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Morlock
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 19:34    Titel: Rentenauszahlung.. Antworten mit Zitat

Habe bis jetzt mein Arbeitlosengeld immer per Scheck erhalten,
weil ich mir bis heute noch kein Konto zugelegt habe.
Die Gründe sind Gläubiger/Kontopfändung!!
Ab 1.4.2009 erhalte ich nun meine Altersrente!
Gibt es eine rechtliche Grundlage,dass ich auch meine Rente
per Verrechnungsscheck beziehen kann?
Danke für Infos!
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ratte1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2007
Beiträge: 788
Wohnort: Deutsche Märchenstraße

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 20:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Kontenpfändung ist innerhalb der 1. Woche nach Geldeingang auf dem Konto nicht möglich, s. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__55.html

Grds.sind Geldleistungen aller Sozialleistungsträger kostenfrei auf ein Konto des Versicherten zu überweisen oder - auf entsprechenden Antrag - an seinen Wohnort zu übermitteln. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__47.html

Freundliche Grüße

ratte1
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Morlock
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 283

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 20:53    Titel: Nachtrag... Antworten mit Zitat

Vielleicht wichtig:
Es handelt sich um eine Schwerbehinderten-ALTERS-Rente!!
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TrixiMaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.05.2008
Beiträge: 172
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 07:55    Titel: Re: Rentenauszahlung.. Antworten mit Zitat

Morlock hat folgendes geschrieben::
Gibt es eine rechtliche Grundlage,dass ich auch meine Rente
per Verrechnungsscheck beziehen kann?!


Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträger zu § 47 SGB I:

"Die Rente wird dem Berechtigten in aller Regel unbar auf sein eigenes Postgiro-, Bank- oder Sparkassenkonto überwiesen (Grundsatz der Kontenzahlung). Die Träger der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG (Postrentenservice) wirken darauf hin, dass der Zahlungsempfänger ein solches benennt. Zulässig ist auch die Überweisung auf ein Bausparkonto, wenn das ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist (BSG in SozR 1200 § 47 Nr. 1). Bei Inlandszahlungen kann die Rente auch auf das Konto einer Vertrauensperson des Berechtigten (z. B. des Ehegatten, eines Elternteils oder eines sonstigen Dritten) überwiesen werden. Voraussetzung für die unbare Zahlung ist ein besonderer Antrag mit Verpflichtungserklärung des Berechtigten und ggf. der Vertrauensperson, auf deren Konto die Rente überwiesen werden soll.
Wünscht der Berechtigte keine unbare Zahlung der Rente auf ein Konto, zahlt die Deutsche Post AG die Rente durch Zustellung einer ”Zahlungsanweisung zur Verrechnung” an seine Anschrift. Der Berechtigte kann diese entweder bei einem beliebigen Postamt zur gebührenfreien Auszahlung oder einem Geldinstitut zur Gutschrift des Betrages auf sein Konto vorlegen. In Sonderfällen zahlt die Post die Rente auf Antrag des Berechtigten jedoch durch Zustellung in seine Wohnung."

TrixiMaus
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