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Und wenn ich morgens in den Zug einsteige weiß ich in dem Moment auch noch nicht, ob ich meinen Geldbeutel(mit dem Ticket) zu Hause habe liegen lassen, weil ich ihn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gebraucht habe und es mir deshalb nicht aufgefallen ist.
Nicht nur das. Ich habe selbst schon mehrfach vergessen, mir eine neue Monatskarte zu kaufen, und bin wie gewöhlich einfach in S- oder U-Bahn gestiegen (glücklicher Weise bin ich nur 1 mal kontrolliert worden). Ich sehe da überhaupt nichts besonderes drin, sowas zu vergessen.
Gruß
Dea
Vor allem kann es eben auch sein, dass man sich vor lauter Streß gar nicht immer bewußt ist, welches Datum man gerade hat. Das kriege ich manchmal sogar mit Wochentag hin, wobei das eher in die andere Richtung...
Vor allem kann es eben auch sein, dass man sich vor lauter Streß gar nicht immer bewußt ist, welches Datum man gerade hat. Das kriege ich manchmal sogar mit Wochentag hin, wobei das eher in die andere Richtung...
Ich bin manchmal froh, den Monat gerade so auf die Reihe zu kriegen _________________ Geist ist Geil!
Natürlich lässt sich ohne funktionierende Kristallkugel nicht vorhersagen, ob das Gericht dem Angeklagten glauben wird, dass er ohne Vorsatz gehandelt hat. Allerdigs würde ich die Tatsache, dass die Monatskarte von einem Dritten bezahlt wird, durchaus als Indiz dafür werten, dass wirklich nur ein Versehen vorlag. Denn in diesem Fall konnte der Angeklagte durch das Schwarzfahren ja keine Ausgaben einsparen und hatte dadurch keinen Anreiz zum Schwarzfahren. (Den Sachverhalt ausschöpfen!)
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 20.03.09, 11:20 Titel:
rettich hat folgendes geschrieben::
Natürlich lässt sich ohne funktionierende Kristallkugel nicht vorhersagen, ob das Gericht dem Angeklagten glauben wird, dass er ohne Vorsatz gehandelt hat.
Nach den strafprozessualen Regelungen ist dem Angeklagten der Vorsatz nachzuweisen. Der Angeklagte muss sich gar nicht zur Sache äußern.
rettich hat folgendes geschrieben::
Allerdigs würde ich die Tatsache, dass die Monatskarte von einem Dritten bezahlt wird, durchaus als Indiz dafür werten, dass wirklich nur ein Versehen vorlag. Denn in diesem Fall konnte der Angeklagte durch das Schwarzfahren ja keine Ausgaben einsparen und hatte dadurch keinen Anreiz zum Schwarzfahren.
Was dann dazu führen könnte, das eben nicht genügend Beweise, von denen auf den Vorsatz geschlossen werden kann, vorliegen. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Wenn ich eine Monatskarte habe, dann zahle ich in der Regel nicht die 40 Euro oder 60 Euro sondern nur 7 Euro weil ich meine Monatskarte im Abo nachweisen kann.
Ausserdem, wenn ich ein Abo habe und 2 Tage überziehe, werde ich eigentlich nicht aufgeschrieben.
Der entscheidende Teil ist "Abo"... Man kann Monatsfahrscheine je nach Verkehrsbetrieb auch einfach einzeln kaufen, ohne Abo. Und dann ist "Vergessen, Monatskarte zu kaufen" gleichzusetzen mit "Vergessen, Fahrschein zu kaufen" - und damit kann man sich üblicherweise nicht herausreden. Da hilft es auch nichts, die Fahrscheine der letzten 20 Tage nachweisen zu können.
Der entscheidende Teil ist "Abo"... Man kann Monatsfahrscheine je nach Verkehrsbetrieb auch einfach einzeln kaufen, ohne Abo. Und dann ist "Vergessen, Monatskarte zu kaufen" gleichzusetzen mit "Vergessen, Fahrschein zu kaufen" - und damit kann man sich üblicherweise nicht herausreden. Da hilft es auch nichts, die Fahrscheine der letzten 20 Tage nachweisen zu können.
das ist richtig, bezieht sich aber auf ein anderes Thema. Dem "erhöhten Beförderungsentgelt" kann man in der Tat nicht mit der Argumentation entgehen, man habe den Fahrschein vergessen, weil hierfür ein "bewusstes" Schwarzfahren nicht notwenig ist.
In dieser Diskussion geht es aber um den Straftatbestand der Leistungserschleichung nach § 265a StGB. Und hierfür ist nun einmal ein vorsätzliches Handeln erforderlich.
Die Erschleichung von Leistungen ist ein Vergehen, geregelt in § 265 a Strafgesetzbuch (StGB). ...
... und muss vorsätzlich begangen werden.
Vorsatz kann ich hier aber keinen erkennen.
Das interessiert die Verkehrsverbund-Firmen aber herzlich wenig. Dort ist die Tatsache, das dich der Kontrolleur ohne gültigen Fahrausweis angetroffen hat. Die VB verpflichten dich indirekt in ihren Beförderungsbestimmungen, dich vor dem Einstieg in Bus oder Bahn davon zu überzeugen, das du einen gültigen Fahrschein mit dir führst. Ist das nicht der Fall, unterstellen sie dir "den Versuch, die Leistung zu erschleichen.
Ich war selbst 2 Monate als FAP (Fahrausweisprüfer) unterwegs und kenne die Problematik daher nur zu gut. _________________ ich bin KEINE Signatur, sondern eine moderativ zensierte Unterschrift und diene lediglich der allgemeinen DEKORATION und gesellschaftlichen BELUSTIGUNG!
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 22.03.09, 17:43 Titel:
djmugge, cmd.dea hat dazu doch bereits Stellung genommen:
Zitat:
Dem "erhöhten Beförderungsentgelt" kann man in der Tat nicht mit der Argumentation entgehen, man habe den Fahrschein vergessen, weil hierfür ein "bewusstes" Schwarzfahren nicht notwenig ist.
In dieser Diskussion geht es aber um den Straftatbestand der Leistungserschleichung nach § 265a StGB. Und hierfür ist nun einmal ein vorsätzliches Handeln erforderlich.
Wir haben halt nur mit Genies zu tun, die nie was vergessen und sich immer treu und brav an die Gesetze halten.
Das es so was noch gibt.
Ist ja fast wie zu Zeiten von Helmut Kohl, blühende Landschaften, das ist auch so ein ehrlicher Mensch. _________________ Der Anwalt gewinnt immer. Egal ob Freispruch oder Lebenslang. Die Kohle geht beim Anwalt ein, so oder so.
Erra human est, gilt auch für die mit den schwarzen Robben.
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