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Visitenkarte an Autos erlaubt?

 
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birdie71
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Anmeldungsdatum: 12.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 23:03    Titel: Visitenkarte an Autos erlaubt? Antworten mit Zitat

Hallo,

darf man seine Vistienkarte an Autos stecken? Ist das erlaubt? Oder gibt es eine juristische Folge? Ich bin eine Existenzgründerin. Mit geringem Startkapital (bin ALG II Empfängerin) ist meine Werbungmöglichkeiten sehr begrenzt.

Vielen Dank.
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rockbender
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Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Packen Sie das Dingens unter den Schweibenwischern, das machen Ordnungsbeamte(darf man noch Politessenschreiben?) auch bei einer OWi Anzeige.

Habe noch keinen gesehen der dagegen geklagt hat.

Aber auch dran denken penetrante Werbung kann sich negativ auswirken.
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gargamel111
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Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 242

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 07:24    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, ist nicht erlaubt.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:15    Titel: Antworten mit Zitat

begründung haben wir auch dabei?
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 09:41    Titel: Re: Visitenkarte an Autos erlaubt? Antworten mit Zitat

birdie71 hat folgendes geschrieben::
darf man seine Vistienkarte an Autos stecken?


Wo soll das passieren?

juggernaut hat folgendes geschrieben::
begründung haben wir auch dabei?


Wenn die Visitenkarten im öffentlichen Verkehrsraum (Straße) verteilt werden sollen, liegt möglicherweise kein Gemeingebrauch mehr vor, und man benötigt eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.

Siehe zum Gemeingebrauch z.B. § 14 HessStrG --> www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/6_verkehr/60-6-strg/paragraphen/para14.htm

"Zu den Sondernutzungen zählen z.B. Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2003 entschieden, dass auch die Tätigkeit eines sog. 'Grillwalkers', der im Umhergehen Würste grillt und verkauft, keinen Gemeingebrauch mehr darstellt, sondern eine Sondernutzung ist. Ähnlich ist die rechtliche Lage bei Personen, die z.B. in einem umgehängten, aufklappbaren Koffer (Bauchladen) Schmuck zum Kauf anbieten." --> http://de.wikipedia.org/wiki/Sondernutzung

Inwieweit man dies auch auf die Verteilung von Visitenkarten übertragen kann und ob dies bereits entschieden wurde, kann ich nicht sagen bzw. nicht feststellen.

Urteile, die Sachverhalte zur Sondernutzung behandeln, findet man z.B hier --> www.security-service.com/userfiles/file/pdf/pol+verkehr12_2008.pdf

Interessant sind dabei möglicherweise die Urteile des VGH Mannheim vom 31.01.2002, DÖV 2003, 213; des OVG Münster vom 4.12.2000, NZV 2001, 315; und des OLG Stuttgart vom 7.7.1995, MDR 1995, 1254 = VRS (Bd. 90) 1996, 217.

Ggf. wäre es der TE anzuraten, sich bei der zuständigen Straßenbaubehörde zu erkundigen, wenn sie sich unsicher ist,
ob ihr Vorhaben möglicherweise gegen straßenrechtliche Vorschriften verstößt.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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gargamel111
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.11.2006
Beiträge: 242

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
begründung haben wir auch dabei?

Nö, keine Lust zum gurgeln. Wurde aber auch schon sehr häufig gefragt. Wird sich sicher finden lassen.
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maconaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
begründung haben wir auch dabei?


Jepp - illegale Entsorgung von Altpapier. Sowas gehört in die dafür vorgesehenen Container.
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 12:10    Titel: Re: Visitenkarte an Autos erlaubt? Antworten mit Zitat

Hallo,

Redfox hat folgendes geschrieben::
Wenn die Visitenkarten im öffentlichen Verkehrsraum (Straße) verteilt werden sollen, liegt möglicherweise kein Gemeingebrauch mehr vor, und man benötigt eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis.

Siehe zum Gemeingebrauch z.B. § 14 HessStrG --> www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/6_verkehr/60-6-strg/paragraphen/para14.htm

"Zu den Sondernutzungen zählen z.B. Außengastronomie, Warenauslagen, Verkaufsstände, Volksfeste, Märkte oder Straßenmusik und Kleinkunst-Darbietungen auf der Straße. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2003 entschieden, dass auch die Tätigkeit eines sog. 'Grillwalkers', der im Umhergehen Würste grillt und verkauft, keinen Gemeingebrauch mehr darstellt, sondern eine Sondernutzung ist. Ähnlich ist die rechtliche Lage bei Personen, die z.B. in einem umgehängten, aufklappbaren Koffer (Bauchladen) Schmuck zum Kauf anbieten." --> http://de.wikipedia.org/wiki/Sondernutzung

Inwieweit man dies auch auf die Verteilung von Visitenkarten übertragen kann und ob dies bereits entschieden wurde, kann ich nicht sagen bzw. nicht feststellen.

Urteile, die Sachverhalte zur Sondernutzung behandeln, findet man z.B hier --> www.security-service.com/userfiles/file/pdf/pol+verkehr12_2008.pdf

Interessant sind dabei möglicherweise die Urteile des VGH Mannheim vom 31.01.2002, DÖV 2003, 213; des OVG Münster vom 4.12.2000, NZV 2001, 315; und des OLG Stuttgart vom 7.7.1995, MDR 1995, 1254 = VRS (Bd. 90) 1996, 217.


das Verteilen von Flugblättern, Zetteln, etc. im öffentlichen Straßenraum wird seit der Akzeptanz des weiten ("kommunikativen") Verkehrsbegriffs im Straßenrecht seit Anfang der 70er Jahren überwiegend nicht mehr von der Sondernutzung erfasst.

Die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung wird neben der Zweckrichtung (Benutzung zum Verkehr oder zu anderen Zweck) maßgeblich daran festgemacht, ob Gegenstände in den Straßenraum eingebraucht werden (Tische, Stände oder auch tragbare Verkaufsstäde), da diese ein physisches Hindernis darstellen und daher einer behördlichen Zulassungskontrolle unterliegen.

Wer sich sich lediglich im öffentlichen Verkehrsraum aufhält und Zettel verteilt (worunter Visitenkarten ja ebenfalls fallen), sei es auch zu rein kommerziellen Zwecken, bedarf daher idR. keiner Sondernutzungserlaubnis (so nicht durch das Betreten der Straße die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird, was also auf dem Bürgersteig und in Fußgängerzonen nicht der Fall ist). Eine andere Frage ist daher auch die ggf. benötigte Erlaubnis nach StVO, bei tatsächlicher Verkehrsbeeinträchtigung (ich kann natürlich nicht auf die Autobahn laufen und dort Zettel verteilen), das ist aber eine andere und im Einzelfall zu beurteilende Frage.

Quellen:

VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2008, Az. AN 10 K 08.00961:

"Jedoch ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass das bloße Verteilen von Handzetteln zu Werbezwecken ohne Hinzutreten besonderer Umstände als zum kommunikativen Gemeingebrauch gehörig anzusehen ist.

Solche besonderen Umstände sind dann anzunehmen, wenn die Werbung mittels Hilfsmitteln, wie Informationsständen, Plakatständern u.ä., erfolgt (vgl. Zeitler, BayStrWG, Stand Februar 2005, Art. 14 Rd.Nr. 39; OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.7.1995 - 1 Ss 218/95 - Juris)."

OLG Stuttgart, Beschluss vom: 07.07.1995, Az. 1 Ss 218/95:

"Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Handverkauf von Zeitungen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 203; OLG Bremen NJW 1976, 1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Auflage Kap. 24 Rdnr. 100) und die Verteilung von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften in der Regel eine Benutzung der Straße im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs darstellen (vgl. OLG Köln a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Typische Fälle der Sondernutzung sind dagegen Verkaufsstände, zu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle sowie Warenautomaten und Werbeanlagen; auch beim Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus liegt eine Sondernutzung vor (vgl. OLG Stuttgart NVwZ 1984, 468). Entscheidend ist dabei, ob die nicht ortsgebundenen Zeitungsverkäufer oder Flugblattverteiler den Straßenraum wie andere Benutzer der Fußgängerzone beanspruchen oder ob ihre Art der Nutzung darüber hinausgeht. Solange sie sich nicht ungebührlich lange an einer Stelle aufhalten und dadurch den Gemeingebrauch anderer für eine ungewöhnlich lange, das verkehrsübliche Maß übersteigende Zeitspanne verhindern, liegt noch Gemeingebrauch vor. Auf den Zweck der Tätigkeit kommt es dabei nicht an; durch Gemeingebrauch erlaubt sind sowohl gewerbliche als auch ideelle (religiöse oder politische) Zwecke; es kommt lediglich auf das äußere Erscheinungsbild des kommunikativen Verkehrs an. "

BVerfG, Beschluss vom 18.10.1991, Az. 1 BvR 1377/91:

"Bei der gebotenen differenzierten Betrachtungsweise kann es als nahezu ausgeschlossen gelten, daß die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Zonen durch einzelne oder mehrere Flugblattverteiler überhaupt beeinträchtigt oder gar gefährdet werden könnte.

Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs sind demgegenüber zwar in Betracht zu ziehen. In aller Regel wird die Beeinträchtigung aber schon deshalb minimal sein, weil die Passanten, die an einem Flugblatt oder einer Broschüre kein Interesse haben, die Möglichkeit haben, einem Flugblattverteiler aus dem Wege zu gehen (vgl. VGH München, NJW 1978, S. 1940 f.)."

Es gibt allerdings auch Gegensansichten, die rein kommerzielle Betätigungen dennoch als Sondernutzung ansehen:

VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 28.11.2005, Az. AN 10 K 04.01008:

"Dass es sich bei der Verteilung von Werbeprospekten an geparkten Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen um eine Sondernutzung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 BayStrWG handelt, liegt auf der Hand und wird vom Kläger auch letztlich nicht in Frage gestellt. Bei einer gewerblichen Betätigung wird die Straße zu anderen als Verkehrszwecken benutzt, so dass nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kein Gemeingebrauch mehr vorliegt."

Schließlich kann die Gemeinde im Rahmen von Sonderunutzungssatzungen auch an sich erlaubnisfreie Betätigungen unter einen Erlaubnisvorbehalt stellen. Diese ist zwar zu erteilen, die Stadt kann aber den zeitlichen und örtlichen Rahmen eingrenzen.

Insgesamt muss man sagen, dass im Bereich von Gemeingebrauch und Sondernutzung (insb. auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Einflüsse für politische, künstlerische und gewerbliche Tätigkeiten) die Rechtsrpechung sehr durcheinander geht, weil es hier an einer stringenten Dogmatik fehlt. Es ist daher im konkreten Fall immer anzuraten, die Vorgehensweise mit der Gemeinde abzusprechen.

Gruß
Dea
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Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 19:45    Titel: Antworten mit Zitat

Mir hat mal vor geraumer Zeit jemand eine Visitenkarte unter den Scheibenwischer geklemmt und zwar so tief angesetzt, dass ich die Visitenkarte gar nicht gesehen habe beim Einsteigen ins Auto. Es war dunkel und hat geregnet. Irgendwann durch Betätigen des Scheibenwischers hat sich die Visitenkarte ganz langsam nach oben gearbeitet und schmierte mir auf der Scheibe herum, wurde angefetzt und ich musste immer auf dieses blöde Ding gucken. Konnte nicht anhalten, weil fliessender Verkehr in der Stadt. Also ich persönlich halte es für nicht akzeptabel und nicht ganz unbedenklich. Man ist zwar nur für wenige Sekundne abgelenkt und unachtsam, aber das kann schon reichen, um einen Schaden zu verursachen, um von der Fahrbahn abzukommen. Man fährt zwar in der Stadt nicht so schnell, dafür ist die Verkehrsdichte höher. Ich finde es auch dreist, dass mir eine fremde Person an mein "heiliges Blechle" herangeht. Die-/Derjenige braucht nur mit einem offenen scharfkantigen Reissverschluss beim Vornüberbeugen meinen Lack zerkratzen oder den Scheibenwischer demolieren und und. Den Beweis zu erbringen, wer den Schaden verursacht hat, wrid nachher schwierig sein. Derjenige kann sagen, ich würde nur behaupten, er hätte seine Karte da hingesteckt, auch kann ich gar nicht beweisen, dass die Kratzer nicht von mir selbst stammten. Ich finde schon schlimm, das die Briefkästen voll mit Werbung sind, Fernsehen, Presse, Internet, Telefonanrufe, da muss man nicht auch noch das Auto damit beehren. Eine Belästigung, die man sich nicht gefallen lassen muss. Ich hoffe, dass hier der Gesetzgeber etwas strenger wird. Freie Marktwirtschaft ist ja was Schönes, aber auch die muss Grenzen haben. Die Werbung soll ja dem Verbraucher dienen und ihn nicht erschlagen. Ausserdem weiss doch jeder, wenn er was braucht, wo er suchen kann. Und, zuviel Werbung verteuert die Produkte. Die Zeche zahlt wieder der Kunde. Echt schlimm.
LG Phönix
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