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Witwenrente: § 18a SGB IV:Art d. zu berücksichtigenden Eink.

 
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penny71
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:16    Titel: Witwenrente: § 18a SGB IV:Art d. zu berücksichtigenden Eink. Antworten mit Zitat

Guten Tag,

meine Mutter war heute wegen der Witwenrente auf dem Rathaus. Dort hat man Ihr einen Fragebogen R680 für Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben.

Es gab am 01.01.2002 eine Gesetzesänderung, in der diese und auch noch andere Einkünfte mit veranschlagt werden.

Es gab aber dazu noch einen Bestandsschutz für:

Ehepaare, die bereits vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, wobei einer der Ehepartner am Hochzeitstag bereits über 40 Jahre alt gewesen sein muss.
oder
Witwen und Witwer, deren Partner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
oder
Waisen, die vor dem 1. Januar 2002 geboren sind.

Punkt 1 würde meine Mutter erfüllen:

- mein Vater ist mit 74 letzten Monat gestorben
- meine Mutter ist 66
- geheiratet haben sie 1968

Gilt dieser Bestandsschutz eigentlich immer noch? Im Gesetzestext ist nichts zu finden.

Wie ist hier die Rechtslage?

Grüsse, Penny71
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TrixiMaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 172
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Gilt dieser Bestandsschutz eigentlich immer noch? Im Gesetzestext ist nichts zu finden.


Die Regelung gilt unbefristet. Zu finden in § 114 SGB IV.

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demnach nicht anzurechnen.

TrixiMaus
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penny71
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!

Auf Nachfrage der Sachbearbeiterin der örtlichen Behörde bei der Rentenversicherung kam heraus, dass es ich um einen Fehler in der Software handelt. Das Formular ist deshalb nicht notwendig, wird aber vom Programm gefordert.

Gruß, Penny71
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