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Korrekturlesen-Vertrag

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 13:07    Titel: Korrekturlesen-Vertrag Antworten mit Zitat

Entschuldigung, ich habe überhaupt keine Ahnung, wo das hin gehört, also bitte ggf. verschieben.

Angenommen, Person A will von Person B einen Text auf sprachliche Fehler und schlechte Formulierungen überprüfen lassen. Gegen Entgelt. Wird oft bei Diplomarbeiten o.ä. angeboten.

Woher kann Person A wissen, ob B den Text "fleißig" durchgelesen und schlechte Stellen markiert hat, oder nur überflogen bzw. nur stichprobenartig gelesen? Der Text muss ja nicht in jedem Absatz Fehler enthalten. Was passiert, wenn B viele Fehler übersieht und A dann vor den Lesern schlecht dasteht bzw. für die Arbeit eine schlechtere Note bekommt?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das hängt alles von der getroffenen Vereinbarung ab, im Zweifel wird auszulegen sein.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vereinbarung: B soll z.B. 50 DIN-A4-Seiten prüfen und A auf die Fehler aufmerksam machen (durch Markierungen). Dafür erhält B z.B. 90€. Andere Vereinbarungen seien nicht getroffen worden.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:16    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wird halt im Streitfall der A nachweisen müssen, daß B nicht die übliche Sorgfalt hat walten lassen.
Was "üblich" ist, müßte im Einzelfall ein Fachmann bewerten.

Das aber erst mal nur für einen grundsätzlichen Anspruch (etwa auf Minderung des Entgelts).

Ob A noch weitergehende Schadensersatzansprüche (wegen "schlecht dastehen" oder "schlechterer Note") hat, müßte man prüfen (ich würde aber denken, eher nicht; immerhin ist der Prüfling selbst für seine Arbeit und deren Note verantwortlich).
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, Erstattung immaterieller oder nicht bezifferbarer Schäden ist immer problematisch.

Angenommen, A weist nach, dass B nicht üblich sorgfältig war. Nach welcher Anspruchsgrundlage könnte das Entgelt gemindert werden?
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