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Kellertausch nach 12 bzw 24 Jahren Miete
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Schickse
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 14:06    Titel: Re: Kellertausch nach 12 bzw 24 Jahren Miete Antworten mit Zitat

Quarx40 hat folgendes geschrieben::
Hallo und guten Tag an alle Experten hier im Forum.

Nun wurden die beiden auf meinem Stockwerk nebenan gelegenen Wohnungen verkauft (privatisiert?).

Gestern bekam ich ein Schreiben vom VM, ich solle bis 31.03.2009 den Keller mit der Nummer 02 mit dem Keller mit der Nummer 03 (!!!) tauschen.

Was könnte ich dagegen tun?
Quarx40


Klartext: Habe ich das richtig verstanden, dass zwei nebeneinander gelegene Wohnungen an einen Dritten verkauft und zusammengelegt werden sollen? Was spricht dann dagegen, dass der Wohnungseigentümer auch zwei nebeneinander gelegene Kellerräume nutzen will (und aus zwei kleinen vielleicht einen großen machen möchte)?

Das Zauber wort heisst hier "Teilungserklärung". Vor dem Verkauf von einzelnen (Miet-)Wohnungen müssen sie erstmal in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Dazu gehört dann, dass Sondereigentum, Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum klar definiert werden. Wenn der neue Eigentümer die Wohnungen mit der Maßgabe gekauft hat, dass ihm in der Teilungserklärung zwei bestimmte Nebenräume zur Sondernutzung überlassen werden, ist Ihr Vermieter in der Pflicht, Ihnen einen anderen Kellerraum zur Verfügung zu stellen. Das hat er getan. "Ihr" Keller gehört ihm nicht mehr.

Ich weiss nicht, was die Genossenschaft als Ihre Vermieterin täte, ich weiss nur was ich als Eigentümerin tun würde, die das Wohneigentum standardmäßig lastenfrei (auch frei von Mietverhältnissen) übernommen hat: Ich würde eine Nutzungsausfallentschädigung für diesen Keller festsetzen, dass es knallt. Und zwar zunächst gegen Ihre Vermieterin. Egal, wer am Ende zahlt, es wird teuer.
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Volker Kles
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Gemietet: Wohnung 1 und Keller 1
Genutzt: Keller 2
gewünschter Tausch: Von Keller 2 in Keller 3
Schlußfolgerung: Die Hausverwaltung spinnt.

Dann hat der Mieter immer noch nicht den richtigen Keller. Allenfalls könnte verlangt werden, dass ein Umzug von Keller 2 in Keller 1 erfolgt, wobei ich mir aber nicht ganz sicher bin, denn was ist Sache? Konkludente Miete des Keller 1? Irrtum? Gewohnheitsrecht? Und was folgt daraus? Schönes Klausurthema übrigens.
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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juggernaut
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 17:57    Titel: Re: Kellertausch nach 12 bzw 24 Jahren Miete Antworten mit Zitat

Schickse hat folgendes geschrieben::
... die das Wohneigentum standardmäßig lastenfrei (auch frei von Mietverhältnissen) übernommen hat ...

"lastenfrei" heißt gerade nicht "frei von mietverhältnissen".

deshalb wird dazu in kaufverträgen üblicherweise die zusicherung des verkäufers aufgenommen, dass das kaufobjekt nicht vermietet ist.
falls es doch vermietet sein sollte, hilft das dem käufer nur bei ansprüchen gegen den verkäufer, wegen 566 BGB aber nicht gegen den mieter.
er kann also mindern/ zurücktreten/ schadenersatz oder sonstige kaufrechtliche ansprüche geltend machen, aber "rein" kommt er nicht.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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pragmatiker
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

DMC hat folgendes geschrieben::
pragmatiker hat folgendes geschrieben::
wo kämen wir hin, wenn irgendjemand eines dritten eigentum vermieten könnte und dieser vertrag dann auch noch wirksam sein sollte ?

Ungeachtet dessen, dass ein Mietvertrag über eines Dritten Eigentum sehr wohl gültig ist, wird beim genauen Lesen des Sachverhaltes sehr schnell deutlich, dass hier nie das Eigentum eines Dritten vermietet wurde, sondern vermietetes Eigentum veräußert wurde, womit die

juggernaut hat folgendes geschrieben::
wirkungen des § 566 BGB ein
treten. Winken


das solltest du schon deutlicher machen, damit das niemand falsch versteht (ich beziehe mich hier mal nicht auf den konkreten TE):
verträge sind zu halten, zwischen den parteien. wenn ich also an sie den bundestag vermiete, dann gilt der vertrag erst mal. das ich ihn nicht erfüllen kann (weil ich selbstverständlich ohne einwilligung des wahren eigentümers weder den bundestag noch einen kellerraum vermieten kann) ist eine andere sache.
insoweit haben wir beide recht, aber für laien ist die unterscheidung zwischen schuld- und sachrecht schwierig.
_________________
Ich freue mich über Eure ehrlichen Bewertungen (einfach auf den grünen Punkt unter meinem Benutzernamen klicken und los geht´s)
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Quarx40
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 21:07    Titel: wenn ich gewußt hätte, welche Diskussion ich hier lostrete.. Antworten mit Zitat

...Hallo Leute,

erst Mal recht herzlichen Dank für alle Eure Bemerkungen, Anregungen und Erläuterungen.

Es ist mir schon klar, daß es sich hier um eine seltsam verzwickte Angelegenheit handelt.

Aber: da ich nur für mich die Lage sondieren wollte, hatte ich noch gar nicht weitere Einzelheiten/seltsame Besonderheiten erwähnt.

1.) es handelt sich um ein recht großes Haus mit 43 Partien.

2.) ab dem vierten Stockwerk handelt es sich um Eigentumswohnungen,
darunter sind/waren es Sozialwohnungen.

3.) bei den beiden neben meiner Wohnung gelegenen Einheiten handelt es sich eben um die ersten Sozialwohnungen, die nun wohl als Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, weil deren ehemalige Bewohner aus Altersgründen auszogen.

4.) Kellerlageplan/Kelleraufteilung - habe ich nur in Form eines Grundrisses gesehen, auf dem handschriftlich die Nummern meines aktuell benutzen Kellerraumes, des angrenzenden Kellers, sowie des von mir zu beziehenden Kellers verzeichnet war.

Oh Leute - wie ist da nur Verzwickt.

Habe von meinem Stromzähler schon seit der ganzen Zeit eine Leitung in den Keller 01 liegen.

Könnte das auch noch Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis haben.

Ich sehe nicht ein, das ich nach so langer Zeit einfach den Kellerraum wechseln soll.

Hoffe sehr - zur Verwirrung nochmals beigetragen zu haben


Verlegen Verlegen Verlegen

Nochmals recht herzlichen Dank für Eure Beiträge und Anregungen.

Herzliche Grüße

Quarx40
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 21:28    Titel: Re: wenn ich gewußt hätte, welche Diskussion ich hier lostre Antworten mit Zitat

die anderen umstände in der liste spielen alle keine rolle.

Quarx40 hat folgendes geschrieben::
4.) Kellerlageplan/Kelleraufteilung - habe ich nur in Form eines Grundrisses gesehen, auf dem handschriftlich die Nummern meines aktuell benutzen Kellerraumes, des angrenzenden Kellers, sowie des von mir zu beziehenden Kellers verzeichnet war.

ist dieser plan bestandteil des mietvertrages?
nutzen sie den keller mit der entsprechenden nummer, also den "richtigen" nach dem plan?
hier ging´s mit der kellernumerierung ein wenig durcheinander ...


@pragmatiker: das geht an der sache vorbei. im konkret geschilderten fall ging es immer um 566, nie darum, ob etwas vermietet war, was gar nicht vermietet werden konnte.
_________________
.
juggernaut

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Quarx40
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.03.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 21:59    Titel: Re: wenn ich gewußt hätte, welche Diskussion ich hier lostre Antworten mit Zitat

ist dieser plan bestandteil des mietvertrages?
nutzen sie den keller mit der entsprechenden nummer, also den "richtigen" nach dem plan?
hier ging´s mit der kellernumerierung ein wenig durcheinander ...

Nein! ein Plan über die Kelleraufteilung war in keinem der Verträge (weder in dem von vor 25 Jahren als auch in dem von 1996) mit dabei oder gar Bestandteil des Mietvertrages.

Es heißt da... zur Mietwohnung Nr 01 gehört Keller Nr 01.

Besten Dank nochmals und liebe Grüße

Quarx40
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DMC
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Anmeldungsdatum: 12.07.2005
Beiträge: 166
Wohnort: Schwaben

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

pragmatiker hat folgendes geschrieben::
das solltest du schon deutlicher machen, damit das niemand falsch versteht

Was soll man da falsch verstehen Frage
Ein Vertrag wird gem. §§ 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen. Punkt! Sollte der Vertrag nicht wirksam sein, können Sie auch keine Schadensersatzansprüche gegen den, der ihn nicht erfüllen kann ableiten, denn ein unwirksamer Vertrag ist ein Vertrag, den es gar nicht gibt! Ergo gibt es auch niemanden, der einen Schaden hat für den er Ersatz verlangen könnte. Eigentlich logisch oder? Winken

pragmatiker hat folgendes geschrieben::
wenn ich also an sie den bundestag vermiete, dann gilt der vertrag erst mal.

Nein, dieser Vertrag wäre aus Mangel der Ernstlichkeit gem. § 118 BGB nichtig Mr. Green

Gruß
DMC
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Hinnerk14
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Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 403
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde ein Schild an den Keller kleben:

Keller Nr. 1


Dann stimmt alles wieder Lachen
_________________
Meine Meinung als Mensch
( nicht immer die Meinung vom Juristen )
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Schickse
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Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:48    Titel: Re: Kellertausch nach 12 bzw 24 Jahren Miete Antworten mit Zitat

juggernaut hat folgendes geschrieben::
Schickse hat folgendes geschrieben::
... die das Wohneigentum standardmäßig lastenfrei (auch frei von Mietverhältnissen) übernommen hat ...

"lastenfrei" heißt gerade nicht "frei von mietverhältnissen".

deshalb wird dazu in kaufverträgen üblicherweise die zusicherung des verkäufers aufgenommen, dass das kaufobjekt nicht vermietet ist. ..

.


Das meinte ich, danke für die Klarstellung. Und Schadensersatz bekommt der Käufer erst mal von seinem Verkäufer. Soll der doch sehen, wie er "renitenten" Mieter raus bekommt.

Zitat:
Habe von meinem Stromzähler schon seit der ganzen Zeit eine Leitung in den Keller 01 liegen.

Könnte das auch noch Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis haben.

Ich sehe nicht ein, das ich nach so langer Zeit einfach den Kellerraum wechseln soll.


Der Stromzähler muss natürlich mit dem korrekten Kellerraum verbunden werden. Die lange Nutzungsdauer eines Kellerraums ist aber kein Argument, wenn nicht der Mietvertrag mit Lageplan (oder Hinweis auf die Teilungserklärung) ausdrücklich einen bestimmten Raum zuweist. Und das ist hier ja gerade nicht der Fall, oder?
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windalf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hätte nicht eigentlich der Keller in dem Fall dem Mieter der jetzt den Keller tauschen solll vorher zum Kauf angeboten werden müssen?
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 26.03.09, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, wenn er darin wohnen würde. Sehr glücklich Wenn seine Wohnung dran kommt (zusammen mit Keller Nr. 3), werden die das bestimmt nicht vergessen.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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