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Verjährung bei Bewirtschaftungskosten

 
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MarkusQ
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 08.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 09:09    Titel: Verjährung bei Bewirtschaftungskosten Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich wüßte gern, ob und ggf. wann Umlagen bei Wohnungseigentümern verjähren. Bei Mietern ist es ja so, dass die Umlagen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden müssen. Wie ist das bei Eigentümern? Kann die Hausverwaltung die Betriebskosten mit den Eigentümern beliebig lange zurück abrechnen oder tritt auch hier eine Verjährung ein? Wie ist die Rechtslage?

Viele Grüße und besten Dank
Markus
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anspruch der WEG an den Verwalter zur Erbringung seiner Leistung (z.B. Erstellung der Jahresabrechnung) verjährt nach 4 Jahren.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Der Anspruch der WEG an den Verwalter zur Erbringung seiner Leistung (z.B. Erstellung der Jahresabrechnung) verjährt nach 4 Jahren.


Eine Frist von 4 Jahren galt bis zum 01.01.2002, seither beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGB).
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt normalerweise mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB).

MarkusQ hat folgendes geschrieben::
Bei Mietern ist es ja so, dass die Umlagen spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden müssen. Wie ist das bei Eigentümern?

Bei der Vorschrift über die Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter handelt es sich um eine Sonderregelung im Mietrecht (§ 556 BGB), die nicht auf die Miteigentümergemeinschaft übertragen werden kann.
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 08.03.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
Der Anspruch der WEG an den Verwalter zur Erbringung seiner Leistung (z.B. Erstellung der Jahresabrechnung) verjährt nach 4 Jahren.


Eine Frist von 4 Jahren galt bis zum 01.01.2002, seither beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGB).

Danke
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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sthon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 14:29    Titel: Antworten mit Zitat

nochmal zusammengefasst:
- Verjährungsfrist des Eigentümers gegenüber der Hausverwaltung 3 Jahre
- Verjährungsfrist des Mieters gegenüber dem Eigentümer 1 Jahr

1. wie soll der Eigentümer dem Mieter eine Nebenkostenabrechung innerhalb von einem Jahr vorlegen, wenn die der Hausverwaltung nicht vorliegt ?
2. wer trägt den evtl anfallenden Schaden des Eigentümers, wenn der Mieter nach 1 Jahr die Nebenkostennachzahlung verweigert ?
3. welche Möglichkeit hat der Eigentümer gegenüber der Hausverwaltung die entstandenen Kosten einzufordern (wenn zB der Hausverwalter aufgrund von Krankheit eines Mitarbeiters die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres an den Eigentümer recicht, und der Eigentümer somit nicht mit dem Mieter abrechnen kann ?)
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juggernaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.03.2009
Beiträge: 1479
Wohnort: derzeit: Thüringen

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

sthon hat folgendes geschrieben::
1. wie soll der Eigentümer dem Mieter eine Nebenkostenabrechung innerhalb von einem Jahr vorlegen, wenn die der Hausverwaltung nicht vorliegt ?

entweder es liegt ein unverschuldeter fall des nichteinhaltens der frist vor, oder der eigentümer hat pech gehabt.

sthon hat folgendes geschrieben::
2. wer trägt den evtl anfallenden Schaden des Eigentümers, wenn der Mieter nach 1 Jahr die Nebenkostennachzahlung verweigert ?

wenn ein verschulden vorliegt: der verwalter, denn er ist gemäß 28 WEG dazu verpflichtet, die abrechnung zu erstellen.

sthon hat folgendes geschrieben::
3. welche Möglichkeit hat der Eigentümer gegenüber der Hausverwaltung die entstandenen Kosten einzufordern

wie üblich: anschreiben, klagen, vollstrecken.

sthon hat folgendes geschrieben::
(wenn zB der Hausverwalter aufgrund von Krankheit eines Mitarbeiters die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres an den Eigentümer recicht, und der Eigentümer somit nicht mit dem Mieter abrechnen kann ?)

der verwalter genügt seiner pflicht durch abrechnung gegenüber der WEG. diese muß die abrechnung aber auch noch beschließen. die dazugehörige versammlung muß der verwalter (rechtzeitig) einberufen. erst danach sind die kosten tatsächlich angefallen.

sobald aber irgendwo zwischendrin ein verschulden des verwalters nicht (mehr) vorliegt, haben die eigentümer pech gehabt.
_________________
.
juggernaut

wahllos in meine beiträge hineingestreute zahlen sind meistens paragraphen des BGB.
backpulver schnüffeln soll ´ne stobilisierende wirkung ham, auffn piephohn (dittsche)
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