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Generalvollmacht
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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 14:46    Titel: Generalvollmacht Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Mutter möchte mir eine Generalvollmacht über all ihre Banken, Versicherungen, etc. geben.

Muß sie jetzt zu jedem einzelnem Institut rennen, oder kann sie mir auch so eine Generalvollmacht erteilen?

Muß diese notariell beurkundet werden, oder wie sähe solche ein Formular aus?

Danke,

Pascal
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Aufgrund der unterschiedlichen Vollmachtstexte wird eine separate Vollmacht für jedes Institut notwendig sein (bzw. das Vollmachtsformular).

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Methew
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die alternative wäre Ihre Mutter unter Betreuung von Amtswegen stellen zu lassen und Ihnen eine Bestellungsurkunde als Vertreter in allen Finanz- und Vermögensangelegenheiten austellen zu lassen...

Ob das natürlich im vorliegenden Fall angebracht ist, ist eine andere Frage Smilie
_________________
Alle meinen Beiträge sind nur meine Meinung, die ich nach bestem Wissen und Gewissen abgebe. Man beachte besonders, dass ich nur Geldvernichter (Bänker) bin...
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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

Kann sie denn diese Betreuung jederzeit wieder zurücknehmen? Ist das aufwendig sie zu beantragen zurückzunehmen?

Ansonsten wäre ein Schreiben für jedes Institut ja einfacher - kostet ja auch nichts, denke ich mal.

Ziel ist - dass bei Tod meiner Mutter, ich ihre Konten verwalten kann. Fällt dann ein Betrag auf einem solchem Konto eigentlich in die Erbmasse - oder kann man so Erbschaftssteuer umgehen?
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Methew
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::
Kann sie denn diese Betreuung jederzeit wieder zurücknehmen? Ist das aufwendig sie zu beantragen zurückzunehmen?

Um das ganze mal Salopp zu sagen: Man würde von Amtswegen damit Ihre Mutter für nicht mehr ganz zurechnungsfähig erklären.
o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::

Ansonsten wäre ein Schreiben für jedes Institut ja einfacher - kostet ja auch nichts, denke ich mal.

Auf jeden Fall, hat vor allem nicht den Charakter wie vorgenanntes.
o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::

Ziel ist - dass bei Tod meiner Mutter, ich ihre Konten verwalten kann.

STOP!
Das ist etwas ganz anderes und das kann man so auch nicht bauen.
Sollte man das damit machen, dürfte man sich mit der Erbengemeinschaft auseinander setzen, und das könnte interessant werden.

Hier wäre z.B. Vertrag zugunsten Dritter ein Mittel. Oder eine vorweg genommene Schenkung, ein Testament die zu wählende Richtung. Beratung über soetwas gibt es beim Rechtsanwalt des Vertrauens, vielleicht auch beim Steuerberater.
o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::

Fällt dann ein Betrag auf einem solchem Konto eigentlich in die Erbmasse - oder kann man so Erbschaftssteuer umgehen?

Da die Konten weiterhin der Erblasserin gehören, kann man somit weder das deutsche Steuerrecht umgehen noch die Erbmasse verändern.

Ferner geht es hier langsam in die Richtung Rechtsberatung, deshalb bitte mal einen Blick auf den Knigge werfen zum Formulieren von Beiträgen.
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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Methew hat folgendes geschrieben::

Das ist etwas ganz anderes und das kann man so auch nicht bauen.
Sollte man das damit machen, dürfte man sich mit der Erbengemeinschaft auseinander setzen, und das könnte interessant werden.

Hier wäre z.B. Vertrag zugunsten Dritter ein Mittel. Oder eine vorweg genommene Schenkung, ein Testament die zu wählende Richtung.

O.k., also mal allgemein. Wenn eine Person A sich absichern möchte, dass ihr Sohn(Person B) ihre Konten verwalten kann, wenn sie sterben sollte, dann ist eine Vollmacht ein passendes oder ein unpassendes Mittel? Ein Vertrag wäre sinnvoller? In dem stände dann... wenn Person A stirbt, erhält Person B uneingeschränkten Zugriff auf das Konty XY.

Erbschaftssteuer(ok... da gibts ja eh große Freigrenzen, also kommt gar nicht in Betracht) würde dann trotzdem anfallen. Und das Geld wäre auch in der Erbmasse.
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 10:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
O.k., also mal allgemein. Wenn eine Person A sich absichern möchte, dass ihr Sohn(Person B) ihre Konten verwalten kann, wenn sie sterben sollte, dann ist eine Vollmacht ein passendes oder ein unpassendes Mittel?

Ist ein passendes Mittel.
Hier gibt es id.R. auch zwei unterschiedliche Arten ...
... eine Vollmacht für den Todesfall (diese gilt erst ab Todesfall)
... eine Vollmacht über den Tod hinaus (diese gilt ab sofort und ist über den Tod hinaus gültig).

Ich kenn es von meiner Bank, das diese Vollmachten aus rechtlichen Gründen nur mit bankeigenen Formularen erteilt werden kann. Ein Schreiben für jede Bank wird daher sicher meist unnötig sein. Der persönliche Besuch von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten wird hier sinnvoller sein.

Tschau
Majo
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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

O.k. danke. Aber jetzt habe ich irgendwie ein Brett vorm Kopf. Was ist denn dann der Nutzen einer solchen Vollmacht?

Also, wenn die Mutter(PersonA) stirbt, und Person B die Vollmacht hat über ein Konto. Dann ist das Geld doch trotzdem in der Erbmasse und Person B hat es nicht anzurühren. Wo ist der Unterschied dazu, wenn Person B keine Vollmacht hätte?

Gruß

Pascal
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

dass sie es theoretisch und praktisch kann.

eine vollmacht berechtigt im außenverhältnis (= bank) dazu, etwas zu tun.
ob man das im innenverhältnis (= mutter, bzw. erbengemeinschaft) auch darf, ist eine ganz andere und davon zu trennende frage.

bedeutung erlangt das zB bei der kündigung von daueraufträgen (miete), lastschriften, etc. oder der frage, wie blumen oder begräbnis bezahlt werden.
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wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 21:15    Titel: Antworten mit Zitat

1.Aber Lastschriften dürften doch auch so gekündigt werden, wenn man eine Sterbeurkunde zusendet - also sonst würden ja alle Toden irngendwann tief im Minus sein.

2. Wird das Konto nicht eigentlich aufgelöst, bei Tod?

3. Die Beerdigung/Bluemen wird doch eh aus der Erbmasse bezahlt - ob mit oder ohne Vollmacht.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::
2. Wird das Konto nicht eigentlich aufgelöst, bei Tod?

warum sollte es? irgendwer hat es doch geerbt.

o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::
3. Die Beerdigung/Bluemen wird doch eh aus der Erbmasse bezahlt - ob mit oder ohne Vollmacht.

achso - und wer bezahlt es "aus der erbmasse" ohne vollmacht?
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juggernaut

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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::

o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::
3. Die Beerdigung/Bluemen wird doch eh aus der Erbmasse bezahlt - ob mit oder ohne Vollmacht.

achso - und wer bezahlt es "aus der erbmasse" ohne vollmacht?

Entscheidet das nicht das Amt oder sowas, wo die verstorbene Person als Verstorben gemeldet ist? Also, dass das Geld -Minus der Beerdigugnskosten auf die Erben verteilt wird(nach Testament, wenn vorhanden)? Eigenmächtig, die Beerdigung bezahlen, dürfte doch der Sohn sowieso nicht - da dass Geld in der Erbmasse ist.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 00:03    Titel: Antworten mit Zitat

o0Pascal0o hat folgendes geschrieben::
Entscheidet das nicht das Amt oder sowas ...

nein.

es gibt ein nachlassgericht, welches (irgendwann einmal) einen/mehrere erbschein(e) ausstellt. den rest müssen dann die besorgen, die in dem/den erbschein(en) benannt sind - natürlich immer schön gemeinsam.

und bis nicht der/die erbschein(e) alle schön vollständig beisammen sind, bewegt sich gar nix - und sollte sich der dreizehnte cousin der schwangeren nichte der schwiegermutter der hauskatze des gärtners, der per testament zum miterben ernannt wurde, nicht innerhalb der nächsten 10 jahre finden, dann dauert es halt 20 jahre.

und deshalb kann eine vollmacht manchmal ganz nützlich sein.
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juggernaut

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Methew
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Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

Banken lassen sich, rechtlich wohl eher Grauzone, in der Praxis manchmal darauf ein unmittelbare Beerdigungskosten gegen Vorlage entsprechender Rechnungen vom Konto des Erblassers zu überweisen.
Das ganze auch ohne Vollmacht.

Zum Thema Vollmacht wäre noch zu bedenken: Eine Vollmacht über den Tod hinaus kann jederzeit von einem einzigen Mitglieder der Erbengemeinschaft wiederrufen werden (natürlich erst wenn der Erblasser das Zeitliche gesegnet hat...)
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o0Pascal0o
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Anmeldungsdatum: 06.06.2007
Beiträge: 135
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BeitragVerfasst am: 17.03.09, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::

es gibt ein nachlassgericht, welches (irgendwann einmal) einen/mehrere erbschein(e) ausstellt. den rest müssen dann die besorgen, die in dem/den erbschein(en) benannt sind - natürlich immer schön gemeinsam.

und bis nicht der/die erbschein(e) alle schön vollständig beisammen sind, bewegt sich gar nix[...]und deshalb kann eine vollmacht manchmal ganz nützlich sein.

Moment - aber der Vollmachtsinhaber handelt dann doch rechtlich falsch, wenn er einfach von dem Konto Geld abbucht und davon z.B. die Beerdigung bezahlt oder ein Fahhrad für sich kauft.
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