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Verjährung von Anrechnungsbestimmungen

 
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fasti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:26    Titel: Verjährung von Anrechnungsbestimmungen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen es wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (nortariell beurkundeter Übergabevertrag) angeordnet/bestimmt, dass das Übergebene auf den Pflicht- und Erbteil anzurechnen ist.

Kann eine solche Anordnung/Bestimmung verjähren bzw. fällt das Ganze unter § 197 Abs. 1 Nr. 2?

Danke!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:49    Titel: Re: Verjährung von Anrechnungsbestimmungen Antworten mit Zitat

Ansprüche können verjähren (§ 194 BGB), Anordnungen nach § 2050 BGB und Bestimmungen nach § 2315 BGB nicht.
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fasti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Trotzdem bin ich noch immer verwirrt.

§ 2050 ist eigentlich ja nur ein "Rechnungsposten" bei der Berechnung des fiktiven Nachlasses und begründet weder Forderung noch Verbindlichkeit. Es stellt also keinen selbständtigen Anspruch dar. Folglich kein Schuldverhältnis das ein Tun oder Unterlassen mit sich bringt. Ähnlich steht es im Palandt.

Zeitgleich steht im Palandt unter § 197 Abs 1 Nr. 2 Rn. 8, dass Anspruch auf §2050 ff. der Verjährung unterliegen.

Kann mir das einer erklären?

Danke!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Anordnung nach § 2050 BGB ist kein Anspruch, kann also nicht verjähren.

Ein Anspruch aus § 2050 BGB entsteht, sobald der Erbfall eingetreten ist, nämlich ein Anspruch der Miterben auf Berücksichtigung der Zuwendung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft; dieser Anspruch unterliegt der Verjährung.
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fasti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.02.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Und genau das ist der Fall, nämlich der Erbfall ist bereits eingetreten und das seit über 30 Jahren. Die letzten 20 Jahre wird über die Anrechnungsbestimmung diskutiert und verhandelt. Hemmt das die Verjährung?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Die Verjährung könnte nach § 203 BGB gehemmt sein.
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