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Verfasst am: 21.03.09, 13:03 Titel: Schuppen noch nicht geräumt
Hallo,
wir wohnen seit Dezember 2008 in unserem neu gekauften Haus. Der alte Eigentümer hat einen recht großen Raum, so eine Art Schuppen noch nicht geräumt. Dort hängt ein Schloß vor.
Wann genau er den räumen würde, das wurde nie genau ausgemacht, sobald wie möglich eben. Es ist da auch nichts vertraglich festgehalten.
Was können wir tun, um die Räumung voran zu treiben? Angenommen wir brechen das Schloß auf und schmeissen die Sachen raus, welche Strafe würde uns erwarten?
Verfasst am: 21.03.09, 13:49 Titel: Re: Schuppen noch nicht geräumt
Rango hat folgendes geschrieben::
.... Wann genau er den räumen würde, das wurde nie genau ausgemacht, sobald wie möglich eben. Es ist da auch nichts vertraglich festgehalten.
... Angenommen wir brechen das Schloß auf und schmeissen die Sachen raus, welche Strafe würde uns erwarten?
Wenn ein Eigentümer seine eigene Hütte aufbricht und den Inhalt wegwirft, kann ihm keine Strafe drohen. Der Verkäufer hat doch die Immobilie an den Käufer übergeben?
Im Kaufvertrag wurde der Stichtag für Nutzen-/ Lasten-Übergang definiert.
Der Käufer könnte fairerweise dem Verkäufer schriftlich eine Frist von 10 Tagen setzen mit der Ankündigung, daß er nach Fristablauf das Schloss entfernt und den Inhalt der Hütte entsorgt.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 21.03.09, 14:51 Titel: Re: Schuppen noch nicht geräumt
Lucky hat folgendes geschrieben::
Wenn ein Eigentümer seine eigene Hütte aufbricht und den Inhalt wegwirft, kann ihm keine Strafe drohen. Der Verkäufer hat doch die Immobilie an den Käufer übergeben?
Der Verkäufer mag die Immobilie an den Käufer übergeben haben, aber offenbar nicht die Sachen, die sich in dem verschlossenen Schuppen befinden.
Die Sachen in dem Schuppen dürften sich nach wie vor im Gewahrsam des Verkäufers befinden. Den Schuppen aufzubrechen und die darin befindlichen Sachen des Verkäufers wegzuwerfen, könnte den Tatbestand des besonders schweren Falls des Diebstahls erfüllen (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
wobei, wenn man ein grundstück nebst zubehör kauft und im kaufvertrag keine ausnahme für den schuppen und/oder den inhalt zu finden ist, man schon darüber nachdenken könnte, ob man nicht auch eigentümer des zeugs im schuppen geworden ist _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
wobei, wenn man ein grundstück nebst zubehör kauft und im kaufvertrag keine ausnahme für den schuppen und/oder den inhalt zu finden ist, man schon darüber nachdenken könnte, ob man nicht auch eigentümer des zeugs im schuppen geworden ist
Irgendwelche Gegenstände wird man nicht pauschal als Zubehör ansehen können. Sind die Gegenstände aber kein Zubehör des Grundstücks, sind sie ohne besondere Vereinbarung - im Gegensatz zum Zubehör - auch nicht mitverkauft.
Dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Entfernung der Gegenstände nicht nachgekommen ist, ist keine Rechtfertigung für "Selbstjustiz".
Es wäre zunächst zu prüfen, ob der Verkäufer mit der Räumung überhaupt in Verzug ist. Nach Verzugseintritt kann der Käufer mit einem vollstreckbaren Räumungstitel den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen.
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