Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Ware vom Händler defekt - verweigert Wandlung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Ware vom Händler defekt - verweigert Wandlung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Computer- und Onlinerecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
frankfragt33
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.03.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 15:47    Titel: Ware vom Händler defekt - verweigert Wandlung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe im Februar einen Handyvertrag mit Handy (Wert des Handys 600 €) über Internetauktionshaus [Name geändert] abgeschlossen und daraufhin das Handy direkt vom Händler (der den Vertrag vermittelt) erhalten.

Es zeigte sich unmittalbar nach der Inbetriebnahme, dass das Handy eine Hardware-Fehlfunktion hat die sich sporatisch bemerkbar machte. Ich wartete noch bis zum nächsten Tag in der Hoffnung das der Fehler nicht mehr auftaucht, leider vergebens. Ich meldete dem Händler dann sofort per Mail den Defekt am Neugerät und rief dort auch paralell noch an.

Ich verlangte ein neues Gerät zum Tausch, woraufhin man mir sagte, dass das nicht möglich wäre, da das Gerät momentan nicht lieferbar ist. Ich solle entweder das Gerät zur Reparatur schicken (Dauer ca. 5-6 Wochen!!!) oder warten bis wieder eine neue Lieferung eintrifft.

Da ich mit dem Defekt trotzdem noch leben konnte um die Zeit zu Überbrücken, entschloss ich mich für die Option 2, zu warten bis wieder Geräte verfügbar sind. Also wartete ich...und wartete...keine Reaktion vom Händler.

Einen Monat später sah ich, dass im Händler-Shop die Geräte wieder verfügbar waren und rief dann sofort an. Obwohl mir ein Tausch mündlich versprochen wurde, war der Händler so frech und sagte zu mir dass JETZT ein Tausch nicht mehr möglich sei, da ich das Handy schon einen Monat in Benutzung hatte.

Ich müsse es nun einschicken und er schaut was er "machen" kann! ( Er wolle mit dem Hersteller telefonieren ob dieser bereit sei, mir ein Neugerät zu schicken obwohl er, als mein Händler, in der direkten Verantwortung steht) Ich schickte ihm das Gerät mit der Bitte um Neulieferung und warte nun 2 Wochen vergeblich auf Rückmeldung.

Ich habe jetzt echt die Nase voll! Ich habe alles versucht dem Händler in irgendeiner Form entgegen zu kommen aber er hat alles nur rausgezögert um die 1-Monatsfrist, für die Internetauktionshaus [Name geändert] Bewertung, verstreichen zu lassen und sich um die Neulieferung zu drücken!

Obwohl ich sofort bei Lieferung den Erhalt von der defekten Ware gemeldet habe!

Zu meiner Frage:

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung mit SB von 150,00 €. Wenn ich nun einen Rechtsanwalt einschalte, kann ich dann alle mir entstandenen Kosten (150 € SB) geltend machen? Kann ich mir auch bei einen anderen Händler ein gleichwertiges Gerät kaufen und die Rechnungssumme fordern? Schließlich habe ich dann ja immernoch kein Gerät... Wie stehen die Chancen vor Gericht? Was denkt Ihr ist die beste Lösung?

Ich möchte nicht dass ich im Endeffekt noch draufzahle.

Ich will einfach nur so schnell wie möglich ein funktionsfähiges Gerät und keine weiteren 5-6 Wochen auf die Reparatur warten! Es steht mir doch schließich auch ein Neugerät zu, oder?

Weiß echt nicht mehr weiter! Hoffe Ihr könnt mir helfen! Wie ist die Rechtslage?

Gruß Frank
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
maconaut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt kein Anrecht des Kunden auf sofortige Wandlung, der Händler hat das Recht zur Nachbesserung (Reparatur) und erst bei mehrmaliger (meist: dreimaliger) vergeblicher Nachbesserung kann man komplett wandeln - also Geld zurück.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt nicht ganz. Winken

BGB § 440

Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
_________________
Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"

Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.03.09, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Im Übrigen hat der Käufer sofort Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Computer- und Onlinerecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.