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Verfasst am: 17.03.09, 21:28 Titel: Auszahlung der Kaution
Hallo!
Haben unsere Wohnung gekündigt und in 3 Monate müssen wir ausziehen.Können wir die letzen 2 Monate auf das Zahlen der Miete zu verzichten, so das die Besitzer aber die von uns gezahlte Kaution behalten(2 Kaltmieten).Wohnung hat keine Schäden.
Ich danke im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Alex.
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Nein, leider nicht, es sei denn der Vermieter stimmt diesem Vorgehen zu. Die Kaution ist nicht dafür gedacht, sie am Ende des Mietverhältnisses mit den dann noch entstehenden Mieten zu verrechnen. Das wäre ja auch zu schön.
Die Kaution hat einen anderen Zweck, nämlich den, eine Sicherheit für Schäden und sonstige Beeinträchtigungen am Eigentum des Vermieters darzustellen, wenn das Mietverhältnis endgültig beendet ist. Niemand weiß heute, was in drei Monaten ist.
Vielleicht gibt es bis dahin noch einen vom Mieter verursachten Wasser- oder Brandschaden, die Mietparteien streiten sich und beschädigen dabei aus Versehen die Mietsache, die Kinder, die in der Wohnung leben, verschönern mit ihren Malfarben die Tapeten und die Türen, die Möbelpacker beschädigen beim Auszug aus Versehen die Wände im Treppenhaus oder die Türzargen in der Wohnung, alles ist möglich! Deswegen muss leider die Miete schön bis zum Ende durchbezahlt werden. Im Übrigen: Wenn der Mieter M meint, die Wohnung habe überhaupt keine Schäden, so ist es durchaus möglich, dass der Vermieter V das am Ende der Mietzeit ganz anders sieht. Im Übrigen wird gerne von V am Ende der Mietzeit auch noch ein Teil der Kaution zurückbehalten, um die noch zu erwartende letzte Betriebskostenabrechnung ausgleichen zu können.
Kaution gibt es nach 6 Monaten nach Auszug zurück, also in der neuen Wohnung neue Kaution bezahlen.
schickes Gesetz
Erst nach 6 Monaten kann man also auf Auszahlung der Kaution klagen.
Kaution gibt es sowieso in anderen Ländern nicht. In DE würde eine entsprechende Versicherung reichen. Diverse Banken lehnen mittlerweile die Bankbürgschaft als Kaution ab.
Wohl zu viel Aufwand...
Ironie ein:
Oder die sind pleite und können sich das lt SOFIN und BAFIN nicht leisten. _________________ Der Anwalt gewinnt immer. Egal ob Freispruch oder Lebenslang. Die Kohle geht beim Anwalt ein, so oder so.
Erra human est, gilt auch für die mit den schwarzen Robben.
Kaution gibt es nach 6 Monaten nach Auszug zurück, also in der neuen Wohnung neue Kaution bezahlen.
schickes Gesetz
Gesetze, die es nicht gibt, sind immer schick.
Denn es gibt kein Gesetz in dem steht, dass eine Kaution nach 6 Monaten auszuzahlen ist. Und es gibt auch kein Gesetz in dem steht, dass bei Wohnungswechsel erneut eine Kaution zu zahlen ist.
Selbst die ständige Rechtsprechung legt sich nicht auf 6 Monate fest, da die Auszahlung der Kaution von den Umständen abhängt. Die diversen Gerichtsurteile mit unterschiedlichen Fristen beziehen sich auf den Einzelfall.
naja, es gibt schon ein gesetz ... die lösung liegt wie so oft im allgemeinen schuldrecht:
1. die miete ist fällig am sagen wir 3. eines monats (entweder nach vertrag, oder nach 556 b I BGB).
2. die kautionsrückzahlung ist (frühestens) fällig nach dem ende des mietverhältnisses, da sie ja "forderungen aus dem mietverhältnis" sichern soll - so steht´s im vertrag, mit einiger sicherheit.
3. ob also "verrechnet" (der jurist sagt: aufgerechnet) werden kann, bestimmt sich nach § 387 BGB.
der ist kurz, einfach mal lesen.
@frank oseloff: es gibt rechtsprechung, die besagt, dass binnen 6 monaten nach dem ende des mietverhältnisses über die kaution abzurechnen ist. _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 19.03.09, 16:33 Titel:
.. was aber, wie wir doch alle wissen, vom BGH anders gesehen wird und auch faktisch - im Hinblick auf die NK-Abrechnung - vielfach gar nicht möglich sein dürfte. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
abrechnen, nicht auszahlen/freigeben _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
es gibt rechtsprechung, die besagt, dass binnen 6 monaten nach dem ende des mietverhältnisses über die kaution abzurechnen ist.
Ja, die gibt es. Es gibt aber auch anders lautende, die 2 oder 3 Monate ansetzen. Und es gibt, wie Karsten schon andeutet, nach Auffassung des BGH keine allgemein gültige Abrechnungsfrist.
Dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Abrechnung zu. Diese Frist bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls und kann auch mehr als 6 Monate betragen. Eine feste Abrechnungsfrist ist abzulehnen Vgl Schmidt-Futterer, MietR 9.Auflage, § 551 BGB Rdn. 99, 102
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