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Auszahlung der Kaution

 
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Alex1243
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.01.2009
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:28    Titel: Auszahlung der Kaution Antworten mit Zitat

Hallo!
Haben unsere Wohnung gekündigt und in 3 Monate müssen wir ausziehen.Können wir die letzen 2 Monate auf das Zahlen der Miete zu verzichten, so das die Besitzer aber die von uns gezahlte Kaution behalten(2 Kaltmieten).Wohnung hat keine Schäden.
Ich danke im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Alex.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:36    Titel: Antworten mit Zitat

nein.
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juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 17.03.09, 21:38    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, leider nicht, es sei denn der Vermieter stimmt diesem Vorgehen zu. Die Kaution ist nicht dafür gedacht, sie am Ende des Mietverhältnisses mit den dann noch entstehenden Mieten zu verrechnen. Das wäre ja auch zu schön.

Die Kaution hat einen anderen Zweck, nämlich den, eine Sicherheit für Schäden und sonstige Beeinträchtigungen am Eigentum des Vermieters darzustellen, wenn das Mietverhältnis endgültig beendet ist. Niemand weiß heute, was in drei Monaten ist.

Vielleicht gibt es bis dahin noch einen vom Mieter verursachten Wasser- oder Brandschaden, die Mietparteien streiten sich und beschädigen dabei aus Versehen die Mietsache, die Kinder, die in der Wohnung leben, verschönern mit ihren Malfarben die Tapeten und die Türen, die Möbelpacker beschädigen beim Auszug aus Versehen die Wände im Treppenhaus oder die Türzargen in der Wohnung, alles ist möglich! Deswegen muss leider die Miete schön bis zum Ende durchbezahlt werden. Im Übrigen: Wenn der Mieter M meint, die Wohnung habe überhaupt keine Schäden, so ist es durchaus möglich, dass der Vermieter V das am Ende der Mietzeit ganz anders sieht. Im Übrigen wird gerne von V am Ende der Mietzeit auch noch ein Teil der Kaution zurückbehalten, um die noch zu erwartende letzte Betriebskostenabrechnung ausgleichen zu können. Geschockt
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Trillerpfeiffe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.03.2009
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Kaution gibt es nach 6 Monaten nach Auszug zurück, also in der neuen Wohnung neue Kaution bezahlen.
schickes Gesetz

Erst nach 6 Monaten kann man also auf Auszahlung der Kaution klagen.

Kaution gibt es sowieso in anderen Ländern nicht. In DE würde eine entsprechende Versicherung reichen. Diverse Banken lehnen mittlerweile die Bankbürgschaft als Kaution ab.
Wohl zu viel Aufwand...

Ironie ein:

Oder die sind pleite und können sich das lt SOFIN und BAFIN nicht leisten.
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Der Anwalt gewinnt immer. Egal ob Freispruch oder Lebenslang. Die Kohle geht beim Anwalt ein, so oder so.
Erra human est, gilt auch für die mit den schwarzen Robben.
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 04:41    Titel: Antworten mit Zitat

Trillerpfeiffe hat folgendes geschrieben::
Kaution gibt es nach 6 Monaten nach Auszug zurück, also in der neuen Wohnung neue Kaution bezahlen.
schickes Gesetz

Gesetze, die es nicht gibt, sind immer schick.

Denn es gibt kein Gesetz in dem steht, dass eine Kaution nach 6 Monaten auszuzahlen ist. Und es gibt auch kein Gesetz in dem steht, dass bei Wohnungswechsel erneut eine Kaution zu zahlen ist.

Selbst die ständige Rechtsprechung legt sich nicht auf 6 Monate fest, da die Auszahlung der Kaution von den Umständen abhängt. Die diversen Gerichtsurteile mit unterschiedlichen Fristen beziehen sich auf den Einzelfall.

 
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Shit happens
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

naja, es gibt schon ein gesetz ... die lösung liegt wie so oft im allgemeinen schuldrecht:

1. die miete ist fällig am sagen wir 3. eines monats (entweder nach vertrag, oder nach 556 b I BGB).
2. die kautionsrückzahlung ist (frühestens) fällig nach dem ende des mietverhältnisses, da sie ja "forderungen aus dem mietverhältnis" sichern soll - so steht´s im vertrag, mit einiger sicherheit.
3. ob also "verrechnet" (der jurist sagt: aufgerechnet) werden kann, bestimmt sich nach § 387 BGB.


der ist kurz, einfach mal lesen.


@frank oseloff: es gibt rechtsprechung, die besagt, dass binnen 6 monaten nach dem ende des mietverhältnisses über die kaution abzurechnen ist.
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juggernaut

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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 16:33    Titel: Antworten mit Zitat

.. was aber, wie wir doch alle wissen, vom BGH anders gesehen wird und auch faktisch - im Hinblick auf die NK-Abrechnung - vielfach gar nicht möglich sein dürfte.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 16:36    Titel: Antworten mit Zitat

abrechnen, nicht auszahlen/freigeben
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juggernaut

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Frank Oseloff
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Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
es gibt rechtsprechung, die besagt, dass binnen 6 monaten nach dem ende des mietverhältnisses über die kaution abzurechnen ist.

Ja, die gibt es. Es gibt aber auch anders lautende, die 2 oder 3 Monate ansetzen. Und es gibt, wie Karsten schon andeutet, nach Auffassung des BGH keine allgemein gültige Abrechnungsfrist.

Dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Abrechnung zu. Diese Frist bemisst sich an den Umständen des Einzelfalls und kann auch mehr als 6 Monate betragen. Eine feste Abrechnungsfrist ist abzulehnen Vgl Schmidt-Futterer, MietR 9.Auflage, § 551 BGB Rdn. 99, 102

 
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Shit happens
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