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ätzender "Vorstand" einer Erbengemeinschaft

 
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burka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 16:29    Titel: ätzender "Vorstand" einer Erbengemeinschaft Antworten mit Zitat

Hoffentlich blickt hier jemand durch:

Eine Erbengemeinschaft, Witwer (W) und seine Kinder, kann sich nicht einigen. W versucht, seine Kinder zur Unterschrift unter einen Teilungsvorschlag zu bewegen, der lediglich seinen Interessen entspricht, jedoch nicht legal ist (gesetzliche, nicht gewillkürte Erbfolge). Man verhandelt, nun schon seit Monaten.

Was passiert nun, wenn W verstirbt, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist?

Dann wird die Erbengemeinschaft unter den Verbleibenden auseinandergesetzt, also sein Anteil geht unter die Kinder.

Sehe ich das richtig?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Mitglied einer Erbengemeinschaft stirbt, werden an seiner Stelle seine Erben Mitglieder der Erbengemeinschaft.
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burka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, Franz Königs.

Seine gesetzlichen, oder seine gewillkürten Erben?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

burka hat folgendes geschrieben::
Seine gesetzlichen, oder seine gewillkürten Erben?

Die Personen, die den Erblassers bei seinem Tod beerben. Ob es sich dabei um gesetzliche oder um gewillkürte Erben handelt, macht keinen Unterschied.

Oder handelt es sich um einen Vorerben?
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burka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke nochmals, nein, W ist kein Vorerbe.

W hat ein Interesse, eine Erbgestaltung durchzusetzen, die mit seiner verstorbenen Frau gemeinsam nicht machbar war, daher unterblieb ein gemeinsames Testament.

Die Verschleppung der Erbauseinandersetzung der vorverstorbenen Ehefrau könnte dazu dienen, auf diesem Wege, dass "seine Erbengemeinschaft" an seine Stelle tritt, doch noch durchzusetzen, was er wollte, aber seine Frau nicht.

Sozusagen "Treue über den Tod hinaus" auf eine sehr makabre Weise.

Besteht eigentlich eine Chance, jemanden für unzurechnungsfähig erklären zu lassen aufgrund immer abstruserer "Schriftsätze" ?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.03.09, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

burka hat folgendes geschrieben::
Besteht eigentlich eine Chance, jemanden für unzurechnungsfähig erklären zu lassen aufgrund immer abstruserer "Schriftsätze"?

Nein. Den Begriff "unzurechnungsfähig" kennt die Rechtssprache nicht. In der Umgangssprache wird als unzurechnungsfähig meist eine Person bezeichnet, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Und dazu kann niemand erklärt werden.
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burka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2008
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

hi @ all,

ich muss doch noch mal auf diese elende sache zurückkommen, die mir nicht aus dem kopf geht.

angenommen, die erbengemeinschaft besteht noch gar nicht, oder nur als theoretische möglichkeit:
niemand beantragt den erbschein, die konten werden nicht aufgelöst, das grundbuch nicht umgeschrieben. alle haben angst vorm überlebenden ehepartner, der nur noch um sich schlägt, verbal.
der offenbar nicht will, dass überhaupt jemand was erbt, der gerne ein berliner testament gehabt hätte, aber seine vorstellungen gegenüber dem ehepartner nicht durchsetzen konnte.

was passiert dann, wenn der zweite Ehepartner stirbt?

werden dann beide erbsachen gemeinsam vom nachlassgericht behandelt? oder vom notar des zweiten ehepartners - er wird SICHER eine gewillkürte Erbfolge mit einigen Enterbten "veranstalten".
_________________
Gruss und Dank vom begriffsstutzigen Dummie, in Rechtsdingen zumindest.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 20.03.09, 21:49    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem Tod von Eheleuten, von denen der eine Ehepartner nicht Alleinerbe des anderen Ehepartners ist, treten zwei getrennte Erbfolgen ein und entstehen zwei getrennte Nachlässe. Jeder dieser getrennten Nachlässe besteht aus dem Vermögen, das dem jeweiligen Ehepartner bei seinem Tod gehörte.

Die beiden unterschiedlichen Nachlässe werden nicht gemeinsam verwaltet, sondern jeder für sich, unabhängig davon, ob dieselben Personen Erben der beiden Ehepartner sind oder nicht.

Weder das Nachlassgericht noch ein Notar haben die Befugnis, die "Erbfälle" zu "behandeln". Das Nachlassgericht kann auf Antrag eines Erben einen Erbschein, d.h. ein Zeugnis über die Erbberechtigung und bei Miterben über deren jeweiligen Erbteil erteilen.
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