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Hallo,
eine Bekannte hat Probleme mit ihrer Rechtsschutzversicherung die ihr keine Deckungszusage gibt.
Es geht um einen Anspruch auf Unterlassung, der nicht berechtigt ist, inzwischen durch Urteil auch nicht berechtigt war.
Die Versicherung verweigert die Deckungszusage mit der Begründung, dass es sich um die Abwehr eines Unterlassungsanspruches handelte.
Für mein Empfinden ist der Anspruch auf Unterlassung etwas anderes als die Abwehr eines Unterlassungsanspruches. Vielleicht irre ich da.
MfG Blümchen
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 23.03.09, 10:57 Titel:
Was hier weiterhelfen könnte ist ein Blick in die Allegemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). In § 2 stehen die einzelnen Leistungsarten. Wenn dieser Fall unter eine dieser Leistungsarten fällt (was ich mir gerade nicht so richtig vorstellen kann), wäre im ersten Schritt schonmal Versicherungsschutz gegeben (sofern das abgeschlossene Produkt diese Leistungsart enthält). Danach wäre § 3 ARB zu prüfen, in welchen die Ausschlüsse behandelt werden.
Ohne wirklich Details ist es natürlich schwierig genaueres zu sagen. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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