Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Unterhaltsverpflichtung gegenüber Nicht ehelichem Kind
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Unterhaltsverpflichtung gegenüber Nicht ehelichem Kind

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
TDI-Manfred
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 13:34    Titel: Unterhaltsverpflichtung gegenüber Nicht ehelichem Kind Antworten mit Zitat

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich stelle hier mal für eine Bekannte von uns einen Fiktiven Fall zur Disposition.
(Uns selbst wurde bei einer anderen Sache hier im Forum schon sehr geholfen, dafür nochmals Danke vor allem an das FDR Team)

Hier die angenommenen Begebenheiten
Alleinerziehende arbeitstätige Frau A, Kind B ist 11 Jahre alt.
Der Kindsvater C war mit der Kindsmutter A nicht verheiratet und hatte damals als das Kind B 2 Jahre alt war eine andere Frau D geheiratet mit der er selbst 2 Kinder E und F hat.
Der Kontakt wurde damals nicht mehr zum Kind B seit dieses 2 Jahre war vom Kindsvater C nicht mehr gesucht und gepflegt. Es waren damals Unterhaltsansprüche für das Kind B gegen den Kindsvater C wie jetzt auch noch vorhanden und auch die Vaterschaft wurde damals demzufolge von Kindsvater C anerkannt gegenüber der Kindsmutter A. Der Unterhalt "floß" aber nur das erste Jahre regelmäßig. Danach stockten die Zahlungen, da zum einem der Kindsvater C wegen Verstoß gegen das BTM Gesetz in den Knast kam. Das Landratsamt die eine Beistandschaft inne hatte sprang ein und leistete die Unterhaltszahlungen für einen gewissen Zeitraum lt. UVG 72 Monate für das Kind B. Dies bedeute Einstellung der UVG durch das Landratsamt zum 31.01.04.
Da über das Vorgehen in Bezug auf den inhaftierten Kindsvater C des Landratsamt in der Vergangenheit immer mehr sich der Eindruck für die Kindsmutter A zu erschloss dass die Interessen des Kindes nicht mehr primär vertreten werden wendete Sie sich 2005 an einen Rechtsanwalt und übertrug diesem die Interessen des Kind B zu wahren und beendete damit die Beistandschaft des Landratsamt. Zudem muss man wissen dass die Sachbearbeiterin die Kindsmutter A immer wieder dazu animieren wollte auf den Unterhalt während der Inhaftierung zu verzichten bzw. diesen extrem zu mindern, und im gleichem Zug dem Kindsvater C der inhaftiert gewesen war zu diesem Zeitpunkt Tipps gab was er alles noch machen könnte, wie z. B. eine Abänderungsklage über das Amtsgericht einzureichen da die Kindsmutter A auf eine Herabsetzung oder Verzicht des Unterhalts während der Inhaftierung nicht zustimmen wollte. Somit hätte bei Erfolg ein der Unterhaltstitel gegen den Kindsvater C von der Kindsmutter A verloren gegangen werden können und erst durch einen Neu durchzusetzenden zu ersetzen gewesen.

Um was es jetzt geht, da der Kindsvater C seinen Unterhaltsverpflichtungen Jahre nicht nachgekommen ist, auch nach der Zeit als dass Landratsamt nach UVG dieses Zahlungen nicht mehr vorgenommen hatte, steht noch eine sehr große Summe an bisher nicht geleisteten Unterhaltszahlungen aus die zum einem für das Kind B sind und eine große Summe an das Landratsamt das über UVG ja 72 Monate dem Kindsvater C die Zahlungen vorgestreckt hat.

Der Kindsvater hatte im Jahr 2007 mit Unterhaltszahlungen wieder begonnen da er ein offizielles Arbeitsverhältnis. Es fehlen aber somit dem Kind B ca. 2,5 Jahren Unterhaltszahlungen....

Die Frage zum einem ist dass Kind B mit seinen Forderungen gegenüber dem Kindsvater C vor dem Landratsamt mit Ihren eigenen Forderungen gegenüber dem Kindsvater C "vorgestellt" also erst ist diese ausstehenden Summe komplett zu befriedigen oder gibt es da nicht diese Rangliste? Wäre es Ratsam solange die monatlichen Unterhaltszahlungen kommen die aufgelaufene Summe einzuklagen, bzw. kann man wenn man diese Forderungen des Kind B nicht in einem bestimmten Zeitraum einklagt per Verjährung verlieren und bekommt diese offenen Betrag nicht mehr vom Kindsvater C
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Der von dem Fragesteller dargelegte Sachverhalt ist nur schwer verständlich. Er lässt sich meines Erachtens folgendermaßen zusammenfassen:

Ein Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Die Höhe des Unterhalts, den der Vater zu zahlen hat, ist in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde festgelegt.

Der Vater hat dem Kind keinen Unterhalt gezahlt, während er eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Während eines Teils dieser Zeit, und zwar insgesamt für 72 Monate, hat das Jugendamt Unterhaltsvorschuss für das Kind gezahlt.

Inzwischen zahlt der Vater wieder den laufenden Unterhalt für das Kind, nicht aber den rückständigen Unterhalt.

Der Fragesteller möchte nun folgendes wissen:

1. Geht der Anspruch des Jugendamts gegen den Vater auf Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses dem Anspruch des Kindes auf Zahlung des rückständigen Unterhalts vor?

2. Wann verjährt der Anspruch des Kindes auf den rückständigen Unterhalt?

Der Fragesteller wird gebeten, sich dazu zu äußern, ob seine Angaben und seine Fragen zutreffend wiedergegeben worden sind.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
TDI-Manfred
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.03.2009
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Ja trotz meiner etwas undurchsichtigen viel zu komplizierter Darstellung (wie ich im Nachhinein selbst feststellen muss Geschockt ) haben Sie die Sache Richtig aufgeschlüsselt.

Danke

EDIT
Wie ist die Höhe der Unterhaltszahlungen festgelegt, Kriterien hierzu sind doch vom Verdienst des Vaters C und von seiner abzuziehendem Eigenbedarf, sowie seinen Stand, Ehe,Kinder etc., richtig.
Kindsvater C ist in diesem Fall verheiratet und hat 2 eheliche Kinder...
Meines Wissen bezahlt er für das Kind B 249,50 / Monat...?

Sind die ausstehenden Unterhaltszahlungen nebst Zinsen beizutreiben?

Die sogenannte "Düsseldorfer Tabelle" dient rein der orientierung oder sind das bindende Rechtlich bestimmente Vorgaben zur Höhe des Unterhaltes?


Da die Kindsmutter A ca. 1200 Euro netto verdient kann Sie warscheinlich bei einer Klage gegen den Kindsvater C keine Gerichtskostenhilfe beantragen und müsste alles erst einmal aus eigener Tasche bezahlen mit dem Risiko auf den Kosten erst einmal sitzen zu bleiben oder?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vater ist verpflichtet, Unterhalt für das Kind in der in der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde festgelegten Höhe zu zahlen.

Wenn die Mutter für das Kind einen höheren Unterhalt haben möchte, kann sie den Vater dazu auffordern, in Zukunft einen höheren Betrag zu zahlen. Sie kann von dem Vater auch Auskunft über seine derzeitigen Einkünfte und sein derzeitiges Vermögen verlangen. Diese Angaben können dann zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle verwendet werden. Will der Vater einen nach den Regeln der Düsseldorfer Tabelle berechneten höheren Unterhalt nicht zahlen, kann die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes eine Abänderungsklage beim Familiengericht erheben. Dabei dürfte sich die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten empfehlen.

Soweit in der Vergangenheit das Jugendamt dem Kind Unterhaltsvorschuss gezahlt hat, reduziert sich der Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt gegen seinen Vater um den gezahlten Unterhaltsvorschuss. In der darüber hinausgehenden Höhe kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater auch für zurückliegende Zeiten, in der der Vater den in der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde festgelegten Unterhalt nicht gezahlt hat, geltend machen.

Ein Anspruch auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt kann zwar verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst an dem Tag, an dem das Kind volljährig wird.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.