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ich würde gerne mal folgenden fiktiven Fall diskutieren.
Mieter ist im Laufe des Jahres 2007 in die Wohnung eingezogen. Leider konnte die Nebenkostenabrechnung durch einen Defekt des Druckers nicht zum 31.12.2008 zugestellt werden. Erst nach der Bestellung eines neuen Druckers konnte die Nebenkostenabrechnung mit leichter Verspätung übergeben werden.
Der Mieter hatte sich informiert und kam mit folgendem Angebot bei dem Vermieter an:
„Da die Nebenkostenabrechnung verspätet bei mir eingetroffen ist, muss ich diese nicht begleichen. Wenn Sie aber folgende Erneuerungen durchführen……, werde ich die Nebenkostenabrechnung begleichen“
Da im Mietvertrag eine Nebenkostenabrechnung, die nicht unbedingt kalenderjährlich sein muss, vereinbart worden ist, ist eine neue Nebenkostenabrechnung fristgerecht zum vorherjährigen Einzugstermin abgegeben worden.
Nun kommt fiktiv ein Liebesbrief vom RA des Mietervereins.
Dort würde dann behauptet, dass der Abrechnungszeitraum mit der Übergabe der ersten Nebenkostenabrechnung gewählt sei. Diese sein bindend. Die zweite, fristgerechte abgegebene Nebenkostenabrechnung sei ungültig.
Im Anschreiben zu der zweiten Abrechnung hat der Vermieter die erste für ungültig erklärt.
Hinzu kommt noch, dass die erste Nebenkostenabrechnung Rechenfehler enthält, worauf der Mieterverein ausgiebig eingehen könnte.
Der einmal gewählte Abrechnungszeitraum steht deshalb fest da der Vermieter dies durch seine erste Abrechnung bekundet hat. Eine einseitige Änderung ist schon mal ausgeschlossen. Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Was hier nicht zu erkennen ist.
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