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Verfasst am: 17.03.09, 19:06 Titel: Verkäufer meldet sich nicht bez. Umtausch / Reparatur
Hallo
Angenommen Ein Käufer kauft einen Artikel in Internetauktionshaus [Name geändert]. Dieser Artikel geht innerhalb eines Monats kaputt. Der Käufer schreibt den Verkäufer an, jedoch meldet er sich nicht.
Internetauktionshaus [Name geändert] wurde auch eingeschaltet, jedoch kümmern sie sich nicht um solche Fälle, da es ein Käufer/Verkäufer Problem sei...
Was für Rechte hat der Käufer bez. Internetauktionshaus [Name geändert] und was kann er gegen Verkäufer machen?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 17.03.09, 19:24 Titel: Re: Verkäufer meldet sich nicht bez. Umtausch / Reparatur
flumas hat folgendes geschrieben::
Was für Rechte hat der Käufer bez. Internetauktionshaus [Name geändert]
Keine - das Auktionshaus ist nun mal kein Vertragspartner.
flumas hat folgendes geschrieben::
was kann er gegen Verkäufer machen?
Gewerblich oder privat? Bei letzterem: Gewährleistung wirksam ausgeschlossen? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Verkäufer meldet sich gar nicht! Garantie ist ja 12 Monate vorhanden, Fehler war von anfang an da.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Gewährleistung oder Sachmängelhaftung (ungleich Garantie) von 24 Monaten, die bei Gebrauchtware auf 12 Monate verkürzt werden darf (vergleiche Händler AGB). Eine Garantie ist eine freiwillige Zusatzsleistung.
Wenn ein Sachmangel vorliegt, hat der Käufer nach http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html § 437 BGB folgende Rechte: zunächst Nacherfüllung zu verlangen, schlägt das fehl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis zu mindern oder evtl. auch Schadensersatz zu verlangen.
Zur Durchsetzung seiner Rechte kann ein Käufer dem Verkäufer z. B. eine datierte Nacherfüllungsfrist setzen und verstreicht die fruchtlos vom Vertrag zurücktreten. Verstreicht eine Frist zur Rückzahlung können Zahlungsforderungen mit einem gerichtlichen Mahnbescheid bekräftigt werden. Alternativ (insbesondere wenn der Käufer eine Rechtssschutzversicherung hat) kann von Anfang an ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
wenn der Verkäufer ich meldet und folgendes schreiben würde, hat er recht?
Zitat:
Erstens: Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. (NICHT NACHH 3 MONATEN).
Zweitens: Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist.
Wenn Sie die Ware zurücksenden wollen, dann hätten Sie das innerhalb von einem Monat machen müssen, wie es bei Rücknahmebedingungen stand. Die Rücknahmebedingungen sind rechtliche Info. Mit dem Kauf haben Sie sich mit den Rücknahmebedingungen einverstanden erklärt.
Erstens: Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. (NICHT NACHH 3 MONATEN).
Ich schrieb doch schon im vorigen Beitrag
Zitat:
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Außerdem bestand der Mangel ja bereits wie gemeldet wurde im ersten Monat?
flumas hat folgendes geschrieben::
Zweitens: Eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers, sofern der Händler diese "Herstellergarantie" an den Kunden weitergibt - wozu der Händler aber nicht verpflichtet ist.
Ich sagte ja bereits, Garantie und Sachmängelhaftung sind unterschiedliche Begriffe und Rechte, die Sie nicht durcheinander werfen dürfen.
flumas hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie die Ware zurücksenden wollen, dann hätten Sie das innerhalb von einem Monat machen müssen, wie es bei Rücknahmebedingungen stand. Die Rücknahmebedingungen sind rechtliche Info. Mit dem Kauf haben Sie sich mit den Rücknahmebedingungen einverstanden erklärt.
Wenn bereits im ersten Monat ein Mangel gemeldet wurde und durch fehlende Antwort des Verkäufers eine Widerrufserklärung des Käufers, die sonst erfolgt wäre, künstlich vom Verkäufer verschleppt wurde, ändert das möglicherweise etwas. Ob man da was bezüglich verlängerter Widerrufsfrist wegen schlechter Kommunikation machen kann, müsste man einen Anwalt fragen. Ich vermute allerdings der Käufer hätte so viel Initiative zeigen müssen, dem Verkäufer eigenständig einen Widerruf zu schicken auch bei fehlender Rückmeldung des Verkäufers.
Die Sachmängelhaftung und Ihr Recht auf mangelfreie Ware bleibt davon aber unberührt. Sachmängelhaftung ist generell unabhängig von einem Widerruf, das sind verschiedene Rechte.
Gobbelino
Zuletzt bearbeitet von Gobbelino am 22.03.09, 10:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
wäre der Fehler aber erst jetzt aufgetaucht, hätte der Verkäufer recht?
Zitat:
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Vielleicht ist es zum Konkretisieren sinnvoll, wenn Sie uns sagen wann der Käufer das Gut erworben hat
Ansonsten steht eigentlich schon alles da
Ist Ihre jetzige Frage jetzt so gemeint, dass man den Paragraphen aus dem BGB nimmt, aus 6 Monaten 1 Monat macht, das in seine AGB schreibt und dann gilt es ? Das ganz sicher nicht
wenn der verkäufer dies in seinen agb's auf einen monat geändert hat?
ist dies rechtlich
Was geändert? Das Gesetz wurde zitiert Links zu den anderen Gesetzen Sachmängelhaftung bereitgestellt, jede AGB die dem Gesetz widerspricht ist unwirksam, ungültig und wettbewerbswidrig.
Falls ein Käufer weitere Hilfe benötigt und keinen Anwalt engagieren will, kann sich der Käufer auch an eine Verbraucherschutzzentrale wenden.
Es handelt sich beim Fragesteller sicherlich nur um eine Verwechslung von Widerrufsfrist und 6monatigen Beweislastumkehr des 476 BGB. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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