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Tochter soll Papa´s Namen annehmen!!

 
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Daniela02
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.08.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 14:43    Titel: Tochter soll Papa´s Namen annehmen!! Antworten mit Zitat

hallo

mein freund und ich haben eine gemeinsame tochter (3 jahre).
wir wollen vielleicht im sommer heiraten und dann soll die tochter auch den namen des vaters annehmen (tochter hat mein nachname!)
wir haben geteiltes sorgerecht!

geht das so einfach oder muß er sie adoptieren?

lg
daniela
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Versicherungsmensch
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Wieso sollte er sie adoptieren, wenn es die gemeinsame Tochter ist?
_________________
Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Daniela02
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.08.2007
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 14:50    Titel: Antworten mit Zitat

ich habe mal gelesen, das das früher so üblich war, damit das kind den namen des vaters bekommt!
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

den Namen des Vaters kann das Kind dann bekommen, wenn der Name des Vaters zum Ehenamen bestimmt wird.

Die massgebende Hausnummer ist der § 1617c BGB:


Zitat:
Name bei Namensänderung der Eltern

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,
1. wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder
2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Bei getrennter Namensführung in der Ehe oder wenn Name der Mutter Ehename wird, bleibts wie bisher.


Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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