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Verfasst am: 16.03.09, 21:26 Titel: Verjährung von Anrechnungsbestimmungen
Hallo zusammen,
angenommen es wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (nortariell beurkundeter Übergabevertrag) angeordnet/bestimmt, dass das Übergebene auf den Pflicht- und Erbteil anzurechnen ist.
Kann eine solche Anordnung/Bestimmung verjähren bzw. fällt das Ganze unter § 197 Abs. 1 Nr. 2?
Vielen Dank für die Antwort. Trotzdem bin ich noch immer verwirrt.
§ 2050 ist eigentlich ja nur ein "Rechnungsposten" bei der Berechnung des fiktiven Nachlasses und begründet weder Forderung noch Verbindlichkeit. Es stellt also keinen selbständtigen Anspruch dar. Folglich kein Schuldverhältnis das ein Tun oder Unterlassen mit sich bringt. Ähnlich steht es im Palandt.
Zeitgleich steht im Palandt unter § 197 Abs 1 Nr. 2 Rn. 8, dass Anspruch auf §2050 ff. der Verjährung unterliegen.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.03.09, 22:47 Titel:
Eine Anordnung nach § 2050 BGB ist kein Anspruch, kann also nicht verjähren.
Ein Anspruch aus § 2050 BGB entsteht, sobald der Erbfall eingetreten ist, nämlich ein Anspruch der Miterben auf Berücksichtigung der Zuwendung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft; dieser Anspruch unterliegt der Verjährung.
Und genau das ist der Fall, nämlich der Erbfall ist bereits eingetreten und das seit über 30 Jahren. Die letzten 20 Jahre wird über die Anrechnungsbestimmung diskutiert und verhandelt. Hemmt das die Verjährung?
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