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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

 
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Thali
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Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 125
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 18:00    Titel: Öffentlich-rechtliche Namensänderung Antworten mit Zitat

Max Mustermann wurde als uneheliches Kind geboren und erhielt zunächst den Namen der Mutter, Eiermann. Kurz darauf heiratet Frau Eiermann Anton Mustermann, der die Vaterschaft bezüglich des Max anerkennt. Max erhält hierbei den Namen des Vaters.
In den folgenden Jahren wird Max Mustermann von seinem Vater ständig verprügelt.

Als Max 40 ist, sterben beide Eltern.
Max haßt seinen Nachnamen, da dieser ihn permanent an seinen prügelnden Vater erinnert. Er empfindet den Namen in der Tat als Belastung. Er möchte wieder, wie ganz zu Anfang seines Lebens, Eiermann heißen, zumal er zur Familie Eiermann seiner Mutter stets ein sehr gutes Verhältnis hatte.
Er beantragt beim Standesamt die Namensänderung mit der o.a. Begründung und erledigt auch die hierfür erforderlichen Formalien.

Wird das Standesamt seinem Antrag entsprechen?

Zweite Frage:
Max möchte einen Anwalt beauftragen, den Antrag für ihn zu stellen und zu begründen. Ist dies zulässig oder muss Max den Antrag zumindest selbst unterschreiben?

Meines Wissens ist eine Namensänderung nach dem NamÄndG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ich nehme mal an, dass ein solcher vorliegt, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung überwiegt.
Ich würde das hier bejahen.

Wie sehen Sie den Fall?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Ich würde das hier bejahen.


ich auch, wenn....

1. ein psychatrisches Gutachten tatsächliche Probleme beim Antragsteller feststellen würde und gleichzeitig

2. eine Kausalität zwischen den psychischen Problemen und der aktuellen Namensführung nachvollziehbar belegen würde.

Dann könnte durchaus Anlass bestehen, das Vorliegen eines wichtigen Grundes anzunehmen. Aber nur dann. Winken

Und dann wäre immer noch im Ermessenswege zu prüfen ob dem Antrag entsprochen werden kann.

Immerhin besteht neben der Beachtung der grundsätzlichen Regelungen des deutschen bürgerlichen Namensrechts, die da sagen:

Ein legitimiertes Kind erhält den Ehenamen der Eltern wie ein ehelich geborenes Kind

bei einer fast 40-jährigen Führung des Namens Mustermann ein beachtliches öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen (= jetzt rechtmäßig zu führenden ) Namens.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, während das behördlicherseits auszuübende Ermessen nur beschränkt nachprüfbar ist.

Zitat:

Meines Wissens ist eine Namensänderung nach dem NamÄndG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ich nehme mal an, dass ein solcher vorliegt, wenn das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung überwiegt.


Die Vorschrift lautet sinngemäß :

Darf nur geändert werden, wenn....

Und das ist schon eine gesetzimmanente Schranke die es zu überwinden gilt.

So wie Sie es formuliert hatten, wird der Ausnahmecharakter der Vorschrift nicht ausreichend deutlich.

Hier der genaue Wortlaut:

Zitat:
§ 3
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.



Ob der Anwalt stellvertretend den Antrag stellen kann, habe ich noch nie abschließend prüfen müssen. Ich habe bisher immer auf eigenhändig unterschriebenem Antrag bestanden. Sehe auch keinen nachvollziehbaren Grund diese Praxis aufzugeben.

So konnte mir bislang keiner mit der Ausrede kommen:

Wenn ich gewußt hätte, wie teuer das wird....

Damit kommen wir noch zu selbigen: 2, 50 bis 1022 € sollten schon bereitgehalten werden.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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