Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 23.03.09, 11:05 Titel: Verrechnung Alg mit nachzuzahlendem Lohn
[size=18][size=12]Hallo, ich habe folgendes Problem: Nach einer Kündigung waren Kündigungstermin und Lohnzahlung strittig. Erst einmal erfolgte Arbeitslosmeldung und Alg-Zahlung. Per gerichtlicher Entsheidung wurde der Kündigungstermin festgelegt (1 Monat später als ursprünglich) und eine Summe X, die an Lohn zu zahlen ist. Die Lohnzahlung vom ehem. Arbeitgeber erfolgte, reduziert um den Betrag Alg für 1 Monat, den er an die Bundesagentur gezahlt hätte. Ist das korrekt so oder steht dem Gekündigten der per Gerichtsentscheid festgelegte Lohn (und damit zusätzlich das Alg) zu? Wer weiß Rat? Freundliche Grüß[/size]e Ole[/size]
Natürlich hat ein AN der nicht arbeitslos ist keinen Anpruch auf Arbeitslosengeld I. Insofern wenn festgestellt wurde, das zum Zeitpunkt des Bezugs von ALGI keine Arbeitslosigkeit vorlag, ist dieses dann unrechtmäßige Geld an die Agentur für Arbeit
zurückzuzahlen. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Arbeitsämter (entschuldigt den altmodischen Begriff) oder ARGEN (oder wie immer diese jetzt heißen) können gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruchsübergang geltend machen.
Damit zeigen sie dem Arbeitgeber an, daß sie Arbeitslosengeld gezahlt haben und erheben Anspruch auf Rückerstattung des Arbeitslosengeldes, wenn der Arbeitgeber zur Gehaltszahlung für diesen Zeitraum verurteilt wird.
Wenn der Arbeitgeber auf dieser Grundlage seine Gehaltszahlung vermindert hat (und den Betrag an die ARGE ausgekehrt hat), ist das völlig korrekt.
Grüßle
Modesty _________________ -Mais tu vas pleurer! dit le petit prince. -Bien sûr, dit le renard.
-Alors tu n'y gagnes rien! -J'y gagne, dit le renard, à cause de la couleur du blé.
Ich muss noch einmal nachhaken, es ist noch immer nicht klar. Vor dem Arbeitsgericht wurde ein Vergleich geschlossen: Der ehemalige AG muss Summe X zahlen, dieser Betrag ist 1 1/2 Monatsgehälter geringer, als die Dauer des Arbeitsverhältnisses "gekostet" hätte. Im Vergleich steht: Der Beklagte muss die Summe X an den Kläger zahlen. Er kann doch nun nicht einfach die Summe X kürzen? Wozu gibt es die gerichtliche Niederschrift zum Vergleich? Dort ist keine Rede, dass die Summe X um den Betrag des Alg reduziert wird. Das bedeutet, der Kläger hat für 1 1/2 Monate keinen Lohn und kein Alg erhalten?
Sie haben dem Vergleich doch zugestimmt. Das Ihnen diese Vergleichssumme nun zu gering ist, hat rein gar nichts damit zu tun, dass Ihnen für einen Monat kein ALG1 zugestanden hat.
Hätte Ihnen der Arbeitgeber die Gesamtsumme gezahlt, hätten Sie eben persönlich das zu unrecht bezogene ALG 1 an die BA zurück überweisen müssen.
Sie hätten dem Vergleich ja nicht zustimmen müssen
Erst war von einem "Gerichtsentscheid" (was man üblicher Weise allerdings als Urteil bezeichnet) die Rede, dann von einem Vergleich.
Falls es ein Urteil war, dürfte es fehlerhaft sein. Der Gehaltsanspruch ist in Höhe des gezahlten AlG bereits kraft Gesetzes (nicht durch Verwaltungshandeln) auf die Bundesagentur übergegangen, das Gericht hätte dem Kläger nur noch den Differenzbetrag zusprechen dürfen.
Entschuldigung, es war ein Vergleich. Wenn allerdings davon ausgangen gewesen wäre, dass die zugesprochene Gehaltssumme noch einmal reduziert wird, dann wäre es sicher zu keiner Zustimmung gekommen. Der Richter meinte, es wird ein Vergleich vorgeschlagen (damit er vielleicht kein Urteil sprechen muss), mit dem und dem Betrag. Für 1 1/2 Monate braucht es keine Festlegung zur Gehaltszahlung, da gab es ja bereits Alg. Nach dieser Rechnung war alles ok, Summe X Gehalt (festgelegt im Vergleich) + Alg. Nun ja, wie wohl jetzt üblich, der AG zahlt nicht und ist dann noch fein raus.
Man wird es wohl abhaken müssen.
Per gerichtlicher Entsheidung wurde der Kündigungstermin festgelegt (1 Monat später als ursprünglich)
Da steht doch, daß die Kündigungszeit um einen Monat verlängert wurde. Daher steht dann auch kein Alg einen zu. In der Bezugszeit/Anspruchsdauer müsste aber dieser Monat wieder hinten dran kommen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.