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Thema nichteheliche Zeugung:
welche Konsequenzen sind gleich und ggfs. später zu erwarten, wenn zu Beginn einer Schwangerschaft eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt unterschrieben wird ?
Gibt es einen Unterschied, wenn diese Erklärumg ausschließlich beim Notar abgegeben wird ?
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welche Konsequenzen sind gleich und ggfs. später zu erwarten, wenn zu Beginn einer Schwangerschaft eine Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt unterschrieben wird ?
Gibt es einen Unterschied, wenn diese Erklärumg ausschließlich beim Notar abgegeben wird ? ...
Beim Jugendamt kann die Vaterschaft nach den §§ 52a in Verbindung mit 59 SGB VIII anerkannt werden. Als Konsequenz wäre zunächst einmal der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter nach § 1615l BGB. Ferner kann die Kindesmutter dann noch den Unterhaltsanspruch für das Kind (bis zur Volljährigkeit des Kindes), und den Betreuungsunterhalt für sich selbst (min. bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) geltend machen.
Bezüglich der Fragen zum Notar werden sicher noch unsere Familienrechtler antworten.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 22.03.09, 13:03 Titel:
Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch von einem Notar beurkundet werden. In ihrer Wirksamkeit unterscheidet sich eine von einem Notar beurkundete Anerkennung der Vaterschaft nicht von einer von einer Urkundsperson beim Jugendamt beurkundeten Anerkennung der Vaterschaft.
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