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Verfasst am: 12.03.09, 23:06 Titel: Ware nach Verkauf angeblich beschädigt - Privatverkauf
Verkäufer verkauft über ein Auktionshaus einen Kaffeevollautomaten. Käufer nimmt das Gerät nicht persönlich an und öffnet den Karton erst einige Stunden nach Annahme des Paketes. Er meldet sich daraufhin, dass das Gerät einen Riss habe und er dieses nicht mehr haben möchte, Der Verkäufer hat sich allerdings anhand eines entsprechenden Textes im Vorfeld komplett von jeglichen Gewährleistungsansprüchen siwoe Rücknahmegarantien ausgeschlossen. Der Käufer plediert auf Rückzahlung des Kaufpreises und Rücksendung des Gerätes. Der Verkäufer kann anhand von drei Zeugen eindeutig bestätigen, dass das Gerät beim Verpacken in einem einwandfreiem Zustand gewesen ist, ohne jegliche Beschädigung.
Wie ist die Rechtslage? Wie muss der Verkäufer sich verhalten?
Der Zeitrahmen, wann das Paket vom Käufer geöffnet wurde ist angemessen um einen verdeckten Schaden zu melden. Wer das Paket angemommen hat ist in dem genannten Fall grundsätzlich auch unwichtig. Vorausgesetzt es handelt sich nicht um eine Schaden der durch den Transporteur zu verantworten ist. In dem Falle muß der Empfänger sich jedoch an das Transportunternehmen wenden und hier ggfls. die Haftung klären.
Der Versand erfolgt i.d.R. auf Risiko des Empfängers, somit ist eine Beschädigung die dabei entsteht zu seinen Lasten. Es sei denn er kann mangelnde Umverpackung oder Beschädigung durch den Transporteur geltent machen. Mangelnde Umverpackung wäre dann Haftung durch den Absender/Verkäufer.
Picken Sie sich raus was zutrifft.
Sofern es sich um den Kaffevollautomaten nicht um ein sehr großes Gerät handelt das man nur mit mehreren Personen verpacken und bewegen kann halte ich die Aussage "es waren beim einpacken drei Zeugen anwesend" für wenig glaubhaft.
Beeinträchtigt der Riss die Funktionsfähigkeit überhaupt? Wenn das Gerät funktioniert ist die Frage wie hoch die Wertminderung durch eine "optische" Beschädigung ist.
Hat der Verkäufer gewerblich gehandelt? Dann muß er das Gerät zurücknehmen, wenn der Kunde privater Abnehmer ist (14 täg. Rückgaberecht). Die Frage ist hier, ob der Schaden durch den Transport bei ausreichender Verpackung zustande kam. ´Dann ist der Empfänger verpflichtet entsprechende Beschädigungen am Versandkarton beim Empfang zu notieren / sich Quittieren zu lassen um eine Beweisführung zu ermöglichen; bzw. den Transporteur wegen des entstandenen Schadens in die Pflicht zu nehmen.
Der Versand erfolgt i.d.R. auf Risiko des Empfängers,
Aber nur, wenn der VK nicht gewerblich handelt.
ArrowII hat folgendes geschrieben::
Hat der Verkäufer gewerblich gehandelt?
....dann trägt er auch das Versandrisiko.
Immer davon ausgehend, dass der Käufer eine Privatperson ist. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
@Nordlicht
Ist das wirklich so?
Wie verhält sich dann die Haftung, wenn ein Gegenstand beim Kunden defekt ankommt. Der Umkarton weist Beschädigungen auf die durch den Transport entstanden sind, dies wird jedoch vom Empfänger nicht gleich bemängelt; der Empfänger lässt sich die Beschädigung nicht vom Fahrer bei der Annahme bestätigen. Das Paket wird erst nach drei Tagen ausgepackt und der Schaden beim Händler reklamiert. Da lehnt das Transportunternehmen doch jegliche Schadensersatzforderung ab. Der Kunde kanns nicht beweisen und der Händler ist demnach unfreiwillig geschädigt worden.
genau deswegen wird doch übleicherweise mit dem Hinweis versand, daß der Empfänger das Versandrisiko trägt?!
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