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Gewerbe in diesem Fall genehmigungspflichtig?

 
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Scatterbrained
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Anmeldungsdatum: 21.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 09:28    Titel: Gewerbe in diesem Fall genehmigungspflichtig? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde gerne eure Meinung zu folgendem Fall hören:

Person A ist Lehrerin in BaWü, hat aber noch keine Festanstellung. Hin und wieder arbeitet sie als Krankheitsvertretung und ist dann Angestellte. Wenn sie arbeitet, dann meist nur ca. 70%. Ab und zu ist sie auch arbeitslos.

Person A erstellt in ihrer Freizeit Unterrichtsmaterial, welches sie dann im Internet verkauft. Da sie alles ordnungsgemäß machen möchte, sollte sie nun ein Gewerbe anmelden.
Zeitlicher Aufwand für ihre Nebentätigkeit wären ca. 15-20 min pro Tag und monatlicher Verdienst ca. 200-300 Euro. Nun stellen sich folgende Fragen:

a) Muss Person A sich von der (momentanen) Schulleitung diese Tätigkeit genehmigen lassen?

b) Wie sieht es aus, wenn sie gerade arbeitslos ist? Muss sie im Falle einer Wiedereinstellung den neuen Arbeitgeber nur informieren oder auch von ihm eine Genehmigung einholen?

Habe schon diverse Gesetzestexte durchgelesen, jedoch keine zufriedenstellende Antwort gefunden, da ich diese Tätigkeit nirgends eindeutig zuordnen konnte.

Erwähnenswert ist vielleicht noch, dass Nebentätigkeit und Hauptberuf im Einklang stehen. Soll heißen: Person A verkauft Material, das sie eh für ihren Unterricht erstellt. Oder andersrum formuliert: Person A ist aufgrund des Gewinngedankens hochmotiviert, viel tolles Material zu erstellen, welches dann natürlich auch ihren Unterricht bereichert Winken.

MfG
Scatterbrained
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach § 3 TV-L (Tarifvertrag Länder) gilt:

Zitat:
1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.


Daher ist die gewerbliche Tätigkeit lediglich anzuzeigen. Zu beachten ist, dass die während der bezahlten Arbeitszeit erstellten "geistigen Werke" wohl nicht privat verkauft werden können.
_________________
mfg
Klaus
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Scatterbrained
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Anmeldungsdatum: 21.03.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 11:32    Titel: re Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Deine Antwort. Wer genau könnte es denn verbieten, diese "geistigen Werke" zu verkaufen? Nur der Arbeitgeber, oder?

Zählt die Zeit, die man für die Materialerstellung braucht, folglich schon zur Nebentätigkeit?

Was ist aber, wenn Person A diese "geistigen Werke" schon während ihrer Arbeitslosigkeit erstellt hat (in der sie kein Arbeitslosengeld bekommen hat)?
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