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Anwaltsforderung so rechtens?

 
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bernd137
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Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 15:02    Titel: Anwaltsforderung so rechtens? Antworten mit Zitat

Ich habe Zweifel bei der Kostennote meines Anwalts.

Gestern habe ich zufällig in der Presse einen Fall gefunden, der mit mir vergleichbar ist.

Der Artikel sollte aufzeigen - was in Falle einer Kündigung des Arbeitsplatz zu tun sei - nachfolgender Vergleichsfall wurde als Beispiel angegeben.
Beim Punkt Kündigungsschutzklage wurde ein Kostenbeispiel für die Anwaltskosten welche nach Gebührenordnungverrechnung angegeben, welches mit mir vergleichbar wäre.
Bruttoverdienst 4000 Euro (entspricht meiner Gehaltsliga) ergäbe demnach nach Beendigung der 1. Instanz mit Urteil Anwaltskostenkosten von unter 1600 Euro (habe genauen Betrag gerade nicht zur Hand).

Mein Anwalt berechnet mir (auch bezugnehmend auf diese Gebührenverordnung) auch den vollen Betrag ab, obwohl mein Verfahren nicht über die Güteterminverhandlung hinausgegangen ist.
Ein anberaumter Kammertermin sollte aufgrund eines Krankenhausaufenthalts (der noch mit einer Verweildauer von 3 Monate andauern und attestiert wurde) eigentlich nur zeitlich verschoben werden, so war zumindest die Absprache mit RA (dieser jedoch erwirkte nur eine Aussetzung des Verfahrens - ohne Absprache mit mir noch mit Erklärungen was dies bedeutet).
((Da die Wartezeit auf den ursprünglich ersten Kammertermin länger als 3 Monate gewartet werden muss, hätte es eine einfache Terminverschiebung oder Angeraumung eines neuen Kammertermins auch getan)).
Und argumentiert jetzt nach einer Aussetzung des Verfahrens von mehr als 3 Monate sei er berechtigt diesem Betrag einzufordern.

Dies ist mir jedoch erst jetzt, wo ich die Wiederaufnahme meines Verfahrens betreiben wollte - mitsamt der Rechnung - offenbart worden. Außerdem kann wohl aufgrund des ausgesetzten Verfahren wohl keine Gehaltansprüche gegen meinen AG geltend machen.

Es ist auch so, dass ich schon bis zum jetztigen Verfahrensstand erheblich unzufrieden bin - und auch etliche Fehler zu meinen ungunsten aufgetreten sind, so dass keine Vertrauen mehr vorliegt.
Zusätzlich ärgerlich, dass selbst durch einen Mandatswechsel die gemachten Fehler nicht mehr ausmärzen werden können und mein Betreiben den Arbeitsplatz zu erhalten, damit geschmälert bzw. untergraben wurde.

Sind seine Forderungen tatsächlich richtig berechnet und berechtigt?
Macht es Sinn den Betrag mit dem Vermerk - nur unter Vorbehalt - zu zahlen.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

falls sie meinen sollten, die beendigung der instanz durch urteil sei für die anwaltsgebühren ausschlaggebend (so ihr vergleichsbeispiel), so ist das ein irrtum.
ob ein urteil gesprochen wird oder nicht, ist für die gebühren des anwalts vollkommen irrelevant.
grob gesprochen gibt es 3 tatbestände, die - innerhalb eines gerichtsverfahrens - eine gebühr auslösen: der beginn des prozesses selbst (verfahrensgebühr), die wahrnehmung eines termins (terminsgebühr) und ggf der abschluss eines vergleichs (einigungsgebühr). in ihrem fall sind offenbar sowohl die verfahrens- als auch die terminsgebühr angefallen, die einigungsgebühr wohl nicht.
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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bernd137
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Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Erklärung.

Streitwert bei mir waren 3 Bruttomonatsgehälter und wie im Beispielfall mit der Summe 11100 Euro angesetzt.

Ich muss die zweite Angabe nachliefern, weil ich spontan unterwegs auf die URL von recht.de gestossen bin aber die Rechung nicht online vorliegen habe.

Aufgrund dessen, dass bei einer eventuellen Beendigung des Verfahrens beim jetzigen Stand laut Auskunft bei der Rechtsstelle des Arbeitsgerichts keinerlei Gerichtsgebühren auflaufen würde - da nur ein Gütetermin stattgefunden hat - nahm ich an, dass dies auch
bei den Anwaltskosten ähnlich sei.
Ist ja auch für den Anwalt sehr arbeits -und zeitsparend nicht mehrere Kammertermine wahrzunehmen, oder?

Eine weitere Frage ist, ob bei nachweislicher anwaltlicher Schlechtarbeit, auch die Forderung rechtens ist.

mfg
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

bernd137 hat folgendes geschrieben::
Ist ja auch für den Anwalt sehr arbeits -und zeitsparend nicht mehrere Kammertermine wahrzunehmen, oder?

es würde den rahmen meines beitrags sprengen, ihnen die sog. mischkalkulation der gebühren der RAe nach dem RVG zu erläutern. es handelt sich um typisierte, deshalb aber natürlich pauschalierte gebühren, die den "üblichen" geschäftsanfall abdecken sollen. naturgemäß gibt es nun mandate, die sich rechnen, es gibt aber auch welche, die sich nicht rechnen. lassen wir´s also dabei, dass sie ggf gar nicht beurteilen können, wieviel arbeit ihr anwalt konkret in ihren fall investiert hat - es kommt vor, dass ein anwalt acht stunden in die frage investieren muß, welches gericht überhaupt zuständig ist. diese arbeit werden sie nicht "sehen".


bernd137 hat folgendes geschrieben::
Eine weitere Frage ist, ob bei nachweislicher anwaltlicher Schlechtarbeit, auch die Forderung rechtens ist.

das ist in der tat eine weitere frage. dazu sollten sie allerdings wissen, dass nicht jede schlechtarbeit zu einer minderung des gebührenanspruchs führt. in betracht kommen nur geldwerte schäden, die sie kausal durch einen anwaltsfehler erlitten haben.
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juggernaut

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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

bernd137 hat folgendes geschrieben::
Ist ja auch für den Anwalt sehr arbeits -und zeitsparend nicht mehrere Kammertermine wahrzunehmen, oder?

Klar ist das zeitsparend. Darauf kommt es allerdings nicht an. Ob der Anwalt nur den Gütetermin wahrnimmt oder Gütetermin und Kammertermin oder Gütetermin und zehn Kammertermine - egal. Der Anwalt verdient im gesamten Verfahren die Terminsgebühr nur einmal. Soll heißen: In Ihrem Falle war das Mandat möglicherweise gewinnbringend (also nach Steuer, laufenden Kosten wie Gehälter, Miete etc. ist vielleicht etwas übrig geblieben für den Anwalt). Hätte der Anwalt zusätzlich noch den Kammertermin wahrgenommen, hätte es sich wahrscheinlich nicht mehr gerechnet.
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