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Irrtum in gewerblichem Angebot

 
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Gobbelino
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 12:08    Titel: Irrtum in gewerblichem Angebot Antworten mit Zitat

Hallo,

ich las, dass Kaufverträge evtl. wegen Irrtümern angefochten werden können (Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum, Eigenschaftsirrtum) außerdem können schlicht Tippfehler, Kopierfehler oder ähnliches passieren.

Z. B. der Preis ist offensichtlich falsch (1 Cent für teure Neuware), die Beschreibung eines Angebots ist offensichtlich falsch, das Bild zu einem Angebot passt offensichtlich nicht.

Kann sich der Anbieter hier immer auf einen Irrtum berufen oder ist ein solcher Fehler möglicherweise abmahnbar?

Gobbelino
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

"Immer" kann er das nicht, er müßte den Irrtum in jedem Fall plausibel machen.

Je nach Umstand kann es auch sein, daß ein wirksamer Kaufvertrag zum "irrtümlich" angegebenen Preis zustande kommt, wenn der Kunde bestellt, der VK eine Rechnung über diesen Betrag ausstellt etc.

Abmahnbar wäre das wohl nur, wenn ein Irrtum nicht plausibel zu machen ist, sondern eine unzulässige Handlung i.S.d. Ziffern 5, 6 des Anhangs zu §3 III UWG vorliegt. (Begründbar etwa dann, wenn es öfters vorkommt und als versuchtes Lockangebot zu werten ist etc.)
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Gobbelino
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Abmahnbar wäre das wohl nur, wenn ein Irrtum nicht plausibel zu machen ist, ...

Danke für die Klarstellung. Ich wollte noch mal mein Verständnis absichern, welche Fehler und Irrtümer ein gewerblicher Verkäufer sich erlauben darf und welche nicht.

Erlaubt also
- Fehler beim Preis - Fallbeispiel ein Verkäufer auf einer Buch und mehr Plattform bot tausende von Neuware Artikeln zum Festpreis von 1 Cent an, weil er irgendwo in seiner Software einen zu spät entdeckten Fehler hatte. Es wurden hunderte der unfreiwilligen Schnäppchen verkauft, der Verkäufer stornierte die Verkäufe und hatte dann zahlreiche unzufriedene Käufer
- Fehler bei wesentlichen Merkmalen der Ware - wenn z. B. auf dem Bild Socken zu sehen sind und im Titel Nägel angeboten sind, wird man dem Verkäufer wohl nicht vorwerfen das absichtlich gemacht zu haben.

Erlaubt oder nicht erlaubt?
Buchpreisbindung - und obengenannter Softwarefehler mit 1 Cent Preisen

Nie erlaubt und immer abmahnbar, auch wenn nur eins von vielen Angeboten betroffen ist:
- Fehler bei der Widerrufsbelehrung
- Fehler bei den Versandkostenangaben

Gobbelino
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Gobbelino hat folgendes geschrieben::
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Abmahnbar wäre das wohl nur, wenn ein Irrtum nicht plausibel zu machen ist, ...

... welche Fehler und Irrtümer ein gewerblicher Verkäufer sich erlauben darf und welche nicht.

fehler und irrtümer sind nicht erlaubt oder verboten, sondern passieren einfach.
M.A.S. bezog sich darauf, ob es ihnen auch jemand abkauft, dass es sich um einen irrtum/fehler handelt.

ihre beispiele können daher nicht darauf untersucht werden, ob sie erlaubt oder verboten sind, sondern welche rechtsfolgen durch den fehler oder den irrtum ausgelöst werden. und die unterscheiden sich zunächst danach, ob der "irrtum" auch als solcher beurteilt wird (und nicht als reine schutzbehauptung) und ggf danach, ob er vermeidbar bzw erkennbar war.

so dürfte bspw. ihr beispiel mit den 1-cent-verkäufen
- in zivilrechtlicher hinsicht als ein von den kunden erkennbarer irrtum,
- in wettbewerbsrechtlicher hinsicht möglicherweise aber als "absichtlicher irrtum"
beurteilt werden können (dazu gehört auch der verstoß gegen die buchpreisbindung).

das ist aber jeweils eine frage des einzelfalls.
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juggernaut

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Gobbelino
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
juggernaut hat folgendes geschrieben::
fehler und irrtümer sind nicht erlaubt oder verboten, sondern passieren einfach.
M.A.S. bezog sich darauf, ob es ihnen auch jemand abkauft, dass es sich um einen irrtum/fehler handelt.

Und manchen passieren Fehler leider öfter als anderen.

juggernaut hat folgendes geschrieben::
ihre beispiele können daher nicht darauf untersucht werden, ob sie erlaubt oder verboten sind, sondern welche rechtsfolgen durch den fehler oder den irrtum ausgelöst werden. und die unterscheiden sich zunächst danach, ob der "irrtum" auch als solcher beurteilt wird (und nicht als reine schutzbehauptung) und ggf danach, ob er vermeidbar bzw erkennbar war..

Theoretisch wären alle Fehler vermeidbar und erkennbar. So findet z. B. ein Deutschlehrer mit sicherem Blick sofort den Rechtschreibfehler auf der Seite, während andere das 10x lesen, ohne es zu bemerken.

Die Frage ist dann, wie gut der Betroffene darin ist, Fehler zu finden und wie viel Zeit er in Korrekturlesen und Fehlerlosigkeit investiert oder investieren muss.

Das Beispiel mit den 1 Cent Angeboten erlebte ich glücklicherweise nur als Käufer, der Verkäufer hatte wohl auf der Plattform wenigstens seinen Ruf verloren.

Gobbelino
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Gobbelino hat folgendes geschrieben::
So findet z. B. ein Deutschlehrer mit sicherem Blick sofort den Rechtschreibfehler auf der Seite, während andere das 10x lesen, ohne es zu bemerken.


Da trauen Sie den Deutschlehrern aber viel zu. Winken

Ich kenne keinen Studienfreund/-in, der damals nicht mindestens zwei Rechtschreibfehler auf der Einleitung seiner Diplom/Examensarbeit hatte, über die schon 10 Leute drübergeguckt hatten, auch keine Germanisten. Cool
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Gobbelino
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 138

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Ich kenne keinen Studienfreund/-in, der damals nicht mindestens zwei Rechtschreibfehler auf der Einleitung seiner Diplom/Examensarbeit hatte, über die schon 10 Leute drübergeguckt hatten, auch keine Germanisten. Cool

Vermutlich der Unterschied zwischen nur studiert und 40 Jahre Diktate gelesen.

Ebenso erwartet man bei einem erfahrenen (Fach-) Juristen, dass er sicher die Rechtsfehler einer Seite findet - sonst würden die Kunden bald ihr Vertrauen in einen Websitecheck verlieren.

Das Problem an der Sache ist, dass der der's kann (z. B. ein Richter), wohlmöglich auch erwartet dass alle anderen das können müssen....

Gobbelino
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Gobbelino hat folgendes geschrieben::
Das Problem an der Sache ist, dass der der's kann (z. B. ein Richter), wohlmöglich auch erwartet dass alle anderen das können müssen....

nein, das problem an der sache ist, das die beurteilung eines sachverhalts anhand unbestimmter rechtsbegriffe schwierig und deshalb mit unwägbarkeiten belastet ist.

recht ist keine mathematik, auch wenn die meisten bürger das gerne so hätten.
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juggernaut

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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Der Knackpunkt liegt typischerweise auf den Ebenen der Finalität (was also der Verwender der fehlerhaften Darstellung damit bezweckt) und des Beweises derselben.

Ein einmaliger redaktioneller Irrtum mag in einer - vertrauensschadensersatzpflichtigen - Anfechtungsmöglichkeit resultieren. Dies aber auch nur dann, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht bestätigt wurde. Was bei automatisierten Vorgängen durchaus leicht geschehen kann.

Das systematisch Verwenden derartiger "Fehler" zu Werbezwecken oder um den Vertragspartner "abzuzocken" ist hingegen durchaus - je nach Einzelfall - möglicher Anknüpfungspunkt für weitergehende Rechtsfolgen. Das gilt insbesondere in Wettbewerbs-, Verbraucherschutz- und strafrechtlicher Hinsicht.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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