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Danke für alle Antworten.
Eine Amokankündigung meinte ich, eine gefälschte Ankündigung im Nachhinein auf einer Website, wie ja gerade geschen ist. Also nach der Tat nicht vorher.
Kommt da noch einer der § in Frage?
§ 126 StGB
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
§ 145d
Vortäuschen einer Straftat
§ 131
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 18.03.09, 13:53 Titel:
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Hallo Wächter und phil26,
schon jetzt werden - je nach Einzelfall - von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahren Gebrauch gemacht. Allerdings wird dies kaum in der Öffentlichkeit bekannt (bei Jugendstrafsachen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen).
Im Jugendstrafrecht ist die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens ab § 76 JGG vorgesehen.
Was aber nach unserer Gesetzeslage nicht möglich ist, sind "kurze Prozesse".
Ebenso kann die Jugendgerichtshilfe(Jugendamt) nicht außen vor gelassen werden.
Liebe Grüße
Klaus
Lieber Diplomsozialarbeiter.
Den kurzen Prozeß sieht sogar die StPO vor. Es handelt sich um das beschleunigte Verfahren.
§ 417
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
Mit herzlichen Grüssen _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Ich versuche mal, zurück zum Thema zu kommen. Mich interessiert das nämlich.
Gehen wir mal davon aus (wir wissen es natürlich nicht, oder doch?), dass derjenige, der diesen berüchtigten Screenshot eines Foreneintrags gefälscht hat, das Ding nur irgendwo im Internet verbreitet hat, aber nicht mit demjenigen identisch ist, der das der Polizei zukommen ließ. Damit fiele Vortäuschen einer Straftat definitiv weg.
131 - Gewaltdarstellung: Hmm. In Frage käme eigentlich nur der Fall der Verharmlosung mit der Formulierung "gepflegt grillen". Ich würde aber nicht sagen, dass das bei so einer Formulierung schon greift.
Die Frage ist, ob hier Absatz 3 greift - kann man diese Fälschung als eine Art "Berichterstattung" werten?
Am interessantesten aber finde ich den Aspekt der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§126 StGB) - wird der öffentliche Friede durch eine Androhung einer Tat gestört, die bereits in der Vergangenheit liegt? Ich meine nein.
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