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Verfasst am: 17.03.09, 16:36 Titel: Unbestellte Leistungen bei Mobilfunktarif! Muss man zahlen?
Hallo liebe recht.de-Gemeinde,
nehmen wir an A ist Kunde bei einem Mobilfunkanbieter. Er hat einen Vertrag der ca. 30€ im Monat kostet.
A hat zwei Wohnsitze, einen Hauptwohnsitz, dessen Adresse bei der Mobilfunkfirma hinterlegt ist und einen Nebenwohnsitz wo er studiert.
A hält sich hauptsächlich am Nebenwohnsitz auf und kommt nur sporadisch am Hauptwohnsitz vorbei.
Der Mobilfunkanbieter schickt dem A im November 2007 einen Brief in dem folgendes steht:
"Sehr geehrter A, wir haben ihre Surf-Kosten optimiert. Ab sofort profitieren sie von unserer neuen InternetFlat (Kosten 9,95€/Monat). Wenn sie dieses Angebot nicht nutzen wollen, dann schicken sie eine SMS (kostenlos) innerhalb von 6 Wochen mit "ENDE" an die xxxx."
Soweit der Brief. A bekommt davon nichts mit. Von Nov. 07 bis heute bucht die Mobilfunkgesellschaft jeden Monat 10€ mehr von A ab, ohne das es dem A auffällt (A hat ein Minutenpaket und telefoniert auch schon mal drüber hinaus, A sieht die Rechnungen nicht ein). Als A eines Tages bemerkt das er über ein Jahr lang 9,95€ bezahlt hat die er nie bestellt hat, ruft er an und es wird ihm eine Gutschrift auf der nächsten Rechnung versprochen, leider vergebens....sie war natürlich nicht drauf.
Der Gesamtbetrag beläuft sich mittlerweile auf 140 € die der A zurück haben will.
-Was hat A nun für Möglichkeiten? A denkt drüber nach einen Brief an den Mobilfunkanbieter zu schicken und eine Aufrechnung zu verlangen...wenn er das tut, was sollte er beachten?
-Was tun falls sich der Anbieter quer stellt? Lohnt ein Anwalt?
-Darf der Mobilfunkanbieter einfach so unbestellte Leistungen abrechnen???
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 17.03.09, 18:03 Titel:
§241a BGB?
Mal abgesehen davon, daß der Betreiber den Zugang des Briefes vermutlich nicht beweisen können wird. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Muss die Firma für die Kosten der nachweisbaren Fristsetzung aufkommen?
Mir fehlt dazu die Anspruchsgrundlage. Aber würde es trotzdem gerne wissen. Insbeondere wenn die nachweisbare Fristsetzung teuerer ist als nicht nachweisbare. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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