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angenommen Person A hat per not. Vertrag ihr Eigentum an Käufer X verkauft.
Die auf dem Eigentum lastenden Grundschulden werden vom Käufer X zur
Finanzierung übernommen.
Insgesamt lasten 2 Grundschulden auf dem Eigentum:
1x zu Gunsten Bank A und
1x zu Gunsten Bank B
Die finanzierende Bank sei Bank C
Bank A tritt als Treuhänderin im Verkaufsprozess auf.
Nun möchte Bank B die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld erst dann an
Bank C abtreten wenn das Girokonto, dass der Verkäufer bei Bank B unterhält,
von Bank A ausgeglichen wird (Konto sei im Dipso).
Der Verkäufer stellt sich nun die Frage ob Bank C überhaupt Gelder an die
Treuhänderin (Bank A) fließen lässt ohne eine entsprechende Grundschuld
inne zu haben?
Wer hat hier Vorrechte: Bank C bzgl. der Grundschulden oder Bank B bzgl. der
Bedingung die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld erst dann freizugeben
wenn Bank A den Dispo des Käufers ausgleicht?
Annahme: Die Forderung der Bank B ist berechtigt, d.h. die Grundschuld sichert auch das Girokonto.
in diesem Fall ist es normal, rechtmäßig und der Sinn der Sache, dass die Bank B die Grundschulden nur dann freigibt, wenn ihre abgesicherten Forderungen beglichen sind.
Jetzt sind wir aber in einem Teufelskreis: Bank C zahlt nicht, wenn Bank A nicht die Grundschuld überträgt und Bank B überträgt die Grundschuld nicht, weil nicht gezahlt wurde.
Um diesen Teufelskreis zu durchbrechen, zahlen Banken auf dem Treuhandwege. Bank C zahlt an Bank A unter der Treuhandbedingung, dass Bank A sicherstellt, dass die Grundschuld übertragen wird. Einen gleichlautenden Treuhandauftrag gibt Bank A an Bank B und zahlt unter der gleichen Voraussetzung. Da Bank B nun das Geld hat, erfüllt sie den Treuhandauftrag und tritt die GS an Bank C ab. Damit sind die Treuhandauflagen alle erfüllt und das gewünschte Ziel erreicht.
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