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Zeitschriften-Abo per Telefon, ist das kündbar, wie ?

 
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DocAdams
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 22:36    Titel: Zeitschriften-Abo per Telefon, ist das kündbar, wie ? Antworten mit Zitat

Hallo,
Zeitschriften-Abos scheinen ja ein großes Thema zu sein, wenn man so hier liest. Ist aber kein wirklicher Trost. Zumal ich keine richtige Lösung für folgende Konstellation gefunden habe:

Mal angenommen, heute erhielt Frau SS. einen unangekündigten Anruf von Herrn TT. der Firma XYZ, in Folge dessen ein Zeitschriften-Abo in Verbindung mit einem "günstigen" Urlaub abgeschlossen wurde. Die Story des Verkäufers ist sicher zweitrangig. Die Bankdaten wurden NICHT durchgegeben, aber ihren Vornamen und das Geburtsdatum schon. Die Adressdaten kannte Herr TT. bereits.
5 Minuten nach diesem Gespräch rief Herr UU. von der Firma XYZ an, um sich über die Freundlichkeit von Herrn TT. zu erkundigen und die ganze Story zu wiederholen. Vermutlich ist er nun der Zeuge über den Vertrag, oder?
Angenommen, Frau SS. bekommt heute noch das Grübeln und möchte weder Urlaub noch Abo nutzen. Wie sollte sie vorgehen.

Frau SS hat bis jetzt nichts Schriftliches, vermutlich ist der Abo-Betrag pro Jahr unter der Bagatellgrenze von 200€. Gibt es deshalb überhaupt keine Möglichkeit, auszusteigen??
Wie kann Fa. XYZ beweisen, dass das Gespräch überhaupt stattgefunden hat und welche Konditionen mündlich vereinbart wurden? Die Herren TT und UU kennen sich sicher ganz gut, könnten sich das Ganze doch auch ausgedacht haben?
Frau SS hat mit Sicherheit keine Bankdaten raus gegeben, hat aber Sorge, dass die Daten doch bekannt sind, weil sie vielleicht von einem Adresshändler beschafft wurden.
Hm...
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Viele Grüße
Holger Adam
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das einzige, was mir spontan dazu einfällt, wäre die Anfechtung wegen Erklärungsirrtum nach § 119 BGB, die allerdings unverzüglich erfolgen sollte. Andererseits würde man damit zugeben, eine Erklärung überhaupt abgegeben zu haben.

Gruß
DMC
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Und worin soll der Erklärungsirrtum liegen?
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Darin, dass der Erklärende
Zitat:
eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte

weil er
Zitat:
bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles

die Erklärung
Zitat:
nicht abgegeben haben würde
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

So funktioniert die Irrtumsanfechtung nicht, denn Reue nach Abgabe einer Willenserklärung ist ganz sicher kein Anfechtungsgrund:

Zitat:
Frau SS. bekommt heute noch das Grübeln und möchte weder Urlaub noch Abo nutzen.


Demzufolge hat Frau S genau diese im Raum stehende Willenserklärung auch abgeben wollen.
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DMC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Reue nach Abgabe einer Willenserklärung ist ganz sicher kein Anfechtungsgrund

Unkenntnis der Sachlage hingegen schon

Zitat:
Frau SS. bekommt heute noch das Grübeln und möchte weder Urlaub noch Abo nutzen.

Diese Formulierung ist zugegebenermaßen etwas ungeschickt gewählt. Winken

Oder anders ausgedrückt: In einem ähnlich gelagerten Fall wäre der 119 die einzig reelle wenn auch nur hauchdünne Chance aus der Sache herauszukommen.

Gruß
DMC
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DocAdams
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
was ich aus dieser "konstruierten" Situation lerne, ist, dass es keiner abschließenden Schriftform bedarf, einen Vertrag am Telefon zu schließen. Auch nicht, wenn unaufgefordert jemand anruft und eine Geschichte erzählt.
Frau SS. hat ja nicht Herrn TT. angerufen und ihn gebeten, ihr ein Angebot zu machen, sondern es war umgedreht.
Wie kann Herr TT. eigentlich nachweisen, dass das Gespräch überhaupt stattgefunden hat? Schriftliches gibt es nicht, hat er etwa mitgeschnitten? Darf er das ohne Einwilligung des Gesprächspartners?

So könnte doch jeder bei SS anrufen und danach behaupten, SS wolle ihm 100 € schenken und nun fordere er sie ein! Und soll erst mal SS beweisen, dass dies nicht stimme. Wenn die Beweislast so wäre, wäre das nicht das Ende des Telefons?

Eine andere Sache: Im Gespräch war vielleicht die Rede von einem 5-Sternehotel. Auf der Internetseite der Firma gibt es aber nur Angebote für 4-Sternehotels. Sprich die Angaben des Gesprächs differieren etwas mit dem, was vermutlich später in Schriftform ankommt. Mit dieser Taktik würde allerdings SS zugeben, dass das Gespräch stattgefunden hat, nur in anderer Form, als es die Fa. XYZ darstellt.
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Viele Grüße
Holger Adam
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

DocAdams hat folgendes geschrieben::
dass es keiner abschließenden Schriftform bedarf, einen Vertrag am Telefon zu schließen.
Stimmt. Das trifft übrigens auf die Masse der täglich geschlossenen Verträge zu.

DocAdams hat folgendes geschrieben::
Wie kann Herr TT. eigentlich nachweisen, dass das Gespräch überhaupt stattgefunden hat
Mitschnitt. Zeugen (auch er). Einzelverbindungsnachweis. Und das alles in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit des TT.

DocAdams hat folgendes geschrieben::
Darf er das ohne Einwilligung des Gesprächspartners?
Nein.

DocAdams hat folgendes geschrieben::
Wenn die Beweislast so wäre, wäre das nicht das Ende des Telefons?
Nö. Im Zweifel hat immer noch ein Gericht zu entscheiden - und nun überlegen Sie mal, wie wohl das die 100,--Euro-Geschenk-Geschichte beurteilen würde (also, zumindest höchstwahrscheinlich).
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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spraadhans
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Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Unkenntnis der Sachlage hingegen schon


Wo bitte ist denn hier der Inhaltsirrtum? Frau S. wollte die Annahme erklären und sie wusste, dass es sich um ein Abo mit Urlaubsreise handelte.

Da gibt es schlicht keinen Irrtum, ich empfehle dringend die Lektüre eines Lehrbuches oder Kommentars zum § 119 BGB.
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DocAdams
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Biber"]
DocAdams hat folgendes geschrieben::
dass es keiner abschließenden Schriftform bedarf, einen Vertrag am Telefon zu schließen.
Stimmt. Das trifft übrigens auf die Masse der täglich geschlossenen Verträge zu.[/quote]

Also ist das Geschäftsmodell "Telefonakquisition" rechtlich stärker, als das Geschäftsmodell "Haustürgeschäft", weil hier nur der Werber virtuell im Hörer ist, und nicht reell an der Haustür. Aha, grübel grübel.

DocAdams hat folgendes geschrieben::
Wie kann Herr TT. eigentlich nachweisen, dass das Gespräch überhaupt stattgefunden hat
Mitschnitt. Zeugen (auch er). Einzelverbindungsnachweis. Und das alles in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit des TT. [/quote]
Im EVN steht nur, dass mit dem Telefon von Frau SS telefoniert wurde, das könnte der AB gewesen sein, der auf unendlich gestellt war, und weil nichts zu hören war, von Frau SS gelöscht wurde, z.B. ...

DocAdams hat folgendes geschrieben::
Darf er das ohne Einwilligung des Gesprächspartners?
Nein.
Ist ein Wort.

DocAdams hat folgendes geschrieben::
Wenn die Beweislast so wäre, wäre das nicht das Ende des Telefons?
Nö. Im Zweifel hat immer noch ein Gericht zu entscheiden - und nun überlegen Sie mal, wie wohl das die 100,--Euro-Geschenk-Geschichte beurteilen würde (also, zumindest höchstwahrscheinlich).[/quote]

Angenommen, Frau SS hat eine Rechtsschutzversicherung, ist soetwas mit einem 08-15-Rechtsschutzversicherungsvertrag abgedeckt?
Nach welchen Stichpunkten müsste sie im Vertrag suchen?
Welche Art Fachanwalt ist dafür geeignet?
Diese vielleicht trivialen Fragen würde vielleicht Frau SS stellen, wenn man annimmt, dass sie noch nie mit irgendwelchen Rechtsfragen zu tun hatte.

(Sorry, das Zitieren von Zitaten bekomme ich einfach nicht korrekt hin)
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Viele Grüße
Holger Adam
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DMC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Frau S. [...] wusste, dass es sich um ein Abo mit Urlaubsreise handelte.

Wenn sie das tatsächlich wusste, dann haben Sie recht.

(Wobei es auf den tatsächlichen Verlauf des Telefongesprächs ankommt.)

So, und jetzt hat ich meine Klappe. Der Zaunpfahl wird mir langsam zu schwer Winken
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cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser Vertrag fällt doch unter die Kategorie Fernabsatzverträge und man sollte ohne Gründe einfach widerrufen können. Oder etwa nicht?!

edit: ahja, schon gefunden =(
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

cuQa hat folgendes geschrieben::
Dieser Vertrag fällt doch unter die Kategorie Fernabsatzverträge und man sollte ohne Gründe einfach widerrufen können. Oder etwa nicht?!

edit: ahja, schon gefunden =(
Hinsichtlich des Reisevertrages ist mir keine Vorschrift bekannt, welche die Ausnahme beim Widerrufsrecht macht. Bitte nennen, falls es sie gibt.

DMC hat folgendes geschrieben::
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Frau S. [...] wusste, dass es sich um ein Abo mit Urlaubsreise handelte.

Wenn sie das tatsächlich wusste, dann haben Sie recht.
Das reicht nicht. Es muss ein konkretes Abo und eine konkrete Reise zu konkreten Konditionen sein. Wenn man das
DMC hat folgendes geschrieben::
Im Gespräch war vielleicht die Rede von einem 5-Sternehotel. Auf der Internetseite der Firma gibt es aber nur Angebote für 4-Sternehotels.
berücksichtigt, kann etwas nicht stimmen. Entweder ist das ein Erklärungsirrtum aufgrund einer Täuschung, oder es wurde kein Reisevertrag geschlossen, weil die Willenserklärungen nicht übereinstimmend sind.

Ich würde der Frau S nicht empfehlen, das Telefonat zu bestreiten. Stattdessen sollte sie m.E. "substanziiert bestreiten". Also so gut es geht detailliert (nach dem Gedächtnis) darlegen, was ihr am Telefon gesagt wurde und zu was sie eine Zustimmung gab. Dabei könnte/sollte sie vielleicht auch behaupten, dass sie sich an die eine oder andere Vereinbarung oder Erklärung nicht erinnert. Insbesondere, wenn sie sich an etwas tatsächlich nicht erinnert. Dann soll die Firma halt beweisen, dass die umstrittene Vereinbarung getroffen wurde bzw. dass Frau S irgendeine Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Auch wenn eine Vereinbarung zwar getroffen wurde, aber der Inhalt ist unklar, z.B. Preise oder sonstige Konditionen.

Wer angerufen hat, ist m.W. unwichtig. Herr TT hatte mit der Frau S jedoch ein anderes Gespräch als Herr UU, und kann deshalb nicht als Zeuge auftreten.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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