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Sozialamt: Kostenübernahme durch Eltern gefordert

 
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ChrisR
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 16:33    Titel: Sozialamt: Kostenübernahme durch Eltern gefordert Antworten mit Zitat

Hallo,

Tochter T ist volljährig (18) und nicht mehr bei den Eltern wohnend.
T bekommt nun Sozialhilfe, da T laut Arbeitsamt nicht arbeitsfähig ist.
Nun tritt das Sozialamt an die Eltern von T heran, welche de Kosten übernehmen sollen.

Ist dies rechtlich in Ordnung?
Gibt es Möglichkeiten, dieses zu verhindern. Kann sich T beispielsweise das Unterhaltsrecht verwirkt haben?

Nehmen wir an, es gibt noch einen Sohn S (21, Student)
Wie viel Unterhalt steht ihm zu, bzw. wie viel muss das Sozialamt anerkennen, um die Zahllast an T zu mindern (falls diese rechtmäßig festgestellt wird)

LG ChrisR
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 19:29    Titel: Antworten mit Zitat

Warum ist T nicht arbeitsfähig?

Hat T eine von den Eltern finanzierte Ausbildung?

MfG
Matthias
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 19:36    Titel: Re: Sozialamt: Kostenübernahme durch Eltern gefordert Antworten mit Zitat

ChrisR hat folgendes geschrieben::
...
Ist dies rechtlich in Ordnung?
Gibt es Möglichkeiten, dieses zu verhindern. Kann sich T beispielsweise das Unterhaltsrecht verwirkt haben? ...

Ohne nähere Angaben - ganz pauschal - Ja. Dies ergibt sich aus die §§ 1601 ff BGB und SGB XII.
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ChrisR
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

matthias. hat folgendes geschrieben::
Warum ist T nicht arbeitsfähig?

Hat T eine von den Eltern finanzierte Ausbildung?

MfG
Matthias

T ist nicht bereit eine Ausbildung zu machen (seitdem T 11 war besuchte T nicht mehr die Schule)
T ist drogenabhängig
Die Eltern wären glücklich darüber falls T doch noch etwas in Richtung Bildung tun würde, dies ist aber nicht absehbar-

Kann sich T möglicherweise das Unterhaltsrecht verwirkt haben?
Beispielsweise durch Diebstähle, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Beleidigungen usw. gegenüber der Familie (teilweise auch verurteilt worden)
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ChrisR,

vermutlich wird "Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" nach dem SGB XII gewährt. Diese Hilfe wird nach den §§ 67, 68 und 69 gewährt. Weiteres wäre diesen Bestimmungen zu entnehmen.

Bezüglich der Kostenübernahme siehe:

§ 19 SGB XII hat folgendes geschrieben::
(3) ... Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ... werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
...

Liebe Grüße

Klaus


Zuletzt bearbeitet von Dipl.-Sozialarbeiter am 17.03.09, 21:40, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ChrisR
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

Das kann ich leider grade nicht sagen.
Wie könnten die Eltern sich wehren, wenn das Sozialamt diese zwingen möchten zu Zahlen.
Gibt es irgendeinen Grundsatz zur Verwirkung des Unterhaltsrechts?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

ChrisR hat folgendes geschrieben::
Das kann ich leider grade nicht sagen.
Wie könnten die Eltern sich wehren, wenn das Sozialamt diese zwingen möchten zu Zahlen.
Gibt es irgendeinen Grundsatz zur Verwirkung des Unterhaltsrechts?

Hallo ChrisR,

Ihr Beitrag und meine Ergänzung haben sich gerade gekreuzt. Der § 19 SGB XII stellt auf die Zumutbarkeit der Kostenheranziehung ab. Nach § 1611 BGB kann ein Unterhaltsanspruch reduziert werden, oder ausgeschlossen sein.

Vom Sozialamt wird unter Umständen ein Schreiben bezüglich der Kostenbeteiligung kommen. Dem Sozialamt gegenüber muß dann nachgewiesen bzw. begründet werden, warum eine Kostenbeteiligung aus Sicht des Unterhaltspflichtigen "unzumutbar ist".

Liebe Grüße

Klaus
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yamato
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Das Sozialamt kann einen nicht zwingen Unterhalt zu zahlen, dafür muss es wie jeder andere "Unterhaltsberechtigte" auch ggf. vor dem Familiengericht klagen.
Die bisherigen Schilderungen reichen, soweit das Genannte während der Minderjährigkeit des Kindes passiert ist, wahrscheinlich nicht für eine Verwirkung gemäß § 1611 BGB.

Auskunft muss dem Sozialamt in jedem Fall erteilt werden.
Es empfiehlt sich, spätestens wenn das Sozialamt konkrete Beträge fordert einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

Der studierende Sohn ist der Tochter im unterhaltsrechtlichen Sinne gleichrangig.
_________________
ausgezeichnet
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