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Räumungsklage nach fristloser Kündigung

 
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 22:46    Titel: Räumungsklage nach fristloser Kündigung Antworten mit Zitat

Welchen Zeitraum nach einer fristlosen Kündigung eines Gewerbetreibenden, der seine Miete nicht zahlt, sollte der Vermieter nicht verstreichen lassen bis er Räumungsklage einreicht, damit ein Richter dann nicht auf die Idee kommt, zu urteilen, dass es dem Vermieter wohl doch noch zuzumuten ist, den Mieter weiter im Objekt zu lassen?
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 14.03.09, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Gewerbemietverhältnis ist sicherlich nicht mit einem Wohnraummietverhältnis zu vergleichen. Die Schutzvorschriften des Mieters bei der Wohnraummiete gibt es bei der Geschäftsraummiete nicht. Mit Unzumutbarkeit des Umzugs/Auszugs wird der gewerbetreibende Mieter M hier also ohnehin nicht operieren können. Wenn sich der Vermieter V aber zu lange Zeit mit der Räumungsklage lässt und den Mieter M einfach weiter die Räume nutzen lässt und die Miete, jedenfalls für die weitere Vertragslaufzeit schön weiterhin entgegennimmt, könnte man vielleicht irgendwann einmal schon auf die Idee kommen, dass es stillschweigend zu einem Neuabschluss des Gewerberaummietverhältnisses gekommen ist. Sicherlich kommt es hier immer auf den Einzelfall an, generelle Aussagen sind da m. E. eigentlich nicht möglich.
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Motz
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Anmeldungsdatum: 31.01.2007
Beiträge: 350

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung ohne eine Fristsetzung. Auch das BGB kennt eine Notwendigkeit einer Räumungsfrist nicht. Der Mieter hätte die Räumlichkeiten sofort zu verlassen.
Auch eine Möglichkeit nach Beantragung gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist über einen Gerichtsentscheid zu erwirken, gibt es im Gewerbemietrecht nicht.

OLG München Az. 3 W 228/00 : bei gewerblichen Mietverhältnissen ist eine Räumungsfrist selbst dann nicht notwendig, wenn die Frist dazu dient, die Abwicklung des Geschäftsbetriebs sicherzustellen.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 15.03.09, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ihr beiden,
vielen Dank für die Antworten.
Da hier keine echten Fälle diskutiert werden dürfen, folgende Annahmen für einen hypothetischen Fall.

zu Jörg Herzog:
Nehmen wir mal an, dass zwischen vorgeschlagenem Übergabetermin in der Kündigung und Räumungsklage 2 Monate liegen und in der Zeit gar keine Miete gezahlt wurde. Und nehmen wir an dass der VM dem M den Staatsanwalt wegen Abgabe einer nachweislich falschen eidesstattlichen Versicherung auf de Hals gehetzt hat (der das Verfahren aber noch am selben Tag eingestellt hat, "weil dem M aus einem anderen Verfahren eine deutlich höhere Strafe droht"). Könnte man dort seiens Richter irgendwie dennoch meinen, dass da zu viel Zeit zwischen Kündigung und Klage ist?

zu Motz:
vermutlich hatte ich die Frage nicht klar genug gestellt. Der Inhalt der Frage wird mit obiger Erklärung jetzt sicher deutlich.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 16.03.09, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

eine fristlose kündigung beendet das mietverhältnis mit ihrem zugang; mit dem gleichen zeitpunkt erlischt das besitzrecht des mieters. die gewährung einer räumungsfrist ist eine reine nettigkeit, ansonsten aber nicht erforderlich (mal davon ab, dass es meistens für den vermieter besser ist, ein bißchen zu warten und dafür eine leere mietsache wiederzubekommen).

falls der weiternutzung nicht widersprochen worden sein sollte, könnte sich aber das problem des 545 BGB stellen.

2 monate zeitraum zwischen kündigung und klage erachte ich als vollkommen schnell genug; über eine verwirkung wird man bei 2 monaten noch nicht nachdenken können. aber wieso so kompliziert? wenn doch in den 2 monaten ebenfalls keine miete gezahlt worden ist, warum nicht einfach nochmal kündigen? das geht auch im prozeß, und eine kündigung zuviel gibt es nicht ...
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wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 03:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, so wird es gemacht werden Winken
Hoffe nur noch, dass ich etwas billigeres finde als Räumungsklage.
Was passiert mit dem Gebäude-Inhalt dann eigentlich, wenn der Mieter dann immer noch nicht räumt (und kein Geld hat)?
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FOC

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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 08:55    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::
Was passiert mit dem Gebäude-Inhalt dann eigentlich, wenn der Mieter dann immer noch nicht räumt (und kein Geld hat)?


der wird dann vom gerichtsvollzieher, der zweckmäßigerweise mit einem umzugsunternehmen zur räumung aufkreuzt, zunächst eingelagert und später versteigert (wenn wertvoll) oder entsorgt. wer das bezahlt? natürlich der gläubiger, und zwar im voraus Smilie


PS: natürlich sind das kosten der vollstreckung, die der schuldner (auch) zu tragen hat.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Womit man wieder bei dem alten Sprichwort ist: "Fass mal einen nackten Mann in die Tasche".
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