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foschi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.05.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 10.03.09, 20:39 Titel: Widerruf bei Onlinekauf von Heizöl? |
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Wenn jemand Online Heizöl über eine Preissuchagentur bei einem Zulieferer bestellt. Ohne über die speziellen Rücktritts / Widerrufsfristen für Heizöl informiert zu werden - weder von der Preissuchagentur, noch von dem Heizöllieferanten- gibt es dann trotzdem Möglichkeiten von dem Vertrag zurückzutreten, wenn auch in der Betstellbestätigung des Heizöllieferanten kein Hinweis auf die Agb´s bzw. Vetragmodalitäten zu finden ist?
Danke
foschi |
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Zafilutsche FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 11.03.09, 09:51 Titel: |
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Das Heizöl wird für einen bestimmten Heizöltank sein.
Ich glaube in § 270 Zahlungsort und § 269 Leistungsort liegt der Schlüssel, warum keine Widerrufsbelehrung gemacht werden muß, bzw ein Heizöl Kunde nicht einfach Widerrufen kann. Das wäre folglich kein Fernabsatzgeschäft. Könnte ein Käufer einfach Widerrufen, hätte er kein Kostenrisiko und er könnte wunderbar ohne Risiken auf für ihn günstigere Konditionen spekulieren.
Zitat: | BGB § 269 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 11.03.09, 10:16 Titel: |
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Was hat der Leistungsort mit dem Vorliegen eines Widerrufsrechtes zu tun?
Ob ein solches vorliegt, bemisst sich für Fernabsatzverträge ausschließlich an den §§ 312b ff BGB.
Ein Fernabsatzvertrag i.S.d. 312b liegt zweifelsohne vor, da ein Kaufvertrag über die Lieferung von Waren (Heizöl) unter ausschließlicher Verwendung von FK-Mitteln geschlossen wurde.
Man könnte hier also bestenfalls an einen Ausschluss des Widerrufsrechtes nach 312d IV Nr. 1 oder Nr. 6 BGB denken, welcher wohl auch zutrifft, vgl. LG Duisburg (6 O 408/06). _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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Zafilutsche FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 11.03.09, 13:03 Titel: |
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@spraadhans
Das Urteil war mir nicht bekannt. Danke für diesen Hinweis. Aber dann wäre doch sofort die nächste Frage, was es neben Heizöl noch alles für Produkte gibt, die einen widerrufsausschluß zulassen. Vieleicht 10.000 Speicherchips? 100 baren Gold? |
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foschi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.05.2005 Beiträge: 21
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Verfasst am: 11.03.09, 16:18 Titel: |
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Ist das jetzt ein definitives Ja oder eine Nein auf meine Frage......... |
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flipmow Gast
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Verfasst am: 11.03.09, 16:53 Titel: |
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foschi hat folgendes geschrieben:: | Ist das jetzt ein definitives Ja oder eine Nein auf meine Frage......... |
spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Man könnte hier also bestenfalls an einen Ausschluss des Widerrufsrechtes nach 312d IV Nr. 1 oder Nr. 6 BGB denken, welcher wohl auch zutrifft, vgl. LG Duisburg (6 O 408/06). |
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Zafilutsche FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 11.03.09, 17:07 Titel: |
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foschi hat folgendes geschrieben:: | Ist das jetzt ein definitives Ja oder eine Nein auf meine Frage......... |
Nein, dem Gerichtsurteil nach stehen die Chancen sehr schlecht, den Vertrag vom Käufer aus zu widerrufen, obwohl über das Internet das Geschäft angebandelt wurde. |
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svenvanhien FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.04.2007 Beiträge: 417
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Verfasst am: 13.03.09, 09:34 Titel: |
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Der Heizöl-Lieferant muss aber trotzdem eindeutig nachweisen, dass Heizöl bestellt wurde. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 13.03.09, 09:41 Titel: |
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Sicherlich aber diese Problematik stellt sich bei Ansprüchen aus Verträgen immer und wird in aller Regel bei erfahrenen Verkäufern nicht problematisch sein, insbesondere dann nicht, wenn der Käufer die Ware schon angenommen hat. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 13.03.09, 09:48 Titel: |
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foschi hat folgendes geschrieben:: | Ist das jetzt ein definitives Ja oder eine Nein auf meine Frage......... |
Definitiv kein Widerrufsrecht, eine Belehrung musste daher auch nicht erfolgen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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BaumeisterBob Interessierter
Anmeldungsdatum: 08.03.2009 Beiträge: 18
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Verfasst am: 22.03.09, 10:59 Titel: |
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spraadhans hat folgendes geschrieben:: | .....
Man könnte hier also bestenfalls an einen Ausschluss des Widerrufsrechtes nach 312d IV Nr. 1 oder Nr. 6 BGB denken, welcher wohl auch zutrifft, vgl. LG Duisburg (6 O 408/06). |
Hallo,
warum Nr. 1?
Zitat: | (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,.... |
Extra für den Kunden wurde das Heizöl nicht angefertigt / zugeschnitten. Zurücksendbar ist es auch und Heizöl verdirbt doch soweit nicht...
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Kleine_Sonne FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 151
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Verfasst am: 22.03.09, 11:54 Titel: |
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Wie soll der Kunde denn Heizöl zurücksenden ? |
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Zafilutsche FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 22.03.09, 13:23 Titel: |
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Kleine_Sonne hat folgendes geschrieben:: | Wie soll der Kunde denn Heizöl zurücksenden ? | Abgesehen davon das also ein Wiederruf nicht möglich ist, könnte ein Verbraucher/Kunde einen Spediteur beauftragen, der einen Tanklastzug kommen läst und das Öl aus dem Tank absaugt. Fast jede Tankreinigungsfirma kann Öl aus dem Tank absaugen. Das zurücksenden von Öl wäre technisch betrachtet nicht das Problem! |
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Kleine_Sonne FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.08.2008 Beiträge: 151
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Verfasst am: 22.03.09, 13:31 Titel: |
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Hm Die Jura-Falle schlägt wieder zu Dass es technisch grundsätzlich rücksendbar ist ist klar. Aber im Gesetzestext steht ja "zur Rücksendung geeignet". Dies könnte dahingehend interpretiert werden dass eine Rücksendung nicht zumutbar ist (hier im Beispiel: Zusatzkosten durch den Spediteur).
Deshalb die Frage: welches Gut im Sinne dieses Gesetzesabschnitts ist NICHT "zur Rücksendung geeignet" ? Beispiel ? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 22.03.09, 20:22 Titel: |
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Es kommt auf die Nr. 1 doch nicht an, Nr. 6 ist jedenfalls ziemlich eindeutig einschlägig. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong. |
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