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Person A erhält Post von einer Anwaltskanzlei mit einer Vergleichszahlung, Frist auf den 24.08.09 gesetzt.
Person A zahlt nicht bis zum Termin, worauf die Anwaltskanzlei eine Zahlungserinnerung bis zum 29.09.09 schickt ("Biete jedoch an, den Vergleichsbetrag bis zum 30.09.09 auf Konto XY einzuzahlen).
Person A gibt daraufhin am 28.09.09 eine Überweisung an seiner Bank ab.
Rechtsanwaltskanzlei verschickt daraufhin einen Brief mit der hinfälligkeit des Vergleichs und Forderung der Gesamtsumme, da das Geld erst am 30.09.09 auf das Konto eingegangen ist.
Befindet sich Person A im Recht, wenn er behauptet das die Überweisung fristgerecht getätigt würde?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 17.03.09, 22:12 Titel:
Abgesehen davon, dass die Termine in der Zukunft liegen: Maßgeblich ist der Termin des Geldeingang beim Gläubiger.
Findet dieser nicht fristgerecht statt,kann er die Vereinbarung in der Tat als hinfällig darstellen.
Gruss
report _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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