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Verfasst am: 18.03.09, 23:02 Titel: Sind Mahngebühren auf Mahngebühren berechtigt und einklagbar
Hallo,
folgender Fall:
Bestellung eines Produkts für 30 EUR bei einem Versandhandel. (Privatperson)
Verschusselung der Rechnung.
Mittlerweile 2 Mahnungen eingetroffen mit insg. 10 EUR Mahngebühren.
Zahlung der Hauptforderung (Rechnung 30 EUR), keine Zahlung der Mahngebühren
Jetzt werden immer noch Mahngebühren berechnet für die nicht gezahlten Mahngebühren.
Mittleweile verlangen sie 30 EUR Mahngebühren, obwohl die Rechnung längst bezahlt ist.
Wie ist die Rechtslage?
Ist das rechtens Mahngebühren auf Mahngebühren zu verlangen?
Sind diese Mahngebühren einklagbar?
Was kann ich tun, daß ich nicht mehr gemahnt werde (außer zu zahlen ) ?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.03.09, 00:55 Titel:
Zitat:
Ist das rechtens Mahngebühren auf Mahngebühren zu verlangen?
Nein, aber hier dürfte eine Verrechnung der Zahlung zunächst auf die Mahnkosten, dann auf die Hauptforderung erfolgt sein mit der Folge, daß noch ein Teil der Hauptforderung offen ist. Und hierauf können selbstverständlich neue Mahnkosten berechnet werden.[/quote] _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nein, aber hier dürfte eine Verrechnung der Zahlung zunächst auf die Mahnkosten, dann auf die Hauptforderung erfolgt sein mit der Folge, daß noch ein Teil der Hauptforderung offen ist. Und hierauf können selbstverständlich neue Mahnkosten berechnet werden.
Eingehende Zahlungen müssen grundsätzlich immer mit der ältesten Schuld verrechnet werden, das wäre in diesem Fall die ursprüngliche Rechnung.
Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Zahlende bei einer Überweisung im Verwendungszweck ausdrücklich den Zweck der Zahlung angibt, zum Beispiel eine Rechnungsnummer. Aber auch in diesem Fall ist wahrscheinlich, dass hier auf die ursprüngliche Rechnung hin geleistet wurde und nicht für Mahngebühren.
Eingehende Zahlungen müssen grundsätzlich immer mit der ältesten Schuld verrechnet werden, das wäre in diesem Fall die ursprüngliche Rechnung.
Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Zahlende bei einer Überweisung im Verwendungszweck ausdrücklich den Zweck der Zahlung angibt, zum Beispiel eine Rechnungsnummer. Aber auch in diesem Fall ist wahrscheinlich, dass hier auf die ursprüngliche Rechnung hin geleistet wurde und nicht für Mahngebühren.
Woher kommt diese Erkenntnis? Für einen § wäre ich dankbar.
Ich würde hier 367 BGB bemühen, der ausdrücklich schreibt:
BGB hat folgendes geschrieben::
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
_________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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