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Eine Mutter hat zwei Kinder, 9 und 12 Jahre alt.
Seit einiger Zeit hat die Mutter einen Freund, der sich weigert bei der Mutter zu übernachten.
Aufgrund dessen, lässt die Mutter ihre beiden Kinder Nacht für Nacht allein in der Wohnung um bei ihrem Freund zu übernachten.
Der Freund wohnt ca. zwei Häuserblocks von der Mutter entfernt.
Verletzt die Mutter damit ihre Aufsichtspflicht?
Wo genau ist das geregelt? Denn der § 1631 BGB sagt inhaltlich nicht viel aus, wie z.Bsp. wo die Altersgrenze liegt etc.
Oder habe ich falsch gesucht?
...
Verletzt die Mutter damit ihre Aufsichtspflicht?
Wo genau ist das geregelt? Denn der § 1631 BGB sagt inhaltlich nicht viel aus, wie z.Bsp. wo die Altersgrenze liegt etc.
Oder habe ich falsch gesucht?
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Hallo Lydi,
die Aufsichtspflicht selbst ist nicht gesetzlich geregelt. Ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht hat ebenfalls keine Konsequenz. Interessant wird die Aufsichtspflichtverletzung erst dann, wenn dadurch ein Schaden entsteht (Kausalzusammenhang) (Siehe § 832 BGB und § 171 StGB - ferner § 1666 BGB). Ich kann zudem aus dem Thread bisher keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung erkennen.
Das Alter ist zwar ein Faktor, der für die Aufsichtspflicht interessant ist, aber nicht der alleinige Faktor.
erst einmal ganz lieben Dank für die Antwort und angemerkt sei noch, dieses Fallbeispiel ist ein ganz anderes wie mein Tread zum Thema Kinderbonus. Die beiden fälle haben rein garnichts miteinander zutun.
Zitat:
Ein Verstoß gegen die Aufsichtspflicht hat ebenfalls keine Konsequenz
Die Aufsichtspflicht ist doch mit dem Alter eines Kindes gekoppelt. Wenn ich die Aufsichtspflicht verletze, dann handel ich doch Fahrlässig.
Außer ich bin in eine Pflichtenkollision geraten. Bsp. kümmere mich um das schreinde Baby und in der Zeit verbrüht sich das 3j. Kind.
Aber wenn ich bewußt zwei Kinder für 6-8 Stunden allein lasse....
Aber ich denke mal Sie haben recht, auch wenn es mir im Moment nicht ganz logisch erscheint. Es kommt ja auch aus den Paragraphen deutlich hervor.
eine Anwältin sagte mal zu mir, die kunst besteht darin zwischen den Zeilen zu lesen und nur so kann man Gesetze ausschöpfen.
...
Die Aufsichtspflicht ist doch mit dem Alter eines Kindes gekoppelt. Wenn ich die Aufsichtspflicht verletze, dann handel ich doch Fahrlässig.
Außer ich bin in eine Pflichtenkollision geraten. ...
Das Alter eines Kindes ist ein Faktor (neben vielen anderen) bezüglich der Anforderung und Durchführung der Aufsichtspflicht.
Zudem müssen wir zwischen der beruflich ausgeübten Aufsichtspflicht(an der höhere Anforderungen gestellt werden) und der Aufsichtspflicht der Eltern einige Unterscheidungen vornehmen.
Eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern (ohne einen Schadenseintritt), hat in der Regel keinerlei Konsequenzen. Dies sieht aber z.B. bei einer Heilpädagogin anders aus. Verletzt diese ihre Aufsichtspflicht (ohne einen Schadenseintritt), dann verstößt diese gegen (arbeits-)vertragliche Bestimmungen und dies kann u.U. zu Konsequenzen (bis zur Kündigung) führen (Siehe auch Garantenpflicht).
Beiden Formen der Aufsichtspflicht gemein ist der § 832 BGB.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Die Eltern sind "kraft Gesetzes" zur Aufsicht über ihre Kinder verpflichtet (§ 832 Abs. 1 BGB). Wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen, dann tritt keine Verpflichtung zum Schadensersatz ein.
Für die weitere Diskussion ist es aber wichtig, daß wir uns zunächst mal darauf einigen, ob wir über die Aufsichtspflicht der Eltern, oder aber über die (arbeits-)vertragliche Aufsichtspflicht (nach § 832 Abs. 2 BGB) unterhalten.
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