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K beantragt und erhält gegen B eine einstweilige Verfügung (z.B. darauf gerichtet ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen).
B kann ja nun u.a. zwei Dinge machen.
Er kann erstens beantragen, dass K Hauptsacheklage erhebt.
Er parallel dazu zweitens Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erheben, so dass das Gericht einen Verhandlungstermin ansetzt, um über den Widerspruch zu entscheiden.
Im Widerspruchsverfahren sind die Parteien ja hinsichtlich der Beweismittel auf präsente Beweismittel beschränkt.
Gilt das auch für das Hauptsacheverfahren oder können sich die Parteien ganz normal den üblichen Beweismittel bedienen?
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