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Nebenkostenabrechnung

 
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Heinrich_S
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 16:25    Titel: Nebenkostenabrechnung Antworten mit Zitat

Mieter A erhält von Vermieter B eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 200x. Diese weist einen nachzuzahlenden Betrag Y auf. Die Prüfung der Nebenkostenabrechnung durch A ergibt, das die Höhe Teilbetrages Z innerhalb der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar und wahrscheinlich zu hoch angesetzt ist.

A zahlt den Betrag Y und teilt B schriftlich mit, dass der darin enthaltene Teilbetrag Z nur unter Vorbehalt gezahlt wurde. Gleichzeitig fordert A mit diesem Schreiben B auf, das Zustandekommen des Teilbetrags Z genau darzulegen.

B antwortet rd. 3 Wochen später, jedoch ist die Begründung für A nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar. A ist sich nun ganz sicher, dass der Teilbetrag Z und damit auch der Betrag Y zu hoch sind. Leider vergisst er jedoch den Vorgang kurz darauf und kümmert sich erstmal nicht mehr weiter darum. Bei der Nebenkostenabrechnung des Folgejahres 200x+1 kommt ihm der Vorgang jedoch wieder in den Sinn. Kann A nun ein rd. Jahr später, (genau genommen 12,25 Monate nach dem Schreiben von A und 11,5 Monate nach Eingang der Antwort von B) bei der Nebenkostenabrechnung des Folgejahres (200x+1) den nach seiner Meinung nach unberechtigten Anteil des Teilbetrages Z von 200x in Abzug bringen? Oder ist es jetzt zu spät weil A in der Zwischenzeit der Antwort von B nicht widersprochen und den unberechtigten Anteil des Teilbetrages Z nicht zurückgefordert hat? Wie ist die Rechtslage?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mieter hat 1 Jahr Zeit um Einwände gegen die Abrechnung vorzubringen. Nach dieser Zeit oder der vorbehaltlosen Zahlung sind seine Ansprüche verwirkt. Da hier mehr als 12 Monate vorbei sind, dürfte das ganze hinfällig sein.
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Heinrich_S
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.03.09, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die Zahlung erfolgte jedoch unter Vorbehalt (s.o.)! Seit dem Schreiben, in dem der Vorbehalt vorgebracht wurde ist 1 Jahr + 1 Woche vergangen, seit der Zahlung jedoch etwas weniger als ein Jahr.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Heinrich_S hat folgendes geschrieben::
Die Zahlung erfolgte jedoch unter Vorbehalt (s.o.)! Seit dem Schreiben, in dem der Vorbehalt vorgebracht wurde ist 1 Jahr + 1 Woche vergangen, seit der Zahlung jedoch etwas weniger als ein Jahr.


Das wird keine Rolle spielen...

Der Mieter hat die Einwendungfrist einzuhalten. Einwendungen gegen die Abrechnung sind zu begründen. Hier lautet die "Begründung" aber lediglich "kann nicht sein", "zu viel" oder ähnliches. Die Einwendungen werden also unsubstantiiert und damit unbeachtlich sein.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Nur ändert das doch nichts daran, dass man sie nicht unter Hinweis auf die Frist zurückweisen kann? Vorgebracht wurden sie ja rechtzeitig und mehr wird auch vom Gesetz nicht verlangt.
Wenn der Mieter den nach seiner Meinung zu hohen Betrag jetzt aufrechnet, ihn also auch beziffern kann, dann sollte eigentlich die Einwendung auch substantiiert genug gewesen sein.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Heinrich_S
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 12:56    Titel: Antworten mit Zitat

Der Einwand wurde von A schriftlich begründet und war substantiiert. Es geht vielmehr um die Frage, ob die Angelegenheit wegen der "langen" Zeitdauer danach nun evtl. "verjährt" ist.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Dafür sehe zumindest ich keinen Grund. Der Mieter hat hier eine Forderung gegenüber dem Vermieter erhoben, für deren Beitreibung - z.B. durch Aufrechnung - ihm die gleiche Zeit bleibt, wie jedem Anderen auch. Dass er auf die 'Erklärung' des Vermieters wiederum geschwiegen hat, kann ihm allein für sich genommen nicht als Verzicht auf seine Forderung ausgelegt werden.
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Heinrich_S
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für die Antworten!!!

Wo ist die Zeit geregelt, die A für die Beitreibung seiner Forderung zur Verfügung steht - im BGB?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Heinrich_S hat folgendes geschrieben::
Der Einwand wurde von A schriftlich begründet und war substantiiert.


Diese Aussage ist allerdings durch den Ausgangssachverhalt nicht gedeckt. Dort waren Formulierungen zu lesen wie "wahrscheinlich zu hoch angesetzt" und "ist sich nun ganz sicher, dass". Der Inhalt des UP lautete also unübersehbar "ich glaube" und keinesfalls "ich weiß". Wie mit dem Glauben Einwendungen substantiiert begründet sein sollten, wird das Geheimnis des TE bleiben.
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Heinrich_S
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Mieter A hat dem Vermieter B geschrieben, dass die Höhe des Teilbetrags Z nicht nachvollziehbar ist, hat begrüdnet warum ihm der Teilbetrag zu hoch erscheint und um Aufklärung gebeten.

Der Vermieter ist doch m. E. in der Pflicht die Kosten aufzuschlüsseln und zu belegen - oder? Wenn er das dann bei einem Posten nicht in ausreichender Weise macht, kommt er doch dieser Pflicht nicht nach. Was soll A denn im ersten Schritt anders machen? Denke schon, dass der Einwand damit begründet und substantiiert ist.
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Um einen Einwand zu begründen wird es in der Regel erforderlich sein, dass der Mieter Einsicht in die Unterlagen nimmt. Dann sieht er was passt und was nicht. Anhand dessen kann er einen Einwand formulieren.
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