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Attestauflage und Beurlaubung

 
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BabyLupin
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:38    Titel: Attestauflage und Beurlaubung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen, habe da folgenden Sachverhalt (Es gilt das Niedersächsische Schulrecht):


Schüler A der Fachoberschule Wirtschaft hat im Schuljahr 2007 / 2008 eine Attestauflage nach drei unabhängigen Fehltagen in drei Monaten erhalten. Danach hat der Schüler immer ein Attest eingereicht bis zum Ende des Schuljahrs. Durch den nicht Erhalt des Jahresziels hat der Schüler das Jahr wiederholt. Zu Beginn des Schuljahrs 2008 / 2009 wurde die Attestauflage erneut ausgesprochen mit der Begründung dass diese vom Vorjahr (trotz Wiederholen) weiterhin gelten würde. Im Laufe des Schuljahrs 2008 / 2009 fehlt der Schüler B in den ersten 6 Monaten über mehrere Wochen, erhält aber keine Attestauflage.

Hier meine ersten Fragen:
- Ist die Übernahme der Attestauflage gerechtfertigt?
- In wieweit kann der Schüler A gegen seine Attestauflage vorgehen in Anbetracht der Verhältnismäßigkeit zu Schüler B?

Schüler A will sich trotz der Attestauflage für einen Tag zum Besuch der CeBit in Hannover beurlauben lassen. Der Klassenlehrer / Die Schulleitung genehmigt diesen Tag unter Vorbehalt, ohne dabei genaue Bedingungen zu nennen. Die "vorläufig genehmigte" Beurlaubung wird dem Schüler im Beisein der Klassenkameraden mitgeteilt. Am Tag vor der Fahrt ist der Schüler leicht erkrankt, kann jedoch kein Attest vorweisen, weil der Arzt geschlossen hatte. Der Schüler nimmt aber den Unterricht am selben Tag ab der dritten Stunde komplett war (1. / 2. Stunde = Fehlzeit). Am Abend nach 20:30 Uhr ruft der Klassenlehrer an und will die Beurlaubung streichen. Knapp 8 Stunden vor der Fahrt zur CeBit und droht bei nicht Einhaltung mit Konsequenzen. Der Schüler widerspricht dem und fährt zur CeBit. Am Freitag gehts dem Schüler nicht gut und wird vom Arzt für die zwei Tage vorher und eine zusätzliche Woche krankgeschrieben. Daraufhin wird eine Klassenkonferenz einberufen.

Nun meine Fragen:
- Gibt es diese "vorläufig genehmigte Beurlaubung"? Wie ist der Sachverhalt da?
- Kann der Klassenlehrer abends, wie beschrieben 8 stunden vor der fahrt, beim schüler anrufen um die beurlaubung zu streichen.
- In wieweit kann eine Klassenkonferenz konsequenzen für den Schüler bringen, der nachweißlich krankgeschrieben wurde?
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