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Nachname bereits als Marke -> Domain?

 
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knilch123
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.12.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 16:01    Titel: Nachname bereits als Marke -> Domain? Antworten mit Zitat

Hallo,

in Kürze sind ja so viel ich weiß die tel-Domains ohne besondere Auflagen registrierbar.

Angenommen jemand heiße Peter Pimpelmeier (Name frei erfunden) und der würde sich jetzt gerne pimpelmeier.tel registrieren. Nun gäbe es aber das Problem, dass es beim DPMA bereits verschiedene Marken mit "Pimpelmeier" als Bestandteil und sogar "pur" gäbe (in verschiedenen Klassen). Dürfte der Herr Pimpelmeier, der ja ganz offiziell so heiße (das sei sein "amtlicher" Nachname), die Domain für sich privat registrieren, wenn kein Markeninhaber dabei schneller wäre, oder wäre dann eine satte Abmahnung wahrscheinlich?

Noch zu den Tel-Domains vielleicht: Das sind sozusagen Online-Visitenkarten, auf denen keine redaktionellen Inhalte o.ä. abgelegt werden, sondern nur Kontaktdaten. Die Inhalte, die man auf der Domain abrufen könnte (u.a. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse), würden also keinesfalls in irgendeine markenrechtliche Klasse fallen.

Wie ist die Rechtslage?

Gruß,
Knilch
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 17:24    Titel: Antworten mit Zitat

Namensrecht (§12 BGB) steht gleichrangig neben Markenrecht.

Und ohne Nutzung im Schutzbereich der Marke wäre ein Anspruch aus Markenrecht auch nicht gegenüber einen Nicht-Namensträger zu begründen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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cuQa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2008
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Muss aber nicht sein.

Aus einem Urteil:
Zitat:
Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.


Zitat:
Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.


http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/shell_de.html
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