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Ablehnung einer Waren-Rücksendung aufgrund falscher Adresse

 
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missr6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 12:54    Titel: Ablehnung einer Waren-Rücksendung aufgrund falscher Adresse Antworten mit Zitat

ich habe mitte februar karnevalsartikel in einem online-shop bestellt und per kreditkarte bezahlt. dafür habe ich mich in dem shop anmelden müssen und habe als rechnungs- und lieferadresse meine firma angegeben. nach einigen tagen habe ich einen teil der ware zurückgeschickt und seitdem auf erstattung gewartet.

nun erreichte mich folgende email:

-------------------
Guten Tag,

wir haben von Ihnen eine Rücksendung erhalten.

Leider können wir Ihre Rücksendung nicht bearbeitet, da Firmenkunden, laut den in Deutschland üblichen AGBs im B2B-Bereich, welche auch bei uns als Standard verwendet werden, kein Rückgaberecht haben. Warum dies so ist, erklären wir Ihnen gerne. Anbei zur Info das Gerichtsurteil des Amtgerichts Münster bezüglich Rücksendungen von Firmenkunden:

Kein Widerrufsrecht für gewerbliche Besteller

Laut Urteil v. 6.2.2007, 6 C 4090/06 vom Amtsgericht Münster gilt eine
Bestellung als Firmenkundenbestellung, wenn als Rechnungsadresse eine Firma
(juristische Person) angegeben wurde. Eine gewerbliche Bestellung kann nicht
im Nachhinein zu einer privaten "umgewidmet" werden. Juristische Personen (z.B. e.V., GmbH) scheiden also nach deutschem Recht von vornherein als Verbraucher aus.

Klare Indizien die laut dem Amtsgerichtsbeschluss für eine gewerbliche
Bestellung sprechen sind:

* Lieferung an Firmenadresse
* Angabe einer Firma als Besteller (Rechnungsadresse)

Wichtiger Hinweis: In unserem Online Shop kann keine Bestellung ohne
Akzeptierung der jeweiligen AGBs ausgeführt werden. Dies ist technisch
unmöglich.

Da Sie also auf eine Firmenrechnungsadresse bestellt haben, unterliegen Sie ohne Ausnahme den AGBs für B2B-Kunden.

Es gibt nun 2 Möglichkeiten:

1. Wir senden Ihnen die Ware auf unsere Kosten aus Kulanz noch einmal zu. Sollten Sie die Annahme verweigern, werden wir Ihnen dies in Rechnung stellen.

2. Wir nehmen die Ware zurück. Vom rückgesendeten Warenwert werden 40% Retourenpauschale abgezogen.

Rechtlicher Hinweis: Es gab schon Fälle, bei denen die Verwendung der Rechnungsadresse der Firma - ohne die diesbezügliche Prokura erteilt bekommen zu haben - zu betriebsinternen Konsequenzen geführt hat. Sollten Sie also lediglich Angestellter einer Firma ohne diesbezügliche Rechte sein, so sollten Sie im eigenen Interesse von Bestellungen auf den Firmennamen der Firma, für die Sie arbeiten, absehen.

Wichtige Information für Privatpersonen:
Für weitere Bestellungen können Sie uns gerne Ihre Privatadresse mitteilen, wir ändern diese im System. Eine Lieferanschrift an die Firma ist jederzeit möglich.

Für Rückfragen stehe ich gerne jederzeit zur Verfügung Winken

P.S.: Bitte fügen Sie bei Antwortmails immer diese eMail mit ein. Vielen Dank.

--------------------

entweder bin ich blind oder was, aber ich habe den AGB's keinen hinweis entnehmen können, dass wenn ich meine firma auch als RECHNUNGSadresse angebe, ich ware nicht zurückschicken kann. und auch bei der anmeldung ist mir kein hinweis ins auge gesprungen, der mich darauf hinwies, wenn ich meine firma als rechnungs- UND lieferanschrift angebe, dass ich dann keine ware zurückschicken kann.

hier der link zu den AGB's des unternehmens:

Link unerwünscht - flipmow

ich habe mich schon mit denen in verbindung gesetzt und gesagt, ich musste das zeug ins büro schicken lassen, da ich befürchtet habe, dass das zeug nicht bei mir zu hause ankommt aufgrund eines umzuges. wenn ich gewusst hätte, dass die RECHNUNGSadresse mir jetzt so viele probleme bereitet, hätte ich doch eine andere private adresse angegeben, z.b. die von meinen eltern!

kann ich da überhaupt was tun oder muss ich mich wohl damit abfinden, dass ich von der erstattung 40% abgezogen bekomme oder das geld der ware komplett verliere??? es geht um einen rückerstattungswert von ca. 100 euro ...

vielen dank für die hilfe!

m.n.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 14:17    Titel: Antworten mit Zitat

Sollte es zu einem Prozess kommen, sind nur die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich.

Wenn der Besteller also Verbraucher ist, dann stehen ihm auch die Verbraucherrechte zu.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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missr6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 15:02    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Sollte es zu einem Prozess kommen, sind nur die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich.

Wenn der Besteller also Verbraucher ist, dann stehen ihm auch die Verbraucherrechte zu.


ich = besteller = verbraucher, aber welche verbraucherrechte stehen mir in diesem fall zu, auf welche ich mich berufen könnte? ich weiß echt nicht, wo ich da ansetzen soll.

danke im voraus für die hilfe!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.03.09, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte vielleicht vermuten, der Anscheinsbeweis (Adresse) spreche für eine gewerbliche Bestellung.
Dies kann man natürlich ggfs. widerlegen (z.B. durch Umfang und Art der Bestellung), sodaß dann wieder der VK beweispflichtig wäre, daß der K gewerblich war.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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missr6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Man könnte vielleicht vermuten, der Anscheinsbeweis (Adresse) spreche für eine gewerbliche Bestellung.
Dies kann man natürlich ggfs. widerlegen (z.B. durch Umfang und Art der Bestellung), sodaß dann wieder der VK beweispflichtig wäre, daß der K gewerblich war.


umfang waren 4 karnevalskostüme für frauen, alle in derselben größe (nämlich meine eigene). 3 davon haben nicht gepasst bzw. gefallen, weshalb ich sie zurückgeschickt habe.

gestern sagte man mir am telefon, man könne da nichts mehr machen, weil die sache auch schon zu lange her wäre und schon beim steuerberater vorgelegen hätte.

???????
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde, hat der Verbraucher natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Begründung des Verkäufers ist natürlich Quark, es ist doch immer wieder verwunderlich, wieviel Unwissenheit bei den zigtausend Internetverkäufern vorherrscht...
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missr6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wenn das Widerrufsrecht wirksam ausgeübt wurde, hat der Verbraucher natürlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Begründung des Verkäufers ist natürlich Quark, es ist doch immer wieder verwunderlich, wieviel Unwissenheit bei den zigtausend Internetverkäufern vorherrscht...


habe ich trotzdem anspruch auf rückzahlung, selbst wenn ich das thema mit der rechnungs-/lieferanschrift verpeilt habe (ich habe ja bei beidem meine firma angegeben und bin nun gewerblicher käufer und habe somit KEIN anrecht auf rückerstattung, laut dem unternehmen)?

die ware habe ich damals fristgerecht zurückgesendet.

die firma sagt, ich kann NICHT nachträglich von firmenkunde in privatkunde umgewandelt werden, so dass ich mein geld zurück bekomme - nur für zukünftige einkäufe. wie gehe ich als privatperson am besten vor? muss ich jetzt einen anwalt einschalten, der das ganze für mich klärt? ich kenn mich ja leider viel zu wenig aus und weiß nicht, was für chancen ich überhaupt habe ... Traurig
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn sich in einem solchen Fall der Verkäufer stur stellt, hilft meist nur der Gang zur Verbraucherzentrale oder eben zum Anwalt.

Die Chancen einen Rechtsstreit zu gewinnen stehen nach dem dargestellten SV ganz gut, hängen aber immer vom Einzelfall ab.

Man muss sich halt vorher überlegen, ob der Ertrag den Aufwand wert ist. Vielleicht gibt es einen rechtskundigen Verwandten oder Bekannten der unentgeltlich ein Mahnschreiben an den Verkäufer aufsetzt und dann auch ohne anwaltliche Unterstützung ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang setzt...
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missr6
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.08.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 10:39    Titel: Antworten mit Zitat

naja, wir sprechen hier über eine rückerstattung von 119 euro ... das ist für mich nicht unbedingt wenig. und es ärgert mich, dass ich für das geld nicht einmal ware in der hand halte, sondern diese zurückgeschickt habe und das geld trotzdem nicht wiedersehen werde. 119 euro weg.

bekannte, die sich mit solchen anwaltlichen dingen auskennen, habe ich leider nicht.
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HoL
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.01.2007
Beiträge: 56
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst möchte ich Sie, missr6, auf die hier geltende Juriquette hinweisen. Insbesondere folgendes:

Zitat:
Beiträge, die gegen geltendes Recht verstoßen, dürfen wir nicht tolerieren.


Dazu gehört insbesondere die unerlaubte Rechtsberatung, wie sie durch das deutsche Rechtsberatungsgesetz verboten ist. Was bedeutet das für dieses Forum? Ganz einfach gesagt: Das Forum Deutsches Recht ist nicht dazu da, Ihnen den Gang zum Anwalt zu sparen. Sie können hier Hintergrundinformationen und Erläuterungen von Fachleuten bekommen sowie von Erfahrungen anderer Mitglieder profitieren - individuelle Rechtsberatung ist nicht möglich. Das wäre auch nicht sinnvoll, da niemand alle Einzelheiten Ihres Anliegens aus der Ferne richtig beurteilen kann.

Wenn Sie eine Frage stellen, schreiben Sie so genau wie möglich, worum es Ihnen rechtlich geht, was das Rechtsproblem ist, das Sie interessiert. Wenn Sie das richtig machen, können Sie in den meisten Fällen die konkreten Namen, Daten, Orte Ihres Problems weglassen und durch Platzhalter wie z.B. "Person A", "Firma B", "Ort C" ersetzen. Bedenken Sie auch, dass es in einem öffentlichen Internetforum prinzipielle Risiken und es keine Garantie oder Haftung für die Richtigkeit der Antworten gibt. Nicht alle, die mitdiskutieren, sind wirklich die Experten, für die sie sich halten. Verleiten Sie andere auch nicht dazu, Ihnen mehr Rat zu geben, als sie können und dürfen. Wenn in Ihrer Frage Wendungen auftauchen wie „Hilfe!!!“ oder „Was soll ich jetzt machen?“ - dann sollten Sie stutzig werden und Ihre Frage lieber neu formulieren.



Gehen wir fiktiv einmal von dem von Ihnen geschilderten Fall aus:

Nach einem Blick in Juris und Google lässt sich zunächst erkennen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen zum Teil dem Urteil selbst nicht zu entnehmen sind. Der Händler stützt sich vielmehr auf einen dazu erschienen Artikel einer Shopbetreiber-Seite, was an der Formulierung ganz klar zu erkennen ist. In diesem Artikel heißt es außerdem, "weniger aussagekräftig ist allerdings die Lieferung an eine Firmenadresse, denn dies kann auch deshalb gewünscht sein, weil an der Privatanschrift tagsüber niemand zu Hause ist, um Pakete entgegen zu nehmen". Natürlich kann dies ein Indiz sein. Zum Tragen kommt es aber nur, wenn weitere Umstände den Verdacht bestärken. Bekommt man im vorliegenden Fall also den Umstand mit der Rechnungsanschrift noch irgendwie relativiert, erübrigt sich auch der Umstand der Lieferanschrift.

Wie spraadhans bereits richtig angemerkt hat, sind die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend. Die Situation wird letztlich jedoch nicht aus der persönlichen, subjektiven Ansicht des Bestellers bewertet, sondern aus einer objektiven Sichtweise - wie konnte der Händler, und vorallem, wie würde ein objektiver Dritter die Situation interpretieren. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass ansonsten einfach behauptet werden könnte, dass es zwar objektiv so aussieht als wollte der Besteller für sein Unternehmen handeln, subjektiv habe ier aber für sich selbst bestellt. Dies wäre eine schreckliche Situation für den Rechtsverkehr.

Also muss im vorliegenden Fall einmal auf die objektiven Umstände geschaut werden. Um dies leichter verständlich zu gestalten, sollte zunächst das zitierte Urteil betrachtet werden. Dazu hier einige Fakten:

- Besteller: Person X (Frage: Untenehmer oder nicht Unternehmer?)
- Kaufgegenstand: Dunstabzugshaube für € 124,00
- "äußere Umstände": Bestellung unter E-mail Adresse des Unternehmens / Lieferanschrift = Anschrift des Geschäftes / Zahlung erfolgte vom Geschäftskonto / Zwar war der Name des Bestellers und nicht der Firmenname angegeben. Aber der Zuname war auch Bestandteil des Firmennamens

Nun sollte man diese Umstände mal objektiv betrachten. missr6, versetzen Sie sich einmal in die Lage des Händlers. Nach den obigen Gesichtspunkten würden Sie als Händler doch ebenso davon ausgehen, dass hier die Bestellung eines Unternehmers vorliegt, oder?

Nun schauen wir uns anhand der oben genannten "äußeren Umstände" den von Ihnen vorgetragenen fiktiven Fall an. Dazu müssen die folgenden Fragen beantwortet werden:

Ist der Besteller Inhaber der Firma oder lediglich dort als Angestellter tätig?
Erfolgte die Bestellung über eine Firmen-E-Mail-Adresse?
Hat der Besteller seinen eigenen Namen und den Firmennamen für die Rechnungsanschrift angegeben oder nur den Firmennamen?
Was ist es für eine Firma? Also in welcher Branche ist sie tätig?

Die m. E. für die objektive Beurteilung wichtigste Frage ist:
Erfolgte die Zahlung vom Privat- oder Geschäftskonto?

Angenommen Roswitha P., 36, Angestellte bei einem Automobil-Hersteller, bestellt bei Händler P ein Spinnenmann-Kostüm kurz vor Karneval. Da sie selten zu Hause ist und bei Händler P auch nur einmal bestellen möchte, registriert sie sich unter ihrem Namen, aber gibt gleich, da ja sowieso nur einmalig dort bestellt wird, die Anschrift ihrer Firma an. Denn damit wird, wie bekannt ist, im Online-Shop sowohl Rechnungs- als auch Lieferanschrift automatisch auf diese Anschrift festgelegt. Als E-Mail-Adresse gibt sie natürlich ihre private an, da sie weiß, dass man Geschäftliches nicht mit Privatem mischt. Kurze Zeit später kommt die übliche Bestellbestätigung per E-Mail, woraufhin Frau P. sofort den fälligen Betrag von ihrem Privatkonto überweist - als einfache Angstellte hat sie ja schließlich keinen Zugriff auf das Firmenkonto. Der Händler sieht nun Frau P.'s Bestellung: Ein Spinnenmann-Kostüm für € 40,00. Gezahlt von: Frau Roswitha P. Ktnr.: 123 456 789, BLZ 123 456 78, Popelbank Klein Weghausen, Lieferanschrift: Frau Roswitha P., Excalibur Superteuer-Cars AG, Musterstraße 1, 12345 Superteuerstadt, Rechnungsanschrift: Frau Roswitha P., Excalibur Superteuer-Cars AG, Musterstraße 1, 12345 Superteuerstadt

Nun schauen Sie sich diesen Fall einmal an, missr6. Wenn man sich dies nun aus Sicht des Händlers anschaut, kommt man schon zu einem anderen Ergebnis als oben, bei den Umständen des Falles vom Amtsgericht Münster, oder? Objektiv betrachtet, kann sich der Händler im Fall der Roswitha P. wohl nicht darauf berufen, dass hier eine Bestellung von einem Unternehmer vorliegt. Daran ändern auch Rechnungs-/Lieferanschrift nichts.

Also müssen die oben aufgeworfenen Fragen nun für den von Ihnen fiktiv gestellten Fall beantwortet werden. Danach lässt sich dann beurteilen, wie die Situation objektiv zu bewerten ist.

Ich hoffe, dass ich es so anschaulich wie möglich gemacht habe. Sollten grobe Fehler enthalten sein, bitte ich die Mitleser um Verbesserung!

Schönen Abend,

Gruß HoL
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