsübereignet. Die Bank geht davon aus, das durch die Verwertung der Kontosaldo egalisiert wird und falls nicht, hat Sie ja noch nen Bürgen der dafür herhalten kann.


So oder so wird der vorl. IV und auch das Verwertungsunternehmen seine Vergütung bekommen. Ich habe doch bereits darauf hingewiesen, wie das mit der Kostentragung ist. Sollte wirklich festgestellt werden, dass noch nichteinmal die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, dann erfolgt sowieso eine Abweisung mangels Masse, so nicht Verfahrenskostenstundung beantragt wurde und gewährt wird. Erfolgt eine Abweisung, dann wird sich das Insolvenzgericht wegen der Kosten, die es dann auch noch an den vorl. IV in Form seiner Vergütung und Auslagen zahlen durfte, an den Insolvenzschuldner als Kostenschuldner oder gar an den Antragsteller halten.

Sorry, aber ich glaube hier wird versucht, den vorl. IV eine böse Absicht zu unterstellen, die tatsächlich nicht gegeben ist.
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Dirty Uschi
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BeitragVerfasst am: 18.03.09, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

da geht doch einiges durcheinander:

Bloß weil die Bank eine GZ hat, bedeutet dies nicht, dass sie einredefrei über die Geldeingänge verfügen, dh. mit dem Saldo verrechnen kann.

Wenn das Konto bereits abgerechnet ist, werden hierüber auch keine Verfügungen mehr zugelassen.

In der Regel haftet der Bürge auch für die mit der Verwertung zusammenhängenden Kosten. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte er dies bei der Geltendmachung der Bank entgegenhalten. Im übrigen hat der Bürge, falls auch Gesellschafter ein Problem, da die Bank in der Insolvenz diesen in Anspruch nehmen muss, um Ihren Ausfall nachzuweisen, § 44a InsO.
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

@eidechse

Die Kosten des Verwerters sind doch gar nicht als Kosten des vorl. Insovlenzverwalters eingeordnet worden, sonst hätte die Zahlung nicht von dem gesperrten Konto der Insoschuldnerin erfolgen müssen. Die Abrechnung üder die Vergütung an den vorläufigen Insoverwalter ist ja bereits durch Kostenfestsetzungbeschluss gelaufen und der IV hat diese Vergütung ja bereits aus der Insolvenzmasse entnehmen können.

Gegen meine Unterstellung wurde bisher leider wenig entkräftendes vorgetragen, bisher zeigt ihr mit nur wie alles zu Handhaben wäre wenn es "normal" läuft.

@Dirty Uschi

Ob nun die Geldeingänge einredefrei sind oder nicht, letztendlich wurde die Leistung des Vewerters von dem Konto gezahlt. Selbst wenn über die Forderungen aus der GZ nicht verfügt werden darf, das Konto rutscht nur tiefer in den Saldo, aber die Belastung bleibt bestehen.
Wie soll ich deine Anmerkung "Wenn das Konto abgerechnet ist..." richtig verstehen ?
Dirty Uschi hat folgendes geschrieben::
In der Regel haftet der Bürge auch für die mit der Verwertung zusammenhängenden Kosten. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte er dies bei der Geltendmachung der Bank entgegenhalten. Im übrigen hat der Bürge, falls auch Gesellschafter ein Problem, da die Bank in der Insolvenz diesen in Anspruch nehmen muss, um Ihren Ausfall nachzuweisen, § 44a InsO.

Die Verwertung erfolgte nicht durch die Bank sondern durch den IV.
Wenn ein Kontokorrentkredit eine "gleichgestellte Forderung" ist, dann ja.
Verstehe ich das allerdings richtig und der §44a bedeutet das die Bank vor Anmeldung ihrer Forderung zur Insotabelle den Nachweis erbringen muss, hat diese das nicht getan und der IV hat trotzdem der Forderung im vollem Umfang zugestimmt - inklusive der "ungerechtfertigten" Verfügung für den Verwerter.
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Der §44a InsO ist aus dem Spiel... die Insolvenz ist vor dem 01.11.2008 eröffnet worden.
Ergeben sich hieraus andere Aspekte die beachtet werden müssen?
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
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BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

dann gilt die gute alte Normenkette des BGH....und § 32a,b GmbHG
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 17:05    Titel: Antworten mit Zitat

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Die Kosten des Verwerters sind doch gar nicht als Kosten des vorl. Insovlenzverwalters eingeordnet worden, sonst hätte die Zahlung nicht von dem gesperrten Konto der Insoschuldnerin erfolgen müssen. Die Abrechnung üder die Vergütung an den vorläufigen Insoverwalter ist ja bereits durch Kostenfestsetzungbeschluss gelaufen und der IV hat diese Vergütung ja bereits aus der Insolvenzmasse entnehmen können.


Jetzt wird es noch wilder bzw. verwirrender. Das passt alles nicht mehr zu einem normalen Verfahrensablauf zusammen. Und ich befürchte, dass hier was unterstellt wird, was nicht so gelaufen ist.

In welchem Verfahrensstadium befinden wir uns denn jetzt? Bisher hatte ich das eher so verstanden, dass noch das Insolvenzeröffnungsverfahren läuft. Aber wenn es jetzt heißt, dass die Vergütung des vorl. IV längst durch Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig müsste es heißen Vergütungsbeschluss) gelaufen ist, dann muss das Insolvenzeröffnungsverfahren bereits sein Ende gefunden haben und zwar entweder durch eine Insolvenzeröffnung oder Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. Vorher wird nämlich keine Vergütung festgesetzt.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Gegen meine Unterstellung wurde bisher leider wenig entkräftendes vorgetragen, bisher zeigt ihr mit nur wie alles zu Handhaben wäre wenn es "normal" läuft.


Sind mit Unterstellungen das hier?

Zitat:
- Die Vergütung erfolgte direkt an das Verwertungsunternehmen, belegt durch Kontoauszüge.
- Das Konto war bereits für Verfügungen gesperrt - die Bank hatte bereits ALLE in den vorangegangenen Wochen eingehenden Belastungen mit Widerspruch zurück gebucht (außer natürlich die eigenen Zinsbelastungen).
- Die Insoschuldnerin hat keine Zahlung veranlasst ! Außer der vorl. schwache InsoVerwalter darf alleine Zahlungen veranlassen - der Geschäftsführer hat keinen Zahlungsauftrag eingereicht.
- Die Bank hat eine Globalzession - Zahlungen stehen somit ohnehin der Bank zu
- Mal angenommen die Bank und der InsoVerwalter wissen das es einen Bürgen für den Kontosaldo gibt, dies könnte eine Erklärung dafür sein, wieso der InsoVerwalter die Bank zur Zahlung angehalten hat und die Bank dieser Anweisung auch nachgekommen ist - in der Annahme das spätestens der Bürge für die Kosten aufkommen wird, die die Bank lediglich vorschießt und auch noch verzinst haben will...


Dann folgende Gegenfragen:

Woraus wird entnommen, dass das Konto schon gesperrt war? Nur aus den zurückgegangenen Belastungen?

Dass Belastungen, die ich jetzt mal im Sinne von Lastschriften übersetze, zurück gehen, kann auch eine ganz andere Erklärung haben. Nämlich dass der IV/vorl.IV den Lastschriftbuchungen widersprochen hat. Das hat rein gar nichts mit einer Sperrung des Bankkontos zu tun. Hier handelt nur der IV/vorl. IV, die Bank ist nur ausführende Stelle, weil die Abbuchungen natürlich dann dem Konto wieder gutgeschrieben werden mussten.

Nur aus dem Umstand, dass für die Bank eine Globalzession vorliegt, bedeutet noch nicht automatisch, dass die Bank auch Anspruch auf sämtliche Zahlungseingänge hat. Da kommt es auf viele Faktoren an. Als erstes muss diese Globalzession überhaupt erstmal wirksam sein. Manchmal tauchen nämlich gerade im Insolvenzfall auf einmal mehrere dieser netten Dinger auf. Dann kommt es dann auch noch darauf an, wann die Forderung begründet wurde. Wurde das Unternehmen durch den vorl. IV, was die Regel ist, wenn das Unternehmen nicht bereits eingestellt war, weitergeführt, dann fallen Forderungen, die nach Antragstellung entstanden sind, nicht mehr unter die Globalzession. Oder es gibt evtl. Anfechtungstatbestände zu prüfen, die auf jeden Fall bis drei Monate vor Antragstellung reichen. Je nachdem welchen Kenntnisstand die Bank hatte, kann auch hieraus folgen, dass die Bank Forderungen rausrücken muss.

Wie sieht es damit aus?

Bist du (insolvenz-)rechtlicher Laie, wovon ich ausgehe, wirst du das selbst alles gar nicht beurteilen können. In dem Gebiet ist nämlich das Insolvenzrecht doch recht kompliziert, sodass selbst Volljuristen, die sich in der Regel nicht mit Insolvenzrecht beschäftigen, davon gerne die Finger lassen.

Und schließlich: Dieses Forum ist nicht dazu da, um aufgestellte Behauptungen vollends zu entkräften. Hier wird keine Rechtsberatung erteilt. Von daher kann man sich hier im Prinzip nur darauf beschränken, was üblich ist und was alles ggf. bedacht werden muss. Die endgültige Lösung eines Falles wird es nicht geben. Und jedem Fragensteller kann nur dringend geraten werden, wenn sich hinter seiner Frage mehr als ein fiktiver Fall verbirgt, eine Beratung beim Profi, sprich Rechtsanwalt, wahrzunehmen. Letzten Endes ist dem Fragesteller nämlich auch nicht geholfen, wenn er, auch wenn es aus Unwissenheit erfolgt, einen Sachverhalt ggf. falsch oder unvollständig darstellt, und dann eine Antwort kommt, die zwar nach dem Gusto des Fragenstellers ist aber im Ernstfall der rechtlichen Auseinandersetzung dann nicht greift, weil leider ein wesentlicher Punkt nicht dargestellt wurde.

Insoweit diente meine Frage danach, ob dahinter ein wirklicher Fall steckt, auch vielmehr der Einschätzung für mich, ob hier jemand etwas just for fun konstruiert, weil er z.B. gerade mal über diese Frage nachgedacht hat, oder aber es doch einen konkreten Anlass gibt. Bei konkretem Anlass, sollte, wie gesagt, der Profi aufgesucht werden.
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LouisSlaughter
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Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

eidechse hat folgendes geschrieben::
Jetzt wird es noch wilder bzw. verwirrender. Das passt alles nicht mehr zu einem normalen Verfahrensablauf zusammen. Und ich befürchte, dass hier was unterstellt wird, was nicht so gelaufen ist.

Wieso verwirrender? Ich hatte zu keinem Zeitpunkt was gegenteiliges geschrieben.
Das das alles nicht normal ist hatten wir ja bereits festgestellt. Die Befürchtung erfolgt zu unrecht, im Sachverhalt ist alles so gelaufen wie ich es bis jetzt geschildert habe.

eidechse hat folgendes geschrieben::
In welchem Verfahrensstadium befinden wir uns denn jetzt? Bisher hatte ich das eher so verstanden, dass noch das Insolvenzeröffnungsverfahren läuft.

Das Insolvenzverfahren ist eröffnet.

eidechse hat folgendes geschrieben::
Sind mit Unterstellungen das hier?

Mit Unterstellung meine ich das irgendwas an dem vorgetragenen Sachverhalt nicht "normal" gelaufen ist. Auch sollte zwischen Fakten und Vermutungen unterschieden werden.

eidechse hat folgendes geschrieben::
Woraus wird entnommen, dass das Konto schon gesperrt war? Nur aus den zurückgegangenen Belastungen?

Nicht nur, mehr aus der Kündigung der Bank mit sofortiger Wirkung...

eidechse hat folgendes geschrieben::
Nur aus dem Umstand, dass für die Bank eine Globalzession vorliegt, bedeutet noch nicht automatisch, dass die Bank auch Anspruch auf sämtliche Zahlungseingänge hat. Da kommt es auf viele Faktoren an. Als erstes muss diese Globalzession überhaupt erstmal wirksam sein. Manchmal tauchen nämlich gerade im Insolvenzfall auf einmal mehrere dieser netten Dinger auf. Dann kommt es dann auch noch darauf an, wann die Forderung begründet wurde.

Über die Aspekte die bei der GZ zu berücksichtigen sind bin ich im Bilde, das können wir außen vor lassen. Und ob die GZ nun gültig ist oder nicht spielt in dieser Sachlage keine Rolle. Nichts anderes hatte ich aber bereits am 18.03.09, 15:47 Uhr geschrieben...

eidechse hat folgendes geschrieben::
Wurde das Unternehmen durch den vorl. IV, was die Regel ist, wenn das Unternehmen nicht bereits eingestellt war, weitergeführt, dann fallen Forderungen, die nach Antragstellung entstanden sind, nicht mehr unter die Globalzession.

Wieder ein "normal" Fall... auch hier war es tatsächlich anders. Wie war nochmal der (fast) erste Satz des Insolvenzverwalters zu mir? Ach ja, so was wie "Wir führen keine Unternehmen fort, wir verwerten und das wars..." oder so ähnlich - zumindest sinngemäß.
Tut mir leid wegen der eventuell vorhandenen Idealvorstellung eines jeden Insolvenzverwalters.
eidechse hat folgendes geschrieben::
Bist du (insolvenz-)rechtlicher Laie, wovon ich ausgehe, wirst du das selbst alles gar nicht beurteilen können. In dem Gebiet ist nämlich das Insolvenzrecht doch recht kompliziert, sodass selbst Volljuristen, die sich in der Regel nicht mit Insolvenzrecht beschäftigen, davon gerne die Finger lassen.

Was ich bin oder nicht bin oder kann oder nicht kann stelle ich hier nicht zur Diskussion, das kann sich von mir aus jeder selbst denken. Ich werde jedenfalls niemanden in einem öffentlichen Forum, in dem sachliche Diskussion für jedermann geführt werden können, seine vorhandenen oder nicht vorhandenen Kompetenzen in einem Thema absprechen. Wers dennoch machen möchte: Bitte!

eidechse hat folgendes geschrieben::
Dieses Forum ist nicht dazu da, um aufgestellte Behauptungen vollends zu entkräften. Hier wird keine Rechtsberatung erteilt. Von daher kann man sich hier im Prinzip nur darauf beschränken, was üblich ist und was alles ggf. bedacht werden muss. Die endgültige Lösung eines Falles wird es nicht geben. Und jedem Fragensteller kann nur dringend geraten werden, wenn sich hinter seiner Frage mehr als ein fiktiver Fall verbirgt, eine Beratung beim Profi, sprich Rechtsanwalt, wahrzunehmen. Letzten Endes ist dem Fragesteller nämlich auch nicht geholfen, wenn er, auch wenn es aus Unwissenheit erfolgt, einen Sachverhalt ggf. falsch oder unvollständig darstellt, und dann eine Antwort kommt, die zwar nach dem Gusto des Fragenstellers ist aber im Ernstfall der rechtlichen Auseinandersetzung dann nicht greift, weil leider ein wesentlicher Punkt nicht dargestellt wurde.
Insoweit diente meine Frage danach, ob dahinter ein wirklicher Fall steckt, auch vielmehr der Einschätzung für mich, ob hier jemand etwas just for fun konstruiert, weil er z.B. gerade mal über diese Frage nachgedacht hat, oder aber es doch einen konkreten Anlass gibt. Bei konkretem Anlass, sollte, wie gesagt, der Profi aufgesucht werden.

Ehm, danke für deine Hinweise hinsichtlich der Rechtsberatung, ich hatte dies aber bereits vorher in einem anderen Thema dieses Forums lesen können... und keine Sorge: Ich betrachte das nicht als Rechtsberatung, sondern viel mehr als sachliche Diskussion hinsichtlich einer Thematik mit der ich mich auseinander setzen möchte. Und wenn deinerseits Interesse besteht, einfach im Thema weiter Diskutieren - hier ist jeder gerne eingeladen sein (Un)Wissen beizutragen.

Ein Frage @eidechse ganz direkt:
Glaubst du wirklich das der größte Teil der in diesem Forum zur Diskussion gestellten Themen "just for fun konstruiert" werden? Kann ich mir bei nahezu 240 Beiträgen von dir eigentlich nicht wirklich vorstellen...
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

@ LouisSlaughter

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
Ein Frage @eidechse ganz direkt:
Glaubst du wirklich das der größte Teil der in diesem Forum zur Diskussion gestellten Themen "just for fun konstruiert" werden? Kann ich mir bei nahezu 240 Beiträgen von dir eigentlich nicht wirklich vorstellen...


Da liegst du mit deiner Vorstellung richtig. Es passiert aber auch. Daher meine Frage.

LouisSlaughter hat folgendes geschrieben::
eidechse hat folgendes geschrieben::
Bist du (insolvenz-)rechtlicher Laie, wovon ich ausgehe, wirst du das selbst alles gar nicht beurteilen können. In dem Gebiet ist nämlich das Insolvenzrecht doch recht kompliziert, sodass selbst Volljuristen, die sich in der Regel nicht mit Insolvenzrecht beschäftigen, davon gerne die Finger lassen.

Was ich bin oder nicht bin oder kann oder nicht kann stelle ich hier nicht zur Diskussion, das kann sich von mir aus jeder selbst denken. Ich werde jedenfalls niemanden in einem öffentlichen Forum, in dem sachliche Diskussion für jedermann geführt werden können, seine vorhandenen oder nicht vorhandenen Kompetenzen in einem Thema absprechen. Wers dennoch machen möchte: Bitte!


Das sollte kein persönlicher Angriff werden, sondern lediglich verdeutliche, dass wir es hier mit einer sehr schwierigen Materie zu tun haben, wo teilweise jede Kleinigkeit wichtigt. Das kann man einfach nicht in einem Forum darstellen. Und das Arbeiten rein mit Unterstellungen ist schwierig, weil vielleicht gerade der Sachverhaltsbestandteil fehlt auf den es ankommt. Bei solchen Fällen sehe ich mir eigentlich immer gerne selbst sämtliche Unterlagen an, erarbeite die nach meiner Ansicht noch offenen Fragen und bespreche das dann mit dem Mandanten. Nur bin ich im Regelfall auf der anderen Seite, sprich für den Insolvenzverwalter tätig.
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