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Herr A versteigert über ein Internetportal einen Umzug.
Eine Spedition kommt zur Besichtigung und macht daraufhin ein Angebot, erhält den Zuschlag.
Dann kommt zwei Wochen später (NACH Ablauf der Auftragswiderrufsfrist des Internetportals) der Vertrag in dem steht, Herr A müsse nach dem Beladen des LKWs am Umzugstag 50 % des Auftragswertes bezahlen, dann am Bestimmungsort, VOR Entladung die restlichen 50 %.
Eine andere Vorgehensweise schliesst der Spediteur aus, das sei so "üblich".
1. Ist das rechtens? Spediteur argumentiert, man habe bereits schlechte Erfahrungen gemacht dass nach Entladung plötzlich kein Geld mehr seitens des Kunden geflossen sei.
2. Ist es rechtens, dass die Umzugsfirma einen Anspruch auf Ausfallentschädigung von 30 % hat, falls der Umzug nicht statt findet?
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung u. Vertragsunterzeichnung ist der genaue Termin nicht bekannt. ("Passieren" kann ja immer was?)
3. Kann Herr A trotzdem noch vom Vertrag zurücktreten, obwohl die Widerrufsfrist des Internet-Auktionshauses abgelaufen ist?
Dubioser Anbieter oder mittlerweile gängige Praxis und rechtens?
Herr A versteigert über ein Internetportal einen Umzug.
Eine Spedition kommt zur Besichtigung und macht daraufhin ein Angebot, erhält den Zuschlag.
Dann kommt zwei Wochen später (NACH Ablauf der Auftragswiderrufsfrist des Internetportals) der Vertrag in dem steht, Herr A müsse nach dem Beladen des LKWs am Umzugstag 50 % des Auftragswertes bezahlen, dann am Bestimmungsort, VOR Entladung die restlichen 50 %.
Eine andere Vorgehensweise schliesst der Spediteur aus, das sei so "üblich".
1. Ist das rechtens? Spediteur argumentiert, man habe bereits schlechte Erfahrungen gemacht dass nach Entladung plötzlich kein Geld mehr seitens des Kunden geflossen sei.
2. Ist es rechtens, dass die Umzugsfirma einen Anspruch auf Ausfallentschädigung von 30 % hat, falls der Umzug nicht statt findet?
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung u. Vertragsunterzeichnung ist der genaue Termin nicht bekannt. ("Passieren" kann ja immer was?)
3. Kann Herr A trotzdem noch vom Vertrag zurücktreten, obwohl die Widerrufsfrist des Internet-Auktionshauses abgelaufen ist?
Dubioser Anbieter oder mittlerweile gängige Praxis und rechtens?
Vielen Dank für Ihre Einschätzungen.
Die Argumente der Umzugsfirma kann ich schon nachvollziehen, und ein Abschlag lässt sich auch vertraglich vereinbaren, dann aber bitte vor der Durchführung des Transportes. Ist bei Abschluss des Transportvertrages eine Abschlagzahlung nicht vereinbart, so ist sie auch nicht zu zahlen. Weigert sich dann der Spediteur den Transport durzuführen, wird er imho schadenersatzpflichtig.
Kannst ja vorsichtshaber nochmal beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53
D-65795 Hattersheim
Tel. (06190) 98 98 13
Fax: (06190) 98 98 20
nachfragen, ob die Praxis deines Transporteurs inzwischen doch verkehrsüblich ist.
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