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3 befristete Arbeitsverträge

 
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Kobald
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 11:20    Titel: 3 befristete Arbeitsverträge Antworten mit Zitat

Neuer Fall angenommen.
Frau A war am 13.06.2005-15.07.2005 als Pflegekraft beschäftigt bei Firma 1. AV endet fristgemäß. Danach war sie in einer anderen Firma tätig. Am 01.02.2006 bekam sie wieder ein AV bei Firma 1 angeboten als Arbeitsassistent bis 31.07.2006. Diesen AV trat sie auch an. Am 01.08.2006 bekam sie ein AV als Krankheitsvertretung,bis der Befristungsgrund erreicht ist. Frau A wurde zum 19.03.09 gekündigt. Wie ist der Sachverhalt kann es nicht schon ein unbefr. AV sein da sie schon 3 AV mit der selben Firma hatte? Bzw nimmt man die 2 AVwar sie ja 3 jahre bei dem AG. Was kann sie für Ansprüche geltend machen.
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 17:28    Titel: Re: 3 befristete Arbeitsverträge Antworten mit Zitat

Kobald hat folgendes geschrieben::
Am 01.08.2006 bekam sie ein AV als Krankheitsvertretung,bis der Befristungsgrund erreicht ist. Frau A wurde zum 19.03.09 gekündigt. Wie ist der Sachverhalt kann es nicht schon ein unbefr. AV sein da sie schon 3 AV mit der selben Firma hatte?


Wenn der Sachgrund stichhaltig, handelt es sich um eine Befristung nach TzBfG 14.1:

Zitat:
§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.


Was du meinst, ist der TzBfG 14.2, der sich allerdings mit rein kalendermaessiger Befristung ohne Sachgrund beschaeftigt:

Zitat:
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.


Wenn der Sachgrund korrekt ist, hat Frau A keine weiteren Ansprueche gegen ihren AG. Sollten Zweifel an diesem Sachgrund herrschen, muss Frau A sich langsam sputen: auch fuer eine Klage bezueglich Entfristung gilt die 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung. Frau A muesste naemlich die Nachricht, dass ihr Arbeitsverhaeltnis mit Erreichen des Zwecks endet (dies ist keine Kuendigung!) spaetestens am 5.3. erhalten haben.
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Kobald
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

@Dummerchen
also ich denke mal es handelt sich nicht um eine kalendermäßige Befristung, da kein Datum steht wan Krankheitsvertretung endet. Mir ging es darum da der AN ja schon 3 mal in der selben Firma tätig war 1x mit unterbrechung und 2x hinternander. Wie kann man das sehen? Den der AN hatte nur 2.Wochen Kündigungsfrist? Bzw wäre dies nicht schon ein unbefr. AV? Im 2 AV steht auch nicht sagen wir Hanover den 01.08.2006 Unterschrift Chef sondern nur Hanover den...... Unterschrift Chef. Somal er den AV 5. Tage später beim Chef abgegeben hat und er ihn aufmerksam gemacht hat das Datum einzutragen er aber dies nicht tat. Sowie das Geb Datum auch falsch ist. Das sind doch Formfehler.


Zuletzt bearbeitet von Kobald am 22.03.09, 18:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Dummerchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe dir die gesetzliche Grundlage doch bereits geschrieben.

Es geht um eine Befristung zur Krankheitsvertretung, also um eine Befristung mit Sachgrund. Da muss man in TzBfG 14.1 sehen.
Die Anzahl der befristeten Vertraege oder die Gesamtdauer der Befristung spielt darin keine Rolle; das ist eine andere Baustelle.

Und nein, der AN hatte ueberhaupt keine Kuendigungsfrist, da das Ende einer Befristung keine Kuendigung ist. Er muss bei Erreichen des Zwecks mindestens 14 Tage vor Ende der Befristung davon unterrichtet werden, so steht es ebenfalls im Gesetz.
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Kobald
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Im Vertrag wurden Formfehler gemacht: Im 2 AV steht auch nicht sagen wir Hanover den 01.08.2006 Unterschrift Chef sondern nur Hanover den...... Unterschrift Chef. Somal er den AV 5. Tage später beim Chef abgegeben hat und er ihn aufmerksam gemacht hat das Datum einzutragen er aber dies nicht tat. Sowie das Geb Datum auch falsch ist. Das sind doch Formfehler.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.03.09, 19:42    Titel: Antworten mit Zitat

Da für einen unbefristeten AV keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, wird es mit Formfehler im allgemeinen schwierig.
Der einzigste Formfehler bei einem befristeten AV ist die Schriftform, wenn diese nicht vorliegt, ist es kein befristetes AV sondern s. Satz 1.
§ 14 Zulässigkeit der Befristung hat folgendes geschrieben::

.......
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Mit solches wende man sich an einen Anwalt.
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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