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An dem Haus sind Graffitischäden und eine Scheibe kaputt.
Nach Angaben des Maklers (unter Zeugen) sind die Schäden in der Wohngebäude mit versichert.
Nach Abschluss des Notarvertrages erhält der A die Daten der Wohngebäude vom Makler und stellt fest, daß beide Schäden nicht versichert sind.
Kann A die Maklerprovison um die Schadenshöhe kürzen ?
Makler B zieht sich natürlich auf die Position des reinen Vermittlungsauftrages zurück. Mit der Wohngebäude bzw. den Schäden hätte er nichts zu tun.
Für A besteht der Fehler in mangelnder Sorgfaltspflicht des Maklers. A hätte dann vor Abschluss des Kaufvertrages den Kaufpreis um die Schadenshöhe gekürzt.
und der kaufvertrag enthält keine besichtigungsklausel? _________________ .
juggernaut
wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
Es gibt durchaus Wohngebäudeversicherungen, welche die "Grafitti" Klausel enthalten. Ebenso kann Glasbruch mit versichert sein.
Wenn der Makler hierzu falsche Angaben gemacht hat, sehe ich durchaus einen Regress Anspruch.
Wer einen (vermeintlichen) Anspruch gegen einen anderen hat, muss diesen meistens einklagen. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 23.03.09, 20:09 Titel:
u. beweisen das es eine mündliche aussage gab (z.b. zeugen) _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Zeugen gibt es genug, weil selbst der Makler sich auch sicher war und sich auf die mündliche Aussage des Eigentümers verlassen hat.
Da A die Maklerprovision noch nicht überwiesen hat, müsste ja B den Rest einklagen, wenn A die gekürzte Provision nach Abzug der Kostenvoranschläge für die Schadensbeseitigung überwiesen hat oder ?
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