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Nachnahmelieferung + Kontrolle des Empfängers auf Schäden

 
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AcidRain
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.10.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 07:43    Titel: Nachnahmelieferung + Kontrolle des Empfängers auf Schäden Antworten mit Zitat

Hallo und hi...

leider finde ich nichts über die Suche, deshalb hoffe ich, dass mir so geholfen werden kann...


Und zwar handelt es sich um folgendes:
Person A kauft privat etwas bei Person B, Bezahlung soll per Nachnahme erfolgen.
Zuerst wird der Versand per Spedition vereinbart.
Person B meldet sich und sagt, die Spedition kann es nicht transportieren, er versendet es per (z.B.) [Name Paketdienst gelöscht. Forenregeln beachten! Biber].

Wann kann Person A die Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigungen, sowohl am Inhalt, als auch an der Verpackung überprüfen?
- Vor oder nach der Bezahlung?

Und bei z.B. Beschädigungen oder bei "falschem" Inhalt des Pakets zurückschicken lassen, bzw. die Annahme verweigern.
- Auch hier, vor oder nach der Bezahlung?
- Mit oder ohne unabhängigen Zeugen, z.B. Paketzusteller?

Da es sich um einen 4-stelligen Euro Betrag handelt, also nicht ganz billig für Person A.



Grüße
AcidRain
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 18.03.09, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Der Zusteller wird das Paket nur aushändigen, wenn der Empfänger gezahlt hat. Und dann wird sich der Zusteller mit ziemlicher Sicherheit umgehend verabschieden und nicht zugucken wollen, bis der Empfänger das Paket ausgepackt hat.

Der Empfänger wird sich also unabhängige Zeugen suchen müssen, die sich im Zweifel zum Inhalt bzw. dessen Zustand äußern können.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Der Zusteller wird das Paket nur aushändigen, wenn der Empfänger gezahlt hat. Und dann wird sich der Zusteller mit ziemlicher Sicherheit umgehend verabschieden und nicht zugucken wollen, bis der Empfänger das Paket ausgepackt hat.

Besser, der Empfänger verfährt nicht so, sondern wirft statt dessen einen Blick ins Gesetz Idee

Pfeil § 438 Abs. 1 und 2 HGB

Bei einem offenen Mangel diesen gegenüber dem Frachtführer rügen und gleichzeitig die Annahme (und damit die Bezahlung) verweigern. Das Gut darf dann nicht an den Empfänger ausgehändigt werden.

Bei einem verdeckten Mangel diesen innerhalb der Frist § 483 Abs. 2 HGB sowohl beim Frachtführer als auch beim Versender rügen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.03.09, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, da war ich wohl nicht präzise genug. Ich hatte es als selbstverständlich vorausgesetzt, daß der Empfänger ein erkennbar äußerlich beschädigtes Paket nicht annehmen wird. Lachen
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 19.03.09, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
die interessante Frage von AcidRain
Zitat:
Wann kann Person A die Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigungen, sowohl am Inhalt, als auch an der Verpackung überprüfen?
- Vor oder nach der Bezahlung?

ist aber immer noch offen. Man stelle sich vor: Der Zusteller steht jetzt da, das Packet sieht äußerlich o. K. aus. Der Empfänger weiß aber, dass das Gut wertvoll (und vielleicht auch empfindlich) ist und jetzt möchte er nicht die Katze im Sack annehmen.

Das Problem des Empfängers besteht nämlich in folgendem: Selbst wenn er gem. § 438 II HGB binnen 7 Tagen ordnungsgemäß einen verdeckten Schaden reklamiert, hat dennoch allein er die Beweislast dafür, dass das Gut bei Ablieferung schon beschädigt war. Denn § 438 I und II HGB soll nur die Beweislage für den Transporteur verbessern (wenn Voraussetzungen gegeben), nicht aber verschlechtern.

Wenn er dagegen das Packet in Gegenwart des Zustellers aufmacht, prüft und bei Vorliegen eines Schadens an Ort und Stelle zurückweist (oder z. B. zumindest den Schaden festhält und den Zusteller quittieren läßt), dann steht er deutlich besser da.

M. E. sollte der Empfänger die Empfangsquittung und eine Nachnahme erst geben, wenn er das Packet geöffnet und geprüft hat. Der Zusteller muss eine Prüfung m. E. erlauben, es stellt weder eine Annahmeverweigerung noch eine Zahlungsverweigerung dar, welche nach den AGB des Transporteurs zur Retour führt. Vielmehr stellt die Prüfung eine zulässige Bedingung für die Quittung und Zahlung dar, sie bedeutet keine Annahmeverweigerung. Sie ist auch für den Transporteur zumutbar: Wenn das Gut heil ist, nimmt der Empfänger an und die offene Verpackung spielt keine Rolle. Wenn das Gut dagegen beschädigt ist, dann hat entweder der Transporteur einen Fehler gemacht oder sich einen Vertragspartner (Absender) ausgesucht, der Mist gebaut hat. In beiden Fällen ist dem Transporteur zuzumuten, den Karton eben mit Klebeband neu zu verschließen und die Sache zu retournieren.

Würde ich sagen.
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
Tim_S. schrieb:
Zitat:
Der Zusteller muss eine Prüfung m. E. erlauben, es stellt weder eine Annahmeverweigerung noch eine Zahlungsverweigerung dar, welche nach den AGB des Transporteurs zur Retour führt.

Ist ja gar nicht wahr, mir ist gerade folgendes aufgefallen: Unter den Voraussetzungen des § 421 HGB kann der Empfänger zwar die Ablieferung verlangen und das Gut äußerlich besichtigen. Öffnen und Inhalt des Packstücks prüfen geht aber nur Zug-um-Zug gegen Quittung (und ggfs. Zahlung der Nachnahme). Argument: Für den Zusteller ergäben sich sonst unzumutbare Standzeiten, wenn überall die Verpackungen erst geöffnet und das Gut geprüft würde.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:01    Titel: Antworten mit Zitat

Das läuft auf die Problematik "verdeckter Mangel" hinaus, richtig?
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:15    Titel: Antworten mit Zitat

Für den Empfänger, ja. Er wird bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unweigerlich in die Beweislast gedrängt. Man kann dem Empfänger einer (insb. wertvollen) Kaufsache bei Versendungskauf, deren Verpackung äußerlich ok aussieht, nur dringend raten, die Verpackung in Gegenwart eines belastbaren Zeugen zu öffnen. Allein die schriftliche Rüge binnen 7 Tagen bringt dem Empfänger wenig. Die Beweislast für das Vorliegen des Schadens schon bei Ablieferung behält er trotzdem.
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

O.k., so hatte ich mir das gedacht. Ich war mir einen Moment nicht sicher, ob sich verdeckter Mangel ausschließlich auf einen Fehler (funktioniert von vornherein nicht o.ä.) des versendeten Gutes bezieht oder auch auf einen Mangel aufgrund eines nicht gleich erkennbaren Verpackungsmangels.
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