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Verfasst am: 23.03.09, 11:30 Titel: Unterhatsplflichtverletzung nach Bewährungsverurteilung
Hallo,
Herr A ist von Frau B geschieden (seit 2005). 2 Kinder (12 und 16), bei der Mutter. Beide haben Sorgerecht.
Herr A wird im Oktober 2006 verurteilt, 4 Monate Knast für 3 Jahre auf Bewährung. Er muss ab dann mtl. 250 Euro zahlen (mind. - mit ausdrücklichem Hinweis im Urteil, dass er bei höherer Leistungsfähigkeit auch mehr zahlen muss). Das tut er auch. Damaliges Einkommen: ALG 880 Netto. Der Mindestbedarf seinerseits wurde ausser acht gelassen, da er vorher nichts zahlte, und sich völlig uneinsichtig zeigte.
Seit 2007 hat er 1200 netto, und zudem kassiert er nebenher Staatszuschüsse.
Frage 1:Was passiert vss. bei einer neuen Prüfung/Anzeige über die Staatsanwaltschaft?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 24.03.09, 10:30 Titel:
Es könnte sein, dass das Gericht die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung widerruft, wenn es feststellt, dass der Verurteilte die Bewährungsauflage nicht erfüllt hat, weil er trotz höherer Leistungsfähigkeit nicht mehr als 250 Euro Unterhalt im Monat gezahlt hat.
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